Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
(1) Über die Abnahmebesichtigung wird ein Protokoll verfasst, das folgende Angaben enthält:
(2) Im Protokoll werden außerdem die vom Abnahmeprüfer durchgeführten Erhebungen, die einzelnen Handlungen und durchgeführten Überprüfungen, die Zahl und Tiefe der durchgeführten Überprüfungen sowie die erzielten Ergebnisse beschrieben.