1. Die Errichtung oder die Anpassung der Recyclinghöfe erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen im Bereich Raumordnung und Bauwesen. Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde übermittelt der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz das entsprechende Projekt zur Genehmigung gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23, und Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung.
2. Die Recyclinghöfe werden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinien errichtet und betrieben.
3. Der Betrieb der Recyclinghöfe wird gemäß den Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23, ermächtigt.
4. Eventuelle Ableitungen von Oberflächen- und/oder Regenwasser sind gemäß Landesgesetz Nr. 8/2002, in geltender Fassung, genehmigt.