1. Die Recyclinghof muss folgendermaßen aufgebaut sein:
a) ein Bereich für die Anlieferung und Lagerung der nicht gefährlichen Abfälle, ausgestattet mit Abrollcontainern und/oder Boxen, wasserdichten und entsprechend abgegrenzten Plattformen. Bei der Lagerung der Abfälle über Abrollcontainer ist es ratsam, PKW-befahrbare Auffahrrampen und geeignete Laufstege zwischen den Abrollcontainern vorzusehen, um eine möglichst homogene Befüllung der Container zu gewährleisten,
b) ein Schadstofflager für gefährliche und nicht gefährliche Sonderabfälle, ausgeführt als Gebäude (Mauerwerk) mit fester Überdachung gegen Witterungseinflüsse; im Inneren mit Behältern ausgestattet, die auf einer wasserdichten Oberfläche mit geeignetem Gefälle positioniert werden, um versehentlich verschüttete Flüssigkeiten über einen wasserdichten Pumpensumpf leiten zu können. In jedem Fall müssen die Vorschriften über den Gewässerschutz des Landesgesetzes vom 18. Nr. 8/2002, in geltender Fassung, eingehalten werden.
2. Der Bereich und das Schadstofflager laut Absatz 1 müssen klar gekennzeichnet und mit eindeutiger Beschilderung versehen sein.