1. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, in geltender Fassung, führt die zuständige Landesabteilung Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch.
2. Das Los bestimmt, welche Anträge kontrolliert werden.
3. Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann die zuständige Landesabteilung weitere Kontrollen durchführen, die sie für notwendig erachtet.
4. Bei Unregelmäßigkeiten werden die in den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Sanktionen angewandt.
5. Im Fall nicht wahrheitsgemäßer oder unwahrer Erklärungen im Antrag oder in jedem sonstigen vorgelegten Akt oder Dokument oder im Fall unterlassener Informationen gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis und Artikel 5 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, in geltender Fassung.