1. Das zuständige Landesamt:
a) überprüft, ob das Vorhaben, für das eine Förderung beantragt wird, den Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung, sowie diesen Richtlinien entspricht,
b) bestätigt schriftlich, dass der Antrag ordnungsgemäß eingereicht wurde.
2. Unvollständige Anträge, die nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zur Vervollständigung seitens des zuständigen Amtes ergänzt werden, werden archiviert.