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Beschluss vom 14. Juli 2020, Nr. 513
Technische Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Recyclinghöfen

Anlage A

Technische Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Recyclinghöfen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Errichtung, die Genehmigung und den Betrieb von gemeindeeigenen Recyclinghöfen für die Abfälle laut Artikel 10, in der Folge als Recyclinghöfe bezeichnet, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 32 des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4.

Art. 2
Genehmigungen

1. Die Errichtung oder die Anpassung der Recyclinghöfe erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen im Bereich Raumordnung und Bauwesen. Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde übermittelt der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz das entsprechende Projekt zur Genehmigung gemäß Landesgesetz vom 26. Mai 2006, Nr. 4, in geltender Fassung, Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23, und Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung.

2. Die Recyclinghöfe werden gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinien errichtet und betrieben.

3. Der Betrieb der Recyclinghöfe wird gemäß den Bestimmungen des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Juli 2012, Nr. 23, ermächtigt.

4. Eventuelle Ableitungen von Oberflächen- und/oder Regenwasser sind gemäß Landesgesetz Nr. 8/2002, in geltender Fassung, genehmigt.

Art. 3
Betriebsordnung Recyclinghof

1. Die zuständige Gemeinde genehmigt die Betriebsordnung für den Recyclinghof. Dieses Regelwerk beinhaltet sämtliche erforderlichen Vorgaben zur korrekten Betriebsführung des Recyclinghofes.

Art. 4
Technisch-betriebliche Anforderungen

1. Die Recyclinghöfe bestehen aus bemannten und ausgestatteten Bereichen, in denen ausschließlich Sammeltätigkeiten für Abfälle durchgeführt werden. Die unter Artikel 10 aufgelisteten Abfälle werden nach homogenen Fraktionen für den Abtransport zur Verwertung, zur Behandlung, und für jene Abfallfraktionen, die nicht verwertbar sind, zur Beseitigung, gruppiert und auf getrennte Weise angeliefert.

2. Die Recyclinghöfe müssen die technisch-betrieblichen Anforderungen laut den Artikeln 5 bis 9 und 11 bis 14 einhalten.

Art. 5
Standort des Recyclinghofes

1. Der Recyclinghof muss sich in Gebieten befinden, die vom städtischen Straßennetz bedient werden, um den Zugang für die Benutzer zu erleichtern.

2. Der gewählte Standort muss über ein angemessenes Verkehrssystem verfügen, um den Zugang sei es den Autos oder Kleinfahrzeugen, als auch den Schwerfahrzeugen für die Anlieferung zu ermöglichen.

Art. 6
Voraussetzungen

1. Der Recyclinghof muss in Übereinstimmung mit allen geltenden Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie zur Sicherheit am Arbeitsplatz eingerichtet werden.

2. Die dort durchgeführten Betriebsmaßnahmen dürfen keine Risiken für Wasser, Luft, Boden, Fauna und Flora sowie keine Unannehmlichkeiten durch Lärm und Gerüche verursachen noch die Landschaft und Orte von besonderem Interesse schädigen.

Art. 7
Ausstattung

1. Der Recyclinghof muss ausgestattet sein mit:

a) angemessenen internen Verkehrswegen,

b) geeignetem abgedichtetem Bodenbelag im Abfallentlade- und -lagerbereich: Die Oberflächen der Abfalllagerbereiche müssen in Industrieboden (Stahlbeton) und die restlichen Oberflächen aus Asphalt ausgeführt werden,

c) geeignete Überdachung: Die Abfalllagerbereiche und Zugangsrampen müssen mit einer geeigneten Überdachung versehen werden,

d) angemessenes System für die Sammlung und Behandlung von Regenwasser und Oberflächenwasser aus den Abfalllagerbereichen. Für die Entsorgung des Regenwassers müssen die Vorschriften gemäß IV. Kapitel des Dekretes des Landeshauptmannes vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, eingehalten werden,

e) Umzäunung von mindestens 2 m Höhe.

2. Im Inneren des Recyclinghofes müssen Beleuchtungssysteme und eine spezifische und eindeutige Beschilderung der Lagerbereiche vorgesehen werden. Im Außenbereich ist eine eindeutige, in Größe und Lage deutlich sichtbare Beschilderung vorzusehen, die auf die Merkmale des Recyclinghofes, die annehmbaren Abfallarten, die Öffnungszeiten und die Verhaltensregeln hinweist.

Art. 8
Aufbau des Recyclinghofes

1. Die Recyclinghof muss folgendermaßen aufgebaut sein:

a) ein Bereich für die Anlieferung und Lagerung der nicht gefährlichen Abfälle, ausgestattet mit Abrollcontainern und/oder Boxen, wasserdichten und entsprechend abgegrenzten Plattformen. Bei der Lagerung der Abfälle über Abrollcontainer ist es ratsam, PKW-befahrbare Auffahrrampen und geeignete Laufstege zwischen den Abrollcontainern vorzusehen, um eine möglichst homogene Befüllung der Container zu gewährleisten,

b) ein Schadstofflager für gefährliche und nicht gefährliche Sonderabfälle, ausgeführt als Gebäude (Mauerwerk) mit fester Überdachung gegen Witterungseinflüsse; im Inneren mit Behältern ausgestattet, die auf einer wasserdichten Oberfläche mit geeignetem Gefälle positioniert werden, um versehentlich verschüttete Flüssigkeiten über einen wasserdichten Pumpensumpf leiten zu können. In jedem Fall müssen die Vorschriften über den Gewässerschutz des Landesgesetzes vom 18. Nr. 8/2002, in geltender Fassung, eingehalten werden.

2. Der Bereich und das Schadstofflager laut Absatz 1 müssen klar gekennzeichnet und mit eindeutiger Beschilderung versehen sein.

Art. 9
Modalitäten der Anlieferung der Abfälle am Recyclinghof

1. Die am Recyclinghof angelieferten Abfälle müssen nach der vom zuständigen Recyclinghofleiter oder von seinen Mitarbeitenden durchgeführten visuellen Überprüfung und Annahmekontrolle in getrennten Bereichen im Recyclinghof nach homogenen Flüssen gelagert werden, indem ihre Eigenschaften und die verschiedenen Abfallarten sowie Fraktionen identifiziert werden; potenziell gefährliche Abfälle müssen von nicht gefährlichen Abfällen und die zur Verwertung bestimmten Abfälle von denen zur Beseitigung bestimmten Abfällen getrennt werden.

Art. 10
Anlieferbare Abfallarten

1. Es können folgende Abfallarten angeliefert werden:

- Tonerabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 080317* fallen (EAK 080318),

- Verpackungen aus Papier und Pappe (EAK 150101),

- Verpackungen aus Kunststoff (EAK 150102),

- Verpackungen aus Holz (EAK 150103),

- Verpackungen aus Metall (EAK 150104),

- Verbundverpackungen (EAK 150105),

- Gemischte Verpackungen (EAK 150106),

- Verpackungen aus Glas (EAK 150107),

- Verpackungen aus Textilien (EAK 150109),

- Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind (EAK 150110*)

- Verpackungen aus Metall, die eine gefährliche feste poröse Matrix (z. B. Asbest) enthalten, einschließlich geleerter Druckbehältnisse (EAK 150111*),

- Altreifen ausschließlich von privaten Haushalten angeliefert (EAK 160103),

- Ölfilter (EAK 160107*),

- aus gebrauchten Geräten entfernte Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 160215* fallen, begrenzt auf Toner und Kartuschen aus privaten Haushalten (EAK 160216),

- Gase in Druckbehältern, begrenzt auf Feuerlöscher und Aerosol aus privaten Haushalten (EAK 160504* und 160505),

- Gemische aus Beton, Ziegeln, Fließen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 170106* fallen – nur aus kleinen Abbrucharbeiten, welche vom Mieter der zivilen Wohnung direkt durchgeführt worden sind (EAK 170107);

- Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901*, 170902* und 170903* fallen – nur aus kleinen Abbrucharbeiten, welche vom Mieter der zivilen Wohnung direkt durchgeführt worden sind (EAK 170904),

- Papier und Pappe/Karton (EAK 200101),

- Glas (EAK 200102),

- Organische Fraktion (EAK 200108 und 200302),

- Bekleidung und Textilien (EAK 200110 und 200111),

- Lösemittel (EAK 200113*)

- Säuren (EAK 200114*),

- Laugen (EAK 200115*),

- Fotochemikalien (EAK 200117*),

- Pestizide (EAK 200119*),

- Leuchtstoffröhren und andere quecksilberhaltige Abfälle (EAK 200121*),

- Gebrauchte elektrische und elektronische Geräte (EAK 200123*, 200135* und 200136),

- Speiseöle und -fette (EAK 200125),

- Öle und Fette mit Ausnahme derjenigen, die unter 200125 fallen (EAK 200126*),

- Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze (EAK 200127* und 200128),

- Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten (EAK 200129*),

- Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 200129 fallen (EAK 200130),

- Arzneimittel (EAK 200131* und 200132),

- Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 200133* fallen (EAK 200134),

- Holz (EAK 200137* und 200138),

- Kunststoffe (EAK 200139),

- Metalle (EAK 200140),

- Abfälle aus der Reinigung von Schornsteinen nur aus privaten Haushalten (EAK 200141),

- Kompostierbare Abfälle (EAK 200201),

- Boden und Steine (EAK 200202),

- Andere nicht biologisch abbaubare Abfälle (EAK 200203),

- Sperrmüll (EAK 200307),

- gebrauchte Tonerkartuschen (EAK 200399),

- Abfälle, die auf der Grundlage der gemeindeeigenen Vorschriften dem Hausmüll gleichgesetzt wurden.

2. Die Annahme weiterer Abfälle, welche nicht unter Absatz 1 aufgelistet sind, unterliegen der Überprüfung und Ermächtigung durch das Landesamt für Abfallwirtschaft.

Art. 11
Annahmekontrolle

1. Am Recyclinghof muss Folgendes gewährleistet werden:

a) die dauerhafte Anwesenheit von qualifiziertem und geschultem Personal in den Bereichen Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallarten, die angeliefert werden können, sowie Sicherheits- und Notfallverfahren bei Unfällen,

b) Überwachung und Kontrolle während der Öffnungszeiten durch das zuständige Recyclinghofpersonal.

Art. 12
Modalitäten für die Lagerung der Abfälle am Recyclinghof

1. Die Lagerung der Abfälle in homogene Typologien muss in geeigneter Weise und unter sicheren Bedingungen erfolgen; insbesondere darf die Lagerung der verwertbaren Abfälle, vorbehaltlich eventueller Volumenreduzierungen bei festen, nicht gefährlichen Abfällen zur Transportoptimierung, deren Eigenschaften nicht verändern und somit nicht ihre spätere Verwertung beeinträchtigen.

2. Die Lagerung muss so durchgeführt werden, dass Schäden an Bauteilen, die Flüssigkeiten und Öle beinhalten, vermieden werden.

3. Für die Lagerung gefährlicher Abfälle müssen die Vorgaben eingehalten werden, welche die Lagerung der darin enthaltenen gefährlichen Substanzen regeln.

4. Bewegliche und nicht bewegliche Behältnisse und Tanks müssen ausreichende Festigkeit aufweisen in Bezug auf die chemisch-physikalischen Eigenschaften und Gefahreneigenschaften der Abfälle selbst sowie Schließmechanismen, Zubehöre und Vorrichtungen für die Füllung, das Umschütten und die Entleerung der Abfälle unter Wahrung der Sicherheit.

5. Die flüssigen Abfälle müssen in Tanks oder in mobilen Behältnissen (Bsp. Tank oder Zisterne), welche mit einer geeigneten Auffang- und Überlaufvorrichtung ausgestattet sind, im Trockenen gelagert werden. Schläuche und Anschlüsse, welche zum Füllen und Entleeren der flüssigen Abfälle von Behältnissen verwendet werden, müssen ordnungsgemäß gewartet werden. Dies, um ein Freisetzen in die Umwelt zu vermeiden. An den fixen und mobilen Behältnissen sind geeignete Etiketten mit Angabe des Inhaltes, im Einklang mit den geltenden Vorschriften im Bereich der Kennzeichnung gefährlicher Substanzen, anzubringen.

6. Die Lagerung von mineralischen Altölen muss entsprechend den Vorgaben des Landesgesetzes Nr. 8/2002 sowie der entsprechenden Durchführungsverordnung Nr. 6/2008, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen.

7. Die Lagerung von Akkumulatoren muss in geeigneten und dichten Behältern erfolgen, ausgerüstet mit einem System zur Sammlung eventuell auslaufender Flüssigkeiten.

8. Die gefährlichen Abfälle sowie Altpapier und Kartonagen sind von den Witterungseinflüssen zu schützen.

9. Die organische Fraktion muss in wasserdichten und verschließbaren Behältern gelagert werden.

10. Entflammbare Abfälle müssen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen gelagert werden.

11. Es ist notwendig, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Stapelung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (RAEE) mit den angemessenen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, um die Unversehrtheit des Personals und der Geräte zu gewährleisten.

12. Die nicht beweglichen oder mobilen Behältnisse, welche am Recyclinghof nicht mehr für die ursprüngliche Lagerung derselben Abfallarten verwendet werden, müssen zwecks Wiederverwendung einer geeigneten Behandlung unterzogen werden.

Art. 13
Betriebsführung und Überwachung des Recyclinghofes

1. Am Recyclinghof darf keine Demontage an Sperrmüll sowie an elektrischen und elektronischen Geräten durchgeführt werden. Insbesondere dürfen die Geräte nicht so beschädigt werden, dass Schadstoffe oder umweltgefährdende Stoffe freigesetzt werden oder nachfolgende Verwertungsvorgänge beeinträchtigt werden können.

2. Um zu gewährleisten, dass die Handhabung innerhalb des Recyclinghofes ohne Gefahr einer Beschädigung bestimmter Bauteile der Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Kühlkreisläufe, Kathodenstrahlröhren usw.) erfolgt, muss sichergestellt werden, dass:

a) geeignete Hebevorrichtungen ausgewählt werden, wobei die Verwendung von Geräten vom Typ Schrottgreifer auszuschließen ist,

b) die Türen geschlossen und die beweglichen Teile fixiert werden,

c) die Unversehrtheit der in den Kreisläufen enthaltenen Flüssigkeiten oder Gase gegeben ist,

d) geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Eindämmung von Staub und Gerüchen zu gewährleisten.

3. Am Recyclinghof müssen täglich jene Abfälle beseitigt werden, welche sich außerhalb der zugewiesenen Lagerbereiche oder außerhalb des Recyclinghofareals befinden.

4. In den Recyclinghöfen muss der Eingang der Hausabfälle nicht eingetragen werden; die Eintragung erfolgt erst beim Abtransport der Hausabfälle.

5. Die Mengen der am Recyclinghof ein- und ausgehenden Abfälle müssen auf Anfrage an die Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz mitgeteilt werden.

Art. 14
Dauer der Lagerung

1. Die Lagerdauer für jede am Recyclinghof gelieferte Abfallfraktion darf drei Monate nicht überschreiten.

2. Der Abtransport der organischen Fraktion zu den Verwertungsanlagen muss mindestens einmal wöchentlich erfolgen, im Bedarfsfall auch öfters, um die Bildung von Geruchsemissionen zu verhindern.

Art. 15
Wiederverwendbare Güter

1. In den Recyclinghöfen können eigene Bereiche für die temporäre Ausstellung von funktionsfähigen, wiederverwendbaren Gebrauchtgütern, für den Austausch zwischen Privatpersonen ausgewiesen werden.

2. In den Recyclinghöfen können auch:

a) spezielle Bereiche für die Lagerung von Abfällen, die zur Vorbereitung für eine Wiederverwendung bestimmt sind, sowie für die Sammlung von wiederverwendbaren Gütern vorgesehen werden,

b) Räumlichkeiten ausgewiesen werden, die der Abfallvermeidung dienen, mit dem Ziel, die Sammlung von Gütern zu ermöglichen, die für eine Wiederverwendung bestimmt werden können.

3. Die Betriebsführung der Bereiche oder Räumlichkeiten laut diesem Artikel muss durch die Betriebsordnung laut Artikel 3 geregelt werden.

Art. 16
Übergangsbestimmung

1. Die Recyclinghöfe, die gemäß den Landesbestimmungen in Betrieb sind, können weiter betrieben werden und müssen diesen Richtlinien gemäß den Vorgaben von Absatz 2 dieses Artikels angepasst werden. Sofern diese Anlagen den technisch-betrieblichen Vorgaben laut diesen Richtlinien entsprechen, so ist eine neue Genehmigung nicht erforderlich.

2. Innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Genehmigung dieser Richtlinien muss die gebietsmäßig zuständige Gemeinde beim Landesamt für Abfallwirtschaft einen Plan zur Anpassung des Recyclinghofs einreichen. Die letzte Frist für den Abschluss der Anpassungsarbeiten wird mit der Maßnahme zur Genehmigung des Plans festgelegt.

 

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