(1) Stellt der Abnahmeprüfer abnahmefähige, jedoch nicht autorisierte Leistungen fest, so verbucht er sie in den Rechnungsunterlagen nur, wenn sie für die Ausführung des Bauvorhabens oder der Bauarbeiten unerlässlich sind, und wenn der Gesamtbetrag einschließlich der nicht autorisierten Leistungen den zweckgebundenen Betrag nicht überschreitet.
(2) Im gegenteiligen Fall schiebt der Abnahmeprüfer die Erteilung der Abnahmebescheinigung auf und schlägt die für zweckmäßig erachteten Maßnahmen vor, die er dem Projektsteuerer mitteilt. Dieser leitet die Vorschläge des Abnahmeprüfers zusammen mit seinem Gutachten an den Auftraggeber weiter.
(3) Die nicht autorisierten Leistungen, welche anerkannt sind, werden mit den Vertragspreisen oder mit Preisen auf Grund einer Preisanalyse gemäß Artikel 72 vergütet. Nicht unerlässliche Leistungen werden wie oben vergütet, aber abzüglich des Unternehmergewinnes.
(4) Die Verrechnung der nicht autorisierten Leistungen entbindet den Bauleiter und die mit den Bauarbeiten beauftragten Arbeiter nicht von deren Haftung, die ihnen deshalb obliegt, weil sie diese Leistungen angeordnet haben oder haben ausführen lassen.