1. Die Förderung wird widerrufen, wenn nach der Auszahlung bzw. bei der Stichprobenkontrolle festgestellt wird, dass:
a) die Gewährungsvoraussetzungen fehlen,
b) falsche Erklärungen abgegeben wurden,
c) die eingegangenen Verpflichtungen laut Artikel 11 nicht erfüllt wurden,
d) das begünstigte Rechtssubjekt seinen Wohnsitz oder Sitz vor Ablauf von zwei Jahren ab dem in Artikel 11 Absatz 1 genannten Zeitpunkt außerhalb der Provinz verlegt hat.
2. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben a) und b) muss das begünstigte Rechtssubjekt dem Land die gesamte Förderung zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.
3. In den Fällen laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) muss das begünstigte Rechtssubjekt die Förderung teilweise, und zwar im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen rückerstatten.