1. Die Recyclinghöfe bestehen aus bemannten und ausgestatteten Bereichen, in denen ausschließlich Sammeltätigkeiten für Abfälle durchgeführt werden. Die unter Artikel 10 aufgelisteten Abfälle werden nach homogenen Fraktionen für den Abtransport zur Verwertung, zur Behandlung, und für jene Abfallfraktionen, die nicht verwertbar sind, zur Beseitigung, gruppiert und auf getrennte Weise angeliefert.
2. Die Recyclinghöfe müssen die technisch-betrieblichen Anforderungen laut den Artikeln 5 bis 9 und 11 bis 14 einhalten.