1. Förderfähig ist der Ankauf folgender fabrikneuer Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung ab 1. Mai 2017:
a) Fahrzeuge zur Personenbeförderung und zur Güterbeförderung, die zu folgenden Kategorien gehören:
a1) reine Batterieelektrokraftfahrzeuge BEV (Battery Electric Vehicles),
a2) H2-Brennstoffzellenkraftfahrzeuge FCEV (Fuel Cell Electric Vehicles),
a3) Batterieelektrokraftfahrzeuge mit Range Extender (BEV mit REX) mit einer Batteriekapazität von mindestens 15 kWh,
a4) Plug-In-Hybridfahrzeuge PHEV (Plug-In-Hybrid Electric Vehicles),
b) zwei-, drei- oder vierrädrige elektrische Kleinkrafträder und Motorräder,
c) Lastenfahrräder mit einer Mindestgesamtlast von 150 kg.
2. Die in Absatz 1 Buchstaben a3) und a4) genannten Fahrzeuge dürfen nicht mehr als 70 g CO2-Emissionen pro km verursachen.
3. Für Fahrzeuge zur Personenbeförderung der Klasse M1, muss der Preis des Fahrzeuges niedriger als 50.000,00 Euro sein. Dieser Betrag versteht sich ohne Mehrwertsteuer, Kosten für die Zulassung des Fahrzeuges und Landesumschreibungssteuer.