Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Sämtliche Streitfragen, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehen, einschließlich jener, die sich aus dem ergebnislosen Versuch einer gütlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 134 ergeben, können vor einem ordentlichen Gericht anhängig gemacht oder einem Schiedsgericht übertragen werden, das sich aus drei oder fünf Schiedsrichtern zusammensetzt, falls dies vertraglich vorgesehen ist.