Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ist ein Zugang zu den vertraulichen Berichten des Bauleiters und des Abnahmeprüfers über die Forderungen des Auftragnehmers nicht zulässig.