Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Stimmen die Daten der Rechnungsunterlagen nicht mit der tatsächlichen Sachlage überein, so werden die Überprüfungen zur Einfügung der für zweckmäßig befundenen Berichtigungen in die Endabrechnung ausgedehnt.
(2) Bei grober Nichtübereinstimmung unterbricht der Abnahmeprüfer die Abnahme, teilt dies dem Projektsteuerer mit und unterbreitet ihm seine Vorschläge.
(3) Der Projektsteuerer leitet die Vorschläge des Abnahmeprüfers an den Auftraggeber weiter.