Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Nach Abschluss der Abnahme übermittelt der Abnahmeprüfer dem Projektsteuerer die erhaltenen Unterlagen sowie die Rechnungsunterlagen und fügt diesen folgende Unterlagen bei:
(2) Der Abnahmeprüfer gibt dem Projektsteuerer sämtliche erhaltenen Unterlagen zurück.