(1) Werden bei der Besichtigung für die Abnahme Fehler oder Mängel in der Bauausführung von solcher Art festgestellt, dass sie das Bauwerk völlig unannehmbar machen, so lehnt der Abnahmeprüfer die Ausstellung der Abnahmebescheinigung ab und verfährt gemäß Artikel 126.
(2) Sind die Fehler und die Mängel geringfügig und können sie innerhalb kurzer Zeit behoben werden, so schreibt der Abnahmeprüfer ausdrücklich die auszuführenden Arbeiten vor und räumt dem Auftragnehmer hierfür eine Frist ein.
(3) Die Abnahmebescheinigung wird solange nicht ausgestellt und die Kaution wird solange nicht freigegeben, bis aus einer entsprechenden Erklärung des Bauleiters hervorgeht, dass der Auftragnehmer die ihm angeordneten Bauarbeiten vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Die Befugnis des Abnahmeprüfers, die entsprechende Überprüfung direkt vorzunehmen, bleibt aufrecht.
(4) Werden schließlich die Festigkeit und die Zweckbestimmung des Bauwerkes durch die Fehler und Mängel nicht beeinträchtigt, so setzt der Abnahmeprüfer bei der Ausstellung der Abnahmebescheinigung den Betrag fest, der auf Grund der festgestellten Mängel von der Forderung des Auftragnehmers abzuziehen ist.