1. In erstmaliger Anwendung dieser Richtlinien werden die Förderungen für Investitionen gewährt, für welche der Vertrag für den Ankauf des Elektrofahrzeuges ab dem 1. Jänner 2020 abgeschlossen wurde.
2. Die Fahrzeughändler, die mit dem Land eine Vereinbarung gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 1003 vom 19. September 2017, abgeschlossen haben, die am 31. Dezember 2019 abläuft, können die Anträge auf Rückerstattung der Landesförderungen, die sie im Namen und auf Rechnung des Landes den Kunden vorgestreckt haben, auch nach Ablauf der Vereinbarung, aber jedenfalls innerhalb 31. Oktober 2020 einreichen.
3. Die in Absatz 2 genannte Rückerstattung bezieht sich auf Fahrzeuge, für welche ein Kaufvertrag, auch mittels Leasing, innerhalb 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurde; eine Kopie dieses Vertrags muss dem Antrag auf Rückerstattung beigelegt werden.