1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für den Ankauf von Elektrofahrzeugen, einschließlich der Steckdosenhybride, in Durchführung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a) sowie Absatz 3 des Landesgesetzes vom 19. Juli 2013, Nr. 11, in geltender Fassung.
2. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Förderungen haben das Ziel, den Umstieg auf alternative Antriebsformen und Kraftstoffe zu erleichtern, um die Schadstoffemissionen zu verringern und den steigenden Anforderungen an Klimaschutz und Luft- und Lärmreinhaltung gerecht zu werden.