(1) Die Erlaubnis zur Ausübung eines Gastgewerbes und die Genehmigung zur Bestellung eines Geschäftsführers dürfen nur Personen erteilt werden, die im Sinne des Zivilgesetzbuches geschäftsfähig sind und die nötige Zuverlässigkeit gewährleisten.
(2) Wird der Erlaubnisinhaber entmündigt, so kann der Vormund ermächtigt werden, den gastgewerblichen Betrieb weiterzuführen, sofern eine entsprechende gerichtliche Erlaubnis vorliegt. Hat der Vormund nicht die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen, so muß er einen Geschäftsführer bestellen.