(1) In Durchführung des Artikels 12 Absätze 7 und 8 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12, in Folge "Gesetz" genannt, werden mit gegenständlicher Verordnung die Finanzgebarung und die Buchhaltung der Schulen mit Rechtspersönlichkeit, für die Erstellung der Jahresabschlussrechnung und der buchhalterischen Maßnahmen, für die Regelung des Kassendienstes, die Führung der Inventare, die Überprüfung der Finanzgebarung und die Kriterien und Arbeitsweise der Kontrollorgane festgelegt.