Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Der Bauleiter stellt die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten zusammen mit der Erklärung aus, aus welcher hervorgeht, dass die allfälligen neuen Preise gemäß Artikel 72 ff. vereinbart worden sind.
(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den besonderen Vergabebedingungen wird die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung innerhalb von 180 Tagen nach Fertigstellung der Bauarbeiten ausgestellt.