(1)Der Direktor des für die Jagd zuständigen Landesamtes verfügt, nach Abschluss des entsprechenden Verwaltungs- oder Strafverfahrens gegenüber dem Jäger, je nach Schwere der Übertretung, die Aussetzung der Jahres- oder Gastkarte für einen Zeitraum von einem Monat bis zu vier Jahren oder schränkt die Jagderlaubnis auf einzelne jagdbare Wildarten in folgenden Fällen ein:
(2) Die Maßnahme wird ab Beginn der Jagdsaison wirksam, die auf den neunzigsten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Aussetzung der Jagderlaubnis folgt.
(3) Die Kriterien für die Aussetzungen oder Einschränkungen der Jagderlaubnis werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. 117)