Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Die Schiedsklage wird nach Genehmigung der Abnahmebescheinigung beziehungsweise nach Ablauf der Fristen für deren Ausstellung und Genehmigung eingereicht.
(2) Die Klage und das Schiedsverfahren können auch während der Ausführung der Bauarbeiten und vor Genehmigung der Abnahme eingereicht werden beziehungsweise stattfinden, und zwar