1. Am Recyclinghof darf keine Demontage an Sperrmüll sowie an elektrischen und elektronischen Geräten durchgeführt werden. Insbesondere dürfen die Geräte nicht so beschädigt werden, dass Schadstoffe oder umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden oder nachfolgende Verwertungsvorgänge beeinträchtigt werden können.
2. Um zu gewährleisten, dass die Handhabung innerhalb des Recyclinghofes ohne Gefahr einer Beschädigung bestimmter Bauteile der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Kühlkreisläufe, Kathodenstrahlröhren usw.) erfolgt, muss sichergestellt werden, dass:
a) geeignete Hebevorrichtungen ausgewählt werden, wobei die Verwendung von Geräten vom Typ Schrottgreifer auszuschließen ist,
b) die Türen geschlossen und die beweglichen Teile fixiert werden,
c) die Unversehrtheit der in den Kreisläufen enthaltenen Flüssigkeiten oder Gase gegeben ist,
d) geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Eindämmung von Staub und Gerüchen zu gewährleisten.
3. Am Recyclinghof müssen täglich jene Abfälle beseitigt werden, welche sich außerhalb der zugewiesenen Lagerbereiche oder außerhalb des Recyclinghofareals befinden.
4. In den Recyclinghöfen muss der Eingang der Hausabfälle nicht eingetragen werden; die Eintragung erfolgt erst beim Abtransport der Hausabfälle.
5. Die Mengen der am Recyclinghof ein- und ausgehenden Abfälle müssen auf Anfrage an die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz mitgeteilt werden.