Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Bei der Genehmigung der Abnahmebescheinigung oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten beziehungsweise nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen für die Ausstellung und Genehmigung der Abnahmebescheinigung wird unter Beachtung der in den einschlägigen Rechtsvorschriften enthaltenen Vorsichtsmaßnahmen und der in Artikel 1669 des Zivilgesetzbuchs enthaltenen Vorbehalte die vom Auftragnehmer als Sicherheit im Falle der Nichterfüllung oder nur teilweisen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geleistete Kaution freigegeben.