1. Diese Richtlinien regeln die Errichtung, die Genehmigung und den Betrieb von gemeindeeigenen Recyclinghöfen für die Abfälle laut Artikel 10, in der Folge als Recyclinghöfe bezeichnet, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 32 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4.