1. In den Recyclinghöfen können eigene Bereiche für die temporäre Ausstellung von funktionsfähigen, wiederverwendbaren Gebrauchtgütern, für den Austausch zwischen Privatpersonen ausgewiesen werden.
2. In den Recyclinghöfen können auch:
a) spezielle Bereiche für die Lagerung von Abfällen, die zur Vorbereitung für eine Wiederverwendung bestimmt sind, sowie für die Sammlung von wiederverwendbaren Gütern vorgesehen werden,
b) Räumlichkeiten ausgewiesen werden, die der Abfallvermeidung dienen, mit dem Ziel, die Sammlung von Gütern zu ermöglichen, die für eine Wiederverwendung bestimmt werden können.
3. Die Betriebsführung der Bereiche oder Räumlichkeiten laut diesem Artikel muss durch die Betriebsordnung laut Artikel 3 geregelt werden.