1. Die Abrechnung muss bis zum 31. Dezember des Jahres vorgelegt werden, das auf jenes der Beitragsgewährung folgt.
2. Der Auszahlungsantrag, abzufassen auf einem eigenen von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Vordruck und die entsprechenden Ausgabenbelege müssen an das zuständige Landesamt übermittelt werden.
3. Für die Abrechnung sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Kopie der Rechnung und Erklärung des begünstigten Rechtssubjekts, die bestätigt, dass die genannten Ausgaben effektiv bestritten wurden. In der Rechnung müssen Marke, Modell und Identifizierungsnummer des Rahmens angeführt sein,
b) Kopie des Fahrzeugscheins, sofern vorhanden,
c) Konformitätserklärung/Typengenehmi-gung des Lastenfahrrades,
d) bei Leasinggeschäften oder Langzeitmiete eine Kopie des entsprechenden Vertrages.
4. Aus den Ausgabenbelegen für den Erwerb von Fahrzeugen ins Eigentum laut Artikel 4, Absatz 1, Buchstabe a) muss der in Artikel 5, Absatz 2 der vorliegenden Richtlinien vom Händler vorgesehene, Preisnachlass hervorgehen.
4. Die Auszahlung der Förderung erfolgt, nach Überprüfung der Angemessenheit und Rechtmäßigkeit der eingereichten Unterlagen, innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Antrags laut Absatz 2.
5. Zur Begutachtung der Unterlagen kann das zuständige Landesamt technische Gutachten und Einschätzungen einholen.