In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 411)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge
1

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Durchführungsverordnung regelt den Sachbereich der öffentlichen Bauaufträge gemäß Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, das in der Folge als Gesetz bezeichnet wird, und die öffentlichen Bauaufträge der Sonderbereiche, die in den Bereichen der Wasser-, Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft, der Wärmeenergie, der Flächennutzung, des Transportwesens und der Nachrichtenübermittlung ausgeführt werden.

(2) Diese Verordnung setzt außerdem die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, beschränkt auf jene der Kategorie 12 des Anhangs I A der Richtlinie (Dienstleistungen im Bereich der Architektur, der technischen Beratung und Planung, der integrierten technischen Leistungen und folgender), die Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, die Richtlinie 97/52/EWG des Rates vom 13. Oktober 1997 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, öffentlicher Lieferaufträge und öffentlicher Bauaufträge sowie die Richtlinie 98/4/EWG des Rates vom 16. Februar 1998 über die Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationssektor um.

(3) Diese Verordnung setzt Artikel 83 Absatz 6 Buchstabe a) des Gesetzes um und passt die allgemeinen Vergabebedingungen an die Bestimmungen des Gesetzes an, indem sie jene aufnimmt.

(4) Diese Verordnung gilt für die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 des Gesetzes genannten Auftraggeber und anderen Rechtssubjekte.

Art. 2 (EU-Schwellenwerte)

(1) Unter Sonderziehungsrechten, im folgenden SZR genannt, sind die Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds zu verstehen.

(2) Gehört der Auftraggeber zu den in Artikel 2, Absatz 2 und Absatz 3, Buchstabe a) des Gesetzes näher bestimmten Auftraggebern, so entspricht der in Euro festgelegte EU-Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer folgenden SZR:

  • a)  für öffentliche Bauaufträge, einschließlich jener, die in Sonderbereichen ausgeführt werden, 5 Millionen SZR, beziehungsweise 6.242.028,00 Euro,
  • b)  für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200.000 SZR, beziehungsweise 249.681,00 Euro,
  • c)  für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen der Wasser-, Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft, der Wärmeenergie, der Flächennutzung und des Verkehrswesens 400.000 SZR, beziehungsweise 499.362,00 Euro,
  • d)  für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor 600.000 SZR, beziehungsweise 749.043,00 Euro.

(3) Die Beträge, die in den Landesgesetzen und Verordnungen enthalten sind, welche die Ausführung öffentlicher Bauaufträge regeln, verstehen sich abzüglich der Mehrwertsteuer.

(4) Künftige Änderungen der Werte der EU-Schwellen und der SZR werden automatisch in die gegenständliche Verordnung übernommen. 2)

2)

Art. 2 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 3 (EU-Schwellenwerte für private Auftraggeber)

(1) Für die in Artikel 2, Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) des Gesetzes genannten privaten Träger entspricht der in Euro festgelegte EU-Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer folgenden Grenzwerten:

  • a)  für öffentliche Bauaufträge 5 Millionen Euro,
  • b)  für Liefer- und Dienstleistungsaufträge 200.000 Euro,
  • c)  für Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen der Wasser-, Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft, der Wärmeenergie, der Flächennutzung und des Verkehrswesens 400.000 Euro,
  • d)  für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Telekommunikationssektor 600.000 Euro."

(2) Künftige Änderungen der Werte der EU-Schwellen werden automatisch in die gegenständliche Verordnung übernommen. 3)

3)

Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 3/bis (Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise des Forums des Landes für die öffentlichen Arbeiten)

(1) Das Forum für öffentlichen Arbeiten, vorgesehen von Artikel 75 bis des Landesgesetzes vom 17. Juni 1998, Nr. 6, in geltender Fassung, das in der Folge als Forum bezeichnet wird, wird von der Landesregierung ernannt und setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • a)  dem/der für öffentliche Bauten zuständigen Landesrat/in, als Vorsitzendem,
  • b)  dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Hochbau und technischer Dienst der Autonomen Provinz Bozen,
  • c)  dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Tiefbau der Autonomen Provinz Bozen,
  • d)  dem Direktor/der Direktorin der Abteilung Straßendienst der Autonomen Provinz Bozen,
  • e)  dem Direktor/der Direktorin des Amtes für Bauaufträge der Autonomen Provinz Bozen,
  • f)  zwei Beamten des Amtes für Bauaufträge der Autonomen Provinz Bozen, die wenigstens der achten Funktionsebene angehören,
  • g)  einem Beamten/einer Beamtin der Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen, der/die wenigstens der neunten Funktionsebene angehört,
  • h)  einem/einer von den Sanitätsbetrieben Bozen, Bruneck, Brixen und Meran ernannten Verwaltungsbeamten/in, der/die wenigstens der achten Funktionsebene angehört,
  • i)  einem/einer von der Gemeinde Bozen ernannten Verwaltungsbeamten/in, der/die wenigstens der achten Funktionsebene angehört,
  • j)  zwei vom Gemeindenverband Südtirols ernannten Vertretern,
  • k)  einem/einer vom Institut für den sozialen Wohnbau ernannten Beamten/Beamtin, der/die wenigstens der achten Funktionsebene angehört,
  • l)  drei von den stärksten Verbänden der Unternehmer/Handwerker Südtirols ernannten Vertretern,
  • m)  drei von den stärksten Berufskammern Südtirols der im Bereich öffentlicher Bauaufträge tätigen Freiberufler ernannten Vertretern,
  • n)  drei von den stärksten Gewerkschaften Südtirols ernannten Vertretern.

(2) Das Forum erlässt Ausrichtungs-, Kontroll- und Koordinierungsakte und Gutachten in Bezug auf die Interpretation der in der Provinz Bozen geltenden Bestimmungen über die öffentlichen Arbeiten; diese werden auf der entsprechenden Internetseite des Forums veröffentlicht.

(3) Das Forum schlägt außerdem Änderungen der Gesetze und Verordnungen des Landes über Vergabe und Ausführung von öffentlichen Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen vor.

(4) Das Forum regelt seine Funktionsweise mit Geschäftsordnung, unter Beachtung des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.

(5) Das Forum ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit der im Artikel 2, Absatz 1 aufgelisteten Mitglieder und der absoluten Mehrheit der Mitglieder der öffentlichen Auftraggeber beschlussfähig.

(6) Die Ausrichtungs- und Koordinierungsakte, die Änderungsvorschläge zu Gesetzen und Verordnungen und die Gutachten werden mit absoluter Mehrheit der Anwesenden beschlossen; jedenfalls ist die absolute Mehrheit der Vertreter der öffentlichen Auftraggeber erforderlich. 4)

4)

Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

ABSCHNITT II
Personen, die für die Programmierung und Ausführung öffentlicher Bauvorhaben zuständig sind

Art. 4 (Befugnisse und Aufgaben des Gesamtkoordinators)

(1) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 5 des Gesetzes führt der Gesamtkoordinator folgende Aufgaben aus:

  • a)  er schlägt dem Auftraggeber auf Antrag des Projektsteuerers die Beilegung der Streitigkeiten vor, die während der Ausführung der Bauarbeiten aufgetreten sind;
  • b)  er schlägt dem Auftraggeber bei der Genehmigung der Abnahmebescheinigung die Annahme oder Ablehnung der Forderungen vor, die vom Auftragnehmer eingetragen wurden;
  • c)  er legt dem Auftraggeber den Vorschlag des Projektsteuerers über die Aufhebung der Verträge, welche mit den Unternehmen geschlossen wurden, vor; er schlägt die Aufhebung der Verträge mit Freiberuflern vor;
  • d)  er schlägt dem Auftraggeber nach Anhören des Projektsteuerers die Art und Weise für die Ausführung von Amtswegen oder die Art und Weise für die Fertigstellung der Bauarbeiten vor, welche infolge von Vertragsaufhebung oder Konkurs des Auftragnehmers eingestellt wurden.

Art. 5 (Befugnisse und Aufgaben des Projektsteuerers)

(1) Unbeschadet der Aufgaben und Obliegenheiten der Projektanten, der Bauleiter und der Abnahmeprüfer stellt der Projektsteuerer bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicher, dass das Bauvorhaben die vorgesehenen Qualitätsanforderungen erfüllt und die Ausführung desselben unter Einhaltung der festgesetzten Fristen und Kosten erfolgt.

(2) Der Projektsteuerer führt seine Aufgaben mit Unterstützung des Personals der zuständigen Ämter des Auftraggebers aus, falls dies erforderlich ist.

(3) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  • a)  er leitet die Voruntersuchungen zur Überprüfung der fachlichen, finanziellen und verwaltungsmäßigen Machbarkeit des Bauvorhabens ein;
  • b)  er stellt fest, dass die Unterlagen über die Verträglichkeit des Bauvorhabens in ökologischer, landschaftlicher, raumplanerischer und urbanistischer Hinsicht vorhanden sind und treibt die Einleitung der Verfahren für allfällige Änderungen am Bauleitplan voran;
  • c)  er legt die verschiedenen Planunterlagen fest, die auf den verschiedenen Planungsebenen zu erstellen sind;
  • d)  er unterstützt den Projektanten und die Nutzer des Bauwerks bei der Planung des Bauvorhabens;
  • e)  er koordiniert die zur Erstellung des endgültigen Projekts und des Ausführungsprojekts erforderlichen Aktivitäten und prüft, ob die im Vorprojekt enthaltenen Vorgaben eingehalten werden.

(4) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe b) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  • a)  er erstellt und aktualisiert laufend den Kostenplan und prüft, ob die finanzielle Deckung für die Ausgaben gegeben ist;
  • b)  er setzt den Auftraggeber nach Feststellung des vom Projektanten veranschlagten Betrages von der Notwendigkeit in Kenntnis, die bereitgestellten Beträge zu erhöhen, und ordnet auf Antrag des Auftraggebers, im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des Gesetzes, die Anpassung des Projektes an;
  • c)  er prüft das Vorhandensein der Gründe und Voraussetzungen laut Artikel 63 des Gesetzes, welche Änderungen im Laufe der Bauausführung ermöglichen, und ordnet nach Anhören des Auftraggebers die Erstellung des Änderungsprojektes, falls dies vorgeschrieben ist, oder des Protokolls zur Vereinbarung neuer Preise an;
  • d)  er leitet an den Auftraggeber auf jeden Fall die Änderungsprojekte, die Protokolle zur Vereinbarung neuer Preise oder die Aufstellungen der neuen Preise zur Genehmigung weiter.

(5) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe c) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  • a)  er prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besetzung der vom Bauvorhaben betroffenen Flächen vorhanden sind, so dass zum Zeitpunkt der Übergabe mit den Bauarbeiten begonnen werden kann;
  • b)  er schlägt die Aufnahme einer Klausel in die besonderen Vergabebedingungen vor, welche die Teilübergabe vorsieht und den Beginn der Bauarbeiten sicherstellt, wenn die Art oder die Bedeutung der Arbeiten oder des Bauvorhabens dies erfordern oder eine teilweise zeitlich begrenzte Nichtverfügbarkeit der Flächen oder Liegenschaften vorgesehen ist, so dass die unmittelbare Besetzung und die Ausführung der Bauarbeiten auf dem gesamten Areal oder auf einem Teil des Areals nicht möglich sind, ohne dass dem Auftragnehmer in solchen Fällen höhere Vergütungen oder Entschädigungen zustehen.

(6) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe d) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  • a)  er prüft, ob der Projektant für jede Planungsebene die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die Projekte den einschlägigen Rechtsvorschriften, den Angaben des Auftraggebers über die Eigenschaften des Bauwerkes und den verfügbaren Geldmitteln entsprechen. Weiters prüft er, ob das Ausführungsprojekt die fachlichen und verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen besitzt, welche für die Verwirklichung des Bauvorhabens erforderlich sind;
  • b)  er stellt die Vollständigkeit des Projekts auf jeder Planungsebene fest und prüft die Vollständigkeit der Planunterlagen, die je nach Eigenschaften des Bauvorhabens in bezug auf die Klauseln der besonderen Vergabebedingungen und die Aufstellung der Einheitspreise erforderlich sind;
  • c)  er stellt fest, dass die Planunterlagen von den mit der Planung beauftragten Technikern zum Zwecke der Übernahme der jeweiligen Verantwortlichkeiten unterzeichnet sind;
  • d)  er stellt fest, dass die geologischen-, geotechnischen und, soweit erforderlich, die archäologischen Untersuchungen des betroffenen Geländes vorhanden sind und dass die getroffenen planerischen Entscheidungen diesen Untersuchungen entsprechen;
  • e)  er stellt fest, dass die Berechnungen der Tragstrukturen und der Anlagen vorhanden sind und beurteilt, ob die angewandten Kriterien geeignet sind;
  • f)  er stellt fest, dass die planerischen Entscheidungen den Anforderungen für die Instandhaltung und Führung gerecht werden.

(7) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe e) des Gesetzes übermittelt der Projektsteuerer dem Auftraggeber vor Beginn des Vergabeverfahrens folgende Bescheinigungen des Bauleiters:

  • a)  über die Zugänglichkeit der von den Bauarbeiten betroffenen Flächen und Liegenschaften gemäß den Vorgaben der Planunterlagen;
  • b)  über das Nichteintreten von Hinderungsgründen nach den Feststellungen, welche vor der Genehmigung des Projekts durchgeführt worden sind;
  • c)  über die Machbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Trassierung, den Untergrund und alles andere, was sonst noch für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(8) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe f) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  • a)  er wacht über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und teilt dem Auftraggeber die Schäden mit, die diesem entstanden sind und die er festgestellt hat;
  • b)  er erstellt gemeinsam mit den Projektanten und dem Bauleiter den Zeitplan für die einzelnen Ausführungsphasen des Bauvorhabens und prüft, ob dieser eingehalten wird. Der Zeitplan ist für die Instandhaltungsarbeiten nicht zwingend vorgesehen;
  • c)  er beruft zur Koordinierung der verschiedenen Arbeitsschritte in regelmäßigen Abständen Sitzungen mit den Verantwortlichen für die Ausführung des öffentlichen Bauvorhabens ein;
  • d)  er fasst die Sitzungsniederschriften ab, schickt eine Abschrift derselben an den Auftraggeber und an die an der Bauausführung beteiligten Subjekte und setzt die getroffenen Entscheidungen um.

(9) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe h) des Gesetzes schlägt der Projektsteuerer im Bedarfsfall dem Auftraggeber die Ernennung des Abnahmeprüfers während der Bauausführung gemäß Artikel 19 des Gesetzes vor.

(10) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe i) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  • a)  er verlangt schriftlich vom Gesamtkoordinator bei Untätigkeit des Auftragnehmers die Durchführung der Bauarbeiten von Amts wegen;
  • b)  er schlägt dem Gesamtkoordinator die Vertragsaufhebung immer dann vor, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

(11) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe j) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  • a)  er besorgt innerhalb von 60 Tagen ab der Eintragung der letzten Forderung den gemäß Artikel 74 des Gesetzes vorgesehenen vertraulichen Bericht des Bauleiters und des Abnahmeprüfers über die angemeldeten Forderungen des Auftragnehmers;
  • b)  er schlägt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Berichte laut Buchstabe a) die gütliche Beilegung der Streitfragen vor und berücksichtigt dabei nach Anhören des Auftragnehmers die in den vertraulichen Berichten des Bauleiters und des Abnahmeprüfers enthaltenen Vorschläge;
  • c)  er fordert im Falle der gütlichen Beilegung vom Auftragnehmer die Streitbeilegungserklärung an.

(12) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz übernimmt er die Funktion des für die Bauarbeiten Verantwortlichen, falls die Person, die innerhalb der Verwaltung des Auftraggebers dazu bestimmt wäre, den Auftraggeber zu vertreten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen nicht selbst zu erfüllen gedenkt.

Art. 6 (Nähere Bezeichnung der Aufgaben des Gesamtkoordinators und des Projektsteuerers)

(1) Die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b), c), d) und e) des Gesetzes genannten Auftraggeber können die Aufgaben des Gesamtkoordinators und des Projektsteuerers unter Beachtung ihrer Organisationsstruktur näher bezeichnen.

Art. 7 (Aufgaben des Bauleiters und des Koordinators der Sicherheit für die Ausführung)

(1) Der Bauleiter trägt im Interesse des Auftraggebers dafür Sorge, dass die Bauarbeiten fachgerecht und in Übereinstimmung mit dem Projekt und dem Vertrag ausgeführt werden.

(2) Der Bauleiter trägt die Verantwortung für die Koordinierung der Arbeit der auf der Baustelle tätigen Unternehmen und pflegt die Beziehungen zum Auftragnehmer über die technischen und finanziellen Aspekte des Vertrags.

(3) Zusätzlich zu den in Artikel 10 des Gesetzes genannten Aufgaben übt der Bauleiter im Einzelnen folgende Funktionen aus:

  • a)  er bestätigt vor der Auftragsvergabe die Zugänglichkeit der von den Bauarbeiten betroffenen Flächen und Liegenschaften gemäß den Vorgaben der Planunterlagen,
  • b)  er erteilt dem ausführenden Unternehmen dienstliche Anordnungen,
  • c)  er prüft, ob die Qualitätsstandards erreicht wurden,
  • d)  er übernimmt die Verantwortung für die Annahme der Bau- und Werkstoffe,
  • e)  er teilt dem Auftragnehmer die Anweisungen des Auftraggebers mit,
  • f)  er verfasst die Übergabeprotokolle, die Protokolle über die Teilübergabe, die vollständige oder teilweise Einstellung, die Wiederaufnahme und die Fertigstellung der Bauarbeiten und alle anderen von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Protokolle, welche die Bauausführung betreffen; er übermittelt die Mitteilungen bezüglich Beginn und Fertigstellung der Arbeiten den Anstalten für die Sozialvorsorge und für allgemeine Fürsorge, sowie dem Arbeitsinspektorat,
  • g)  er nimmt Stellung zu den Fristverlängerungen für die Fertigstellung der Bauarbeiten und teilt diese dem Auftragnehmer mit,
  • h)  er prüft in regelmäßigen Abständen, ob der Auftragnehmer und der Subunternehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen besitzen, auch hinsichtlich der Arbeits- und Vorsorgebestimmungen, und lehnt die Erstellung der Unterlagen für Vorschuss- und Saldozahlungen ab, wenn Unterlagen fehlen oder diesbezüglich Unregelmäßigkeiten festgestellt werden und fordert vom Auftragnehmer die Erklärungen der Subunternehmer über die erfolgte Begleichung der Summen an,
  • i)  er meldet mittels eines ausführlichen Berichtes dem Projektsteuerer wiederholte schwerwiegende Vertragsverletzungen,
  • j)  er ordnet im Falle der Vertragsaufhebung die Entfernung der Unternehmen und der selbständigen Arbeiter von der Baustelle an,
  • k)  er ordnet dem Auftragnehmer die Ersetzung des auf der Baustelle tätigen Personals des Auftragnehmers im Falle von Ungehorsam, Unfähigkeit oder grober Nachlässigkeit an,
  • l)  er unterstützt den Projektsteuerer bei der Erledigung der Formalitäten und bei der Koordinierung der an der Ausführung des Bauvorhabens beteiligten Subjekte,
  • m)  er unterrichtet den Projektsteuerer über die Umstände, die eine Erhöhung des ursprünglichen Auftragwertes zur Folge haben können, vereinbart neue Preise und bereitet allfällige Änderungen am Ausführungsprojekt vor,
  • n)  er teilt dem Projektsteuerer Verzögerungen bei der Ausführung der Bauarbeiten gegenüber den festgesetzten Fristen mit,
  • o)  er teilt dem Auftraggeber sein Einverständnis für die Subunternehmer im Sinne des Artikels 54 des Gesetzes mit,
  • p)  er bereitet die Rechnungsunterlagen vor, für die er zuständig ist, und prüft die formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Rechnungsunterlagen, welche vom Baustellenassistenten oder von anderen Mitarbeitern der Bauleitung erstellt wurden,
  • q)  er verfasst den Bericht über die Forderungen, welche vom Auftragnehmer innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist in die Abrechnungen eingetragen wurden, bereitet den vertraulichen Bericht über die gütliche Beilegung der Streitfragen vor und leitet diesen an den Projektsteuerer weiter,
  • r)  er übermittelt dem Bürgermeister, in dessen Gemeindegebiet die Bauarbeiten durchgeführt werden, die in Artikel 106 genannte Bekanntmachung an etwaige Anspruchsberechtigte. Wenn diese Bekanntmachung nicht erforderlich ist, legt er der Endabrechung eine entsprechende Erklärung bei,
  • s)  er fordert den Auftragnehmer auf, nach Veröffentlichung der Bekanntmachungen an die Anspruchsberechtigten die anerkannten Forderungen zu begleichen,
  • t)  er verfasst den Bericht über die Endabrechnung der Bauarbeiten,
  • u)  er prüft das Vorliegen der Bedingungen laut Artikel 124,
  • v)  er nimmt an der Abnahme teil,
  • w)  er stellt die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung jener Bauarbeiten aus, für welche keine Abnahme erforderlich ist,
  • x)  er sorgt dafür, dass der Instandhaltungsplan regelmäßig auf seine Gültigkeit hin überprüft wird;
  • y)  er legt dem Projektsteuerer einen monatlichen Bericht über den Arbeitsverlauf vor,
  • z)  falls er damit vom Auftraggeber beauftragt wird, übernimmt er die von den Vorschriften über die Baustellensicherheit vorgesehene Funktion des Koordinators für die Ausführung der Bauarbeiten und sorgt dafür, dass die Unterlagen mit den Informationen über die Prävention und den Schutz vor den Risiken, denen die Arbeiter ausgesetzt sind, gemäß den Bestimmungen für die Übernahme der Richtlinie 92/57/EWG betreffend die Sicherheit auf den Baustellen, regelmäßig auf ihre Gültigkeit hin überprüft wird,
  • aa)  er führt mindestens eine Baustellenbesichtigung wöchentlich durch. 5)

(4) Im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten obliegen dem Koordinator der Sicherheit für die Ausführung folgende Aufgaben:

  • a)  er hat durch geeignete Koordinierung und Kontrolle die Anwendung der im gesetzlich vorgesehenen Sicherheits- und Koordinierungsplan enthaltenen Maßnahmen und die richtige Ausführung der entsprechenden Arbeitsverfahren durch die ausführenden Unternehmen und die Selbständigen zu überprüfen;
  • b)  er hat die Eignung des operativen Sicherheitsplanes, der als ergänzender detaillierter Plan des gesetzlich vorgesehenen Sicherheits- und Koordinierungsplanes anzusehen ist, zu überprüfen, wobei er die Übereinstimmung mit diesem gewährleisten muss, und den Sicherheits- und Koordinierungsplan und die Unterlage für die Sicherheit (Wartungsbuch) dem Fortgang der Bauarbeiten und allfälligen nachfolgenden Änderungen anzupassen, wobei er die Vorschläge der ausführenden Unternehmen für die Verbesserung der Sicherheit an der Baustelle bewerten muss, sowie zu überprüfen, dass die ausführenden Unternehmen, wenn nötig, ihre eigenen operativen Sicherheitspläne anpassen, dies auch im Hinblick auf die Ausbildung der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter im Bereich der Arbeitssicherheit;
  • c)  er hat unter den Arbeitgebern und Selbständigen die Zusammenarbeit und Abstimmung der Bauarbeiten sowie die gegenseitige Information sicherzustellen;
  • d)  er hat zu überprüfen, dass der Inhalt der Vereinbarungen unter den Sozialpartnern umgesetzt wird, um die für die Sicherheit Verantwortlichen zu koordinieren, damit die Sicherheit auf der Baustelle verbessert wird;
  • e)  er hat dem Auftraggeber oder dem Verantwortlichen für die Sicherheit nach vorheriger schriftlicher Vorhaltung an die Unternehmen und an die Selbständigen, die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen und Vorschriften zu melden und die Einstellung der Bauarbeiten, die Entfernung der Unternehmen oder der Selbständigen von der Baustelle oder die Aufhebung des Vertrages vorzuschlagen. Falls der Auftraggeber oder der Verantwortliche für die Sicherheit auf Grund der Meldung keine Maßnahme ergreift, ohne dies ausreichend zu begründen, so meldet der Koordinator für die Ausführung dies dem Amt für Sicherheitstechnik und dem Arbeitsinspektorat des Landes;
  • f)  er hat bei großer, unmittelbar drohender Gefahr, die er unmittelbar festgestellt hat, die einzelnen Bauarbeiten einzustellen, bis feststeht, dass die einzelnen Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt haben.
5)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 4 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 8 (Baustellenassistent)

(1) Je nach Ausmaß, Art und Kategorie des Bauvorhabens können, im Einvernehmen zwischen Auftraggeber und Bauleiter, einer oder mehrere Baustellenassistenten beauftragt werden.

(2) Die Baustellenassistenten überprüfen die ordnungsgemäße Ausführung der einzelnen Bauarbeiten und wachen über die Einhaltung der Vertragsklauseln. Sie sind während der gesamten Ausführungsphase jener Bauarbeiten, die täglich überprüft werden müssen, vollzeitig auf der Baustelle anwesend und haften unmittelbar dem Bauleiter gegenüber für die ausgeführten Tätigkeiten.

(3) Zu den wichtigsten Funktionen der Baustellenassistenten gehören folgende Aufgaben:

  • a)  sie prüfen, ob der Auftragnehmer die Meldung der statischen Berechnung ordnungsgemäß abgefasst hat;
  • b)  sie prüfen, ob der allgemeine und der detaillierte Zeitplan der Bauarbeiten eingehalten wird, teilen dem Bauleiter rechtzeitig etwaige Verzögerungen gegenüber den zeitlichen Vorgaben mit und schlagen die erforderlichen Korrekturmaßnahmen vor;
  • c)  sie unterstützen den Bauleiter bei der Ermittlung der Maßnahmen, die zur Behebung von Planungs- und Ausführungsmängeln notwendig sind;
  • d)  sie prüfen die Faktoren, welche die Qualität der Bauarbeiten beeinflussen, und schlagen dem Bauleiter geeignete Korrekturmaßnahmen vor;
  • e)  sie unterstützen die Abnahmeprüfer bei der Durchführung der Abnahme;
  • f)  sie prüfen die Begleitpapiere der Materiallieferungen, um sicherzustellen, dass diese den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und von den zuständigen Stellen genehmigt worden sind;
  • g)  sie prüfen vor der Verbauung, ob die Materialien, Geräte und Anlagen die Abnahme bestanden haben, welche von den Bestimmungen über die Qualitätskontrolle, den einschlägigen Rechtsvorschriften oder den Vertragsvorschriften vorgeschrieben sind;
  • h)  sie prüfen, ob die Bauarbeiten in Übereinstimmung mit den Plänen und den vertraglich festgelegten technischen Spezifikationen ausgeführt werden;
  • i)  sie bereiten, sofern sie damit beauftragt wurden, die Rechnungsunterlagen vor und unterzeichnen diese;
  • j)  sie teilen dem Bauleiter Änderungen der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter auf Grund der vom Polier gelieferten Daten mit.

(4) Unter Beibehaltung der unmittelbaren Haftung der Baustellenassistenten werden deren Tätigkeiten direkt dem Bauleiter zugeschrieben, der auch gemäß Artikel 2049 des Zivilgesetzbuchs haftet.

(5) Das ausführende Unternehmen muss von der Ernennung der Baustellenassistenten und der Erteilung von Aufträgen oder Übertragung von Aufgaben, welche über die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Befugnisse hinausgehen, mittels schriftlicher Mitteilung des Bauleiters in Kenntnis gesetzt werden.

ABSCHNITT III
Ausführung öffentlicher Bauvorhaben - die Planung

Art. 9 (Einleitende Bestimmungen)

(1) Die Planung hat als grundlegendes Ziel die Realisierung eines technisch und qualitativ einwandfreien Bauwerks unter Beachtung des bestmöglichen Verhältnisses zwischen Gesamtkosten und Gesamtnutzen, welche sich aus dem Bau, der Instandhaltung und der Nutzung des Bauwerks ergeben. Die Planung orientiert sich unter anderem an den Grundsätzen des minimalen Einsatzes von nicht erneuerbaren Ressourcen und der höchstmöglichen Verwertung von natürlichen Ressourcen bei der Ausführung des Bauvorhabens sowie der größtmöglichen Langlebigkeit und Dauerhaftigkeit der Baustoffe, der Ersetzbarkeit der Bauteile, der Verträglichkeit der Materialien und der langfristig problemlosen Überprüfbarkeit der Bauleistungen.

(2) Der Projektant führt die Planung unter Einbeziehung des Projektsteuerers und der Nutzer des Bauwerks aus.

(3) Die Planung gliedert sich in drei verschiedene Ebenen, auf denen jeweils ein Vorprojekt, ein endgültiges Projekt und ein Ausführungsprojekt angefertigt werden. Diese drei Planungsebenen stellen eine inhaltliche Gliederung dar, die jedoch keine Unterbrechung zwischen den einzelnen Phasen bewirkt.

(4) Um Instandhaltungsarbeiten und allfällige Änderungen am Bauwerk während seiner Nutzungszeit vornehmen zu können, werden die Projekte vom Bauleiter angepasst, damit sämtliche Informationen über die Art, wie das Bauwerk errichtet worden ist oder die Bauarbeiten ausgeführt worden sind, verfügbar sind.

(5) Die Projekte sehen Maßnahmen vor, anhand derer negative Auswirkungen durch die Baustellentätigkeit auf die Umwelt, die Landschaft, die geschichtlichen und künstlerischen Werte sowie auf archäologisch relevante Objekte vermieden werden. Diese Maßnahmen umfassen:

  • a)  eine Studie über die Zufahrten zu den Baustellen und gegebenenfalls die Planung der provisorischen Zufahrten, so dass die Störwirkungen für den örtlichen Verkehr und das Gefahrenpotential für Personen und Umwelt gering gehalten werden;
  • b)  die Angabe der Vorkehrungen zur Vermeidung der Bodenverschmutzung, Lärmbelästigung, Gewässerverunreinigung und Luftverschmutzung;
  • c)  die Angabe der Standorte der gegebenenfalls erforderlichen Gruben und Deponien sowie die Bewertung der Art und Menge des abzutragenden oder zu lagernden Materials sowie der allfälligen Maßnahmen für die Wiederherstellung der ursprünglichen Umweltqualität nach Fertigstellung des Bauwerks;
  • d)  die Studie für die Durchführung der Maßnahmen zum Schutz sowie für die Pflege und die Erhaltung der künstlerischen und geschichtlichen Werte sowie der Außenanlagen.

(6) Die Ausarbeitung der Projekte erfolgt auch unter Berücksichtigung des Gebietes, in welches sich das Bauvorhaben einfügt, damit es zu keiner Beeinträchtigung der Zugänglichkeit, Nutzung und Instandhaltung der bestehenden Bauwerke, Anlagen und Infrastrukturen kommt.

(7) Alle Planunterlagen werden von den beauftragten Technikern unterzeichnet.

(8) Sind mehrere Lösungen möglich, so erfolgt die Entscheidung anhand eines Verfahrens, bei dem eine qualitative und quantitative Bewertung unter Zugrundelegen mehrerer Kriterien und Ziele durchgeführt wird, so dass daraus eine Rangordnung der in Frage kommenden Projekte abgeleitet werden kann.

(9) Gemäß Artikel 73 Absatz 3 des Gesetzes haben die beauftragten Techniker eine Ausfertigung des geologischen und des geotechnischen Berichtes, welche nach den geltenden Bestimmungen abgefasst sind, an das Landesamt für "Geologie und Baustoffprüfung" zu schicken.

Art. 10 (Planunterlagen und Konstruktionsdetails)

(1) Der Projektsteuerer bestimmt, welche Planungsunterlagen nach Art und Größe des Bauvorhabens tatsächlich notwendig sind, auch wenn die Artikel 12, 13 und 14 des Gesetzes, sowie der Abschnitt III dieser Verordnung mehr oder weniger Unterlagen vorsehen.

(2) Das Projekt enthält die notwendigen Unterlagen zur Abfassung des Angebots.

(3) Die Unterlagen über die Konstruktionsdetails können dem Auftragnehmer im Laufe der Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt ausgehändigt werden.

(4) Die besonderen Vergabebedingungen können in besonderen Fällen, die mit der Art des Bauvorhabens zusammenhängen, vorsehen, dass die Ausarbeitung baulicher Details, die eine Vertiefung der Ausführungszeichnungen beinhalten, um die Bauweise des Vorhabens besser darzustellen und die auf die Baukosten keinen Einfluss haben, dem Auftragnehmer übertragen wird. Diese baulichen Details werden dem Bauleiter innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zur Genehmigung vorgelegt. Der Bauleiter gibt seine Stellungnahme innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der genannten Unterlagen ab. Verstreicht diese Frist erfolglos, so gelten die Unterlagen als genehmigt.

Art. 11 (Ideenwettbewerb oder Planungswettbewerb)

(1) Der Auftraggeber schreibt für die Planung von Bauwerken, die aus architektonischer oder technischer Sicht von besonderer Bedeutung sind, einen Ideenwettbewerb oder einen Planungswettbewerb aus.

(2) Der Ideenwettbewerb ist ein Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber Konzepte oder Studien für die Planung zu verschaffen.

(3) Der Planungswettbewerb ist ein Verfahren, das dazu dient, dem Auftraggeber einen Plan oder ein Projekt zu verschaffen.

(4) Der Auftraggeber kann einen Ideenwettbewerb gefolgt von einem Planungswettbewerb ausschreiben, wobei die ausgewählten Bewerber des Ideenwettbewerbs auf jeden Fall auch am Planungswettbewerb teilnehmen können.

(5) Der Auftraggeber kann zum Zwecke des in Absatz 4 genannten Planungswettbewerbes eine Vorauswahl der Bewerber auf Grund des jeweiligen Lebenslaufs treffen.

(6) Für Bauvorhaben, die in architektonischer oder technischer Hinsicht von außerordentlicher Bedeutung sind, kann der Auftraggeber auch Architekten von internationalem Ruf und Ansehen zu den Wettbewerben einladen. 6)

(7) Die Bewertungskommissionen für Ideen-, Projektierungs- und Dienstleistungswettbewerbe besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, welche Sachverständige und mehrheitlich Techniker auf dem Gebiet des jeweiligen Wettbewerbes sind und von denen mindestens einer Angestellter des Auftraggebers sein muss.

6)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 12 (Wahl des Auftragnehmers für die Ausführung von Planungsaufträgen und sonstigen freiberuflichen Leistungen)  delibera sentenza

(1) Der Auftraggeber kann den Auftrag für die Planung und für sonstige freiberufliche Leistungen unter Beachtung der Rotation auf Grund eines der folgenden Kriterien vergeben:

  • a)  der Berufserfahrung und des Preises,
  • b)  der Berufserfahrung,
  • c)  des Preises.

(2) Der Auftraggeber kann in die Bekanntmachung oder in das Einladungsschreiben außerdem den Zeitpunkt der Übergabe der einzelnen Planungsphasen oder andere Bewertungskriterien einfügen, auch um den Grundsatz der Rotation bei der Auftragserteilung zu gewährleisten.

(3) Aufträge mit einem Wert bis zu 100.000 Euro kann der Auftraggeber den Auftragwerbern seiner Wahl gemäss Artikel 22 des Gesetzes erteilen. 7)

(4) Bei Aufträgen mit einem Entgelt über 100.000 Euro bis zur EU-Schwelle von 200.000 SZR lädt der Auftraggeber, im Falle des Verhandlungsverfahrens, mindestens drei Freiberufler ein, die er aus dem Verzeichnis der Vertrauenstechniker auswählt, falls ein solches Verzeichnis offiziell eingerichtet ist, wobei er die Beträge der bereits diesen Technikern erteilten Aufträge und die Berufserfahrung berücksichtigt. Es werden die Freiberufler mit den niedrigsten Beträgen an erteilten Aufträge bevorzugt. 7)

(5) Im Falle der Ausführung eines Wettbewerbs zur Vergabe einer Dienstleistung werden die Bestimmungen des Abschnittes VI des Gesetzes angewandt, soweit sie vereinbar sind. 7)

massimeBeschluss Nr. 717 vom 04.03.2002 - Erstellung des Verzeichnisses der Vertrauenstechniker für die Vergabe von Aufträgen, mit einem Entgelt unter 200.000 SZR, betreffend freiberufliche Leistungen die im Zusammenhang mit der Projektierung und Ausführung öffentlicher Bauvorhaben stehen
7)

Die Absätze 3, 4 und 5 wurden ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 13 (Verzugsstrafe)

(1) In den Vergabebedingungen für Planungsaufträge und für sonstige freiberufliche Leistungen sind die Strafen festgelegt, die bei verspäteter Erfüllung der Vertragspflichten anzuwenden sind.

(2) Die Geldstrafe, welche gegen die Personen zu verhängen ist, die mit den in Absatz 1 genannten Dienstleistungen beauftragt wurden, macht für jeden Verzugstag 0,5 Prozent des Honorars aus. Die Strafe darf insgesamt nicht zehn Prozent des Honorars überschreiten.

Art. 14 (Technische Vorschriften für freiberufliche Leistungen)

(1) Unter technischen Spezifikationen für die im Rahmen von öffentlichen Bauaufträgen erbrachten freiberuflichen Leistungen sind die in Artikel 14 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 genannten zu verstehen.

(2) Die Projekte werden in Übereinstimmung mit den technischen Vorschriften und Normen angefertigt, die in den bei Projekterstellung geltenden Rechtsvorschriften enthalten sind.

Art. 15 (Technische Vorschriften für öffentliche Bauaufträge)

(1) Unter technischen Vorschriften für öffentliche Bauaufträge sind die in Artikel 10 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 genannten Spezifikationen zu verstehen.

(2) Die verwendeten Erzeugnisse und Baustoffe müssen den technischen Normen der einschlägigen Rechtsvorschriften und den gemeinsamen technischen Spezifikationen entsprechen sowie die technischen Güteprüfungen bestehen. Aus den technischen Berichten muss ausdrücklich hervorgehen, dass die genannten Bestimmungen sowie alle weiteren nicht zwingend anzuwendenden Normen eingehalten werden.

(3) Um zu vermeiden, dass bestimmte Unternehmen bevorzugt werden, ist es verboten, in die Vertragsklauseln für einen bestimmten Bauauftrag folgende Angaben aufzunehmen:

  • a)  Produktion und Herkunft der Erzeugnisse,
  • b)  besondere Verfahren,
  • c)  bestimmte Warenzeichen, Patente und Typen sowie bestimmter Ursprung oder bestimmte Produktion.

(4) Die spezifische Angabe eines Produkts oder eines Verfahrens ist mit dem Zusatz "oder gleichwertiger Art" zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nicht durch hinreichend genaue, allgemein verständliche Bezeichnungen beschrieben werden kann.

Art. 16 (Detaillierte Leistungsbeschreibung)

(1) Die detaillierte Leistungsbeschreibung enthält ausgehend von den amtlich anerkannten technischen Spezifikationen eine ausführliche Beschreibung sämtlicher Leistungen, die im Rahmen des Bauauftrages vorgesehen sind. In der Leistungsbeschreibung werden zudem die Eigenschaften, die Art und der Umfang der im Projekt vorgesehenen Leistungen, Bau- und Werkstoffe und Bestandteile auch unter dem ästhetischen Gesichtspunkt beschrieben.

Art. 17 (Kosten- und Massenberechnung)

(1) Die Kosten- und Massenberechnung wird je nach Planungsebene mit zunehmender Untersuchungstiefe und mit den erforderlichen Änderungen im Hinblick auf die jeweilige Art und Kategorie der auszuführenden Leistungen des Bauauftrages angefertigt.

(2) Die Gesamtkosten sind wie folgt unterteilt:

  • a)  Bauarbeiten auf Maß, pauschal, in Regie auszuführende Bauarbeiten,
  • b)  Beträge, die dem Auftraggeber für folgende Leistungen zur Verfügung stehen:
    • 1)  in Regie auszuführende Bauarbeiten, die im Projekt vorgesehen und vom Auftrag ausgeschlossen sind,
    • 2)  Anschlüsse an das öffentliche Netz,
    • 3)  Ankauf der Grundstücke oder Liegenschaften und Entschädigungen,
    • 4)  Aufnahmen, Überprüfungen und Untersuchungen, technische Ausgaben für die Planung, die Bauleitung, die tägliche Bauaufsicht und Abrechnung, die technischen Überprüfungen gemäß den besonderen Vergabebedingungen, die Beratungs- oder Unterstützungstätigkeit sowie Kosten für Laboranalysen und Abnahmen,
    • 5)  allfällige Aufwendungen für Preisgerichte,
    • 6)  Ausgaben für Kunstwerke, falls dies vorgesehen ist,
    • 7)  Ausgaben für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände,
    • 8)  Unvorhergesehenes,
    • 9)  Mehrwertsteuer und allfällige sonstige Steuern und Abgaben.

Art. 18 (Enteignungsplan)

(1) Der Plan der Enteignungen, der Belastungen und der Überschneidungen mit dem öffentlichen Versorgungsnetz wird auf der Grundlage der aktualisierten Katasterpläne erstellt und schließt auch die Enteignungen und Belastungen mit ein, welche für die Überquerung oder Umleitung von Straßen und Wasserläufen erforderlich sind.

(2) Dem Plan ist der Grundbuchauszug beigefügt, aus dem die Eigentümer der zu enteignenden, zu belastenden oder vorübergehend zu besetzenden Liegenschaft hervorgehen. Außerdem sind dem Plan sämtliche Katasterdaten sowie die Angaben zu den von den Bauarbeiten betroffenen Flächen beigefügt.

(3) Wird der Auftrag zur Enteignung des Grundstücks, auf welchem das Bauwerk errichtet werden soll, dem Auftragnehmer erteilt, so hat dieser Anspruch auf die Rückerstattung des Betrages, den er den enteigneten Eigentümern als Entschädigung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften gezahlt hat, und auf die Vergütung der allfällig bestrittenen Rechtskosten, sofern keine Verzögerungen oder Umstände eingetreten sind, die ihm angelastet werden können.

Art. 19 (Plan für die Instandhaltungsbauarbeiten und Terminplan der Arbeiten)

(1) Der Plan für die Instandhaltung der Bauarbeiten ist Bestandteil des Ausführungsprojektes und je nach Art und Größe des Bauvorhabens unterschiedlich gestaltet und muss die Informationen, auch graphischer Art, enthalten, welche für die korrekte Benutzung und Instandhaltung der wichtigsten Bauteile des Bauwerks, insbesondere mit Bezug auf die technischen Anlagen, notwendig sind. Der Plan für die Instandhaltung der Bauarbeiten beinhaltet folgende Unterlagen:

  • a)  das Handbuch mit den Bedienungsanleitungen betrifft die Bedienung der wichtigsten Teile des Bauwerkes und insbesondere die technologischen Anlagen;
  • b)  das Handbuch mit den Wartungsanleitungen betrifft die Wartung der wichtigsten Teile des Bauwerkes und insbesondere die technologischen Anlagen;
  • c)  das Wartungsprogramm beinhaltet ein System von Kontrollen und Maßnahmen, die in regelmäßigen Abständen für eine geeignete Führung des Bauwerkes durchzuführen sind.

(2) Der Instandhaltungsplan und die von den Bauleitern, unter Koordinierung des Gesamtbauleiters, auf Grund der tatsächlichen Ausführung angepassten Planunterlagen sind der Stelle, welche für die Instandhaltung des Bauwerks zuständig ist, innerhalb der für die Übergabe an den Nutzer festgesetzten Frist mit formellem Rechtsakt auszuhändigen. Straßenbauten können dem Verkehr übergeben werden, sobald der Bauleiter nach Anhören des Abnahmeprüfers, sofern dieser vorgesehen ist, die Befahrbarkeitserklärung abgegeben hat.

(3) Der Instandhaltungsplan muss mit den Unterlagen mit den Informationen über die Prävention und den Schutz vor den Risiken, denen die Arbeiter ausgesetzt sind, gemäß den Bestimmungen für die Übernahme der Richtlinie 92/57/EWG betreffend die Sicherheit auf den Baustellen, abgestimmt werden. 8)

(4) Das Ausführungsprojekt für Bauarbeiten, die länger als ein Jahr dauern, ist mit einem Terminplan für die Bauarbeiten zu versehen, welcher auch zum Zwecke erstellt wird, dass bei Bauarbeiten mit Festpreis der Betrag für die vom Tag der Übergabe an für jedes volle Jahr durchzuführenden Bauarbeiten konventionell bestimmt werden kann.

(5) Beim Unternehmen-Ideenwettbewerb und beim Wettbewerb mit Ausführungsprojekt und Ausführung wird der Terminplan der Arbeiten vom Auftragnehmer zusammen mit dem Angebot vorgelegt.

(6) Bei der Berechnung der Vertragsfrist für Bauarbeiten, die länger als ein Jahr dauern, sind im Bereich der allgemeingültigen Prognosen die saisonsbedingten ungünstigen Tage zu berücksichtigen.

(7) Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Bauarbeiten durch Verschulden des Auftagnehmers muss die Ausführung laut Terminplan der Arbeiten erfolgen.

8)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 7 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

ABSCHNITT IV
Wahl des Auftragnehmers

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 20 (Allgemeine Bestimmungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren)

(1) Um zur Teilnahme am Vergabeverfahren zugelassen zu werden, müssen inländische Bewerber im Besitz der Bescheinigung über die Qualifizierung für die Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen sein, welche von einer Zertifizierungsstelle (società organismo di attestazione - SOA) ausgestellt wurde. Die Qualifizierung für eine Kategorie befähigt das Unternehmen zur Teilnahme am Vergabeverfahren und zur Ausführung der Bauarbeiten im Rahmen der Klasse, in die das Unternehmen eingestuft ist; dabei wird der mit der Klasse verbundene Betrag um ein Fünftel erhöht. Bei Bietergemeinschaften oder Konsortien zwischen Einzelunternehmen wird die Erhöhung um ein Fünftel auf jedes Unternehmen angewandt, das der Bietergemeinschaft oder dem Konsortium angehört, sofern sich das Unternehmen für eine Einstufungsklasse qualifiziert hat, deren Betrag wenigstens einem Fünftel des Gesamtsbetrages der ausgeschriebenen Arbeiten entspricht. 9)

(2) Um zur Teilnahme am Vergabeverfahren zugelassen zu werden, müssen die Bewerber, die Staatsbürger eines EU-Mitgliedslandes sind, das nicht Italien ist, die Voraussetzungen erfüllen, welche notwendig sind, um die Bescheinigung der Zertifizierungsstelle für die erforderliche Kategorie und Einstufungsklasse zu erhalten. Die Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber im Besitz der vorgenannten Voraussetzungen ist, sind gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates beizubringen. Die Bewerber, die Staatsbürger eines Nicht-EU-Mitgliedstaates sind, müssen im Besitze der Qualifizierung laut Absatz 1 sein.

(3) Für die Feststellung der Qualifizierungsvoraussetzungen sind in der Bekanntmachung der Gesamtauftragswert und die Kategorien von Leistungen des Bauvorhabens mit Angabe der jeweiligen Beträge angeführt.

(4) Bei der Teilnahme am Wettbewerb sind die Unterlagen in einem geschlossenen Umschlag vorzulegen.

(5) Das wirtschaftliche Angebot muss auf jedem Blatt vom Bewerber unterzeichnet werden und darf keine Ausbesserungen enthalten, die nicht ausdrücklich von ihm selbst bestätigt und unterzeichnet worden sind.

9)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 21 (Zeitweilig zusammengeschlossene Bietergemeinschaft)

(1) An den Verfahren zur Auftragsvergabe können zeitweilig zusammengeschlossene Bietergemeinschaften teilnehmen, die horizontal, vertikal oder in kombinierter Form gegliedert sind.

(2) Bei der Einreichung des Angebots müssen die Bieter, welche erklären, sich im Falle des Zuschlags zeitweilig zusammenschließen zu wollen, zusätzlich zu dem, was Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes verlangt, ein Unternehmen zum federführenden Unternehmen bestellen. Bei vertikal gegliederten Bietergemeinschaften oder Bietergemeinschaften in kombinierter Form müssen die Kategorien der Bauarbeiten angegeben werden, die von den einzelnen Unternehmen ausgeführt werden.

(3) Gemäß diesem Artikel kann das Unternehmen, das einzeln zur Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, an einem Unternehmen-Ideenwettbewerb oder an einem Verhandlungsverfahren eingeladen wird, für sich oder als federführendes Unternehmen einer Bietergemeinschaft nach den vom Gesetz vorgesehenen Verfahren ein Angebot abgeben.

Art. 22 (Voraussetzungen für Einzelunternehmen und für Bietergemeinschaften)

(1) Das Einzelunternehmen kann am Vergabeverfahren teilnehmen, falls es die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die überwiegende Kategorie in Bezug auf den gesamten Betrag der auszuführenden Bauarbeiten erfüllt oder die Anforderungen für die überwiegende Kategorie und die Kategorie der getrennt auszuführenden Bauarbeiten in Bezug auf die jeweiligen Beträge erfüllt. Erfüllt das Unternehmen nicht die Voraussetzungen für die Kategorie der getrennt auszuführenden Bauarbeiten, so muss es die Anforderungen für die überwiegende Kategorie erfüllen.

(2) Bei horizontal gegliederten Bietergemeinschaften gemäß Artikel 24 und bei Konsortien zwischen Einzelunternehmen nach Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) des Gesetzes muss der Beauftragte oder ein Mitglied des Konsortiums die in der Bekanntmachung vorgesehenen fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für einen Betrag von wenigstens 40 Prozent erfüllen. Den restlichen Teil müssen die auftraggebenden Unternehmen oder die anderen Mitglieder des Konsortiums im Ausmaß von jeweils mindestens 10 Prozent des von der gesamten Bietergemeinschaft verlangten Gesamtbetrages besitzen. Der Beauftragte muss auf jeden Fall die Voraussetzungen zum überwiegenden Teil erfüllen.

(3) Bei vertikal gegliederten Bietergemeinschaften gemäß Artikel 25 und bei Konsortien zwischen Einzelunternehmen muss das federführende Unternehmen die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für die überwiegende Kategorie erfüllen. Für die Kategorie der getrennt auszuführenden Bauarbeiten muss jedes auftraggebende Unternehmen die Voraussetzungen in Bezug auf den Betrag der auszuführenden Bauarbeiten, und zwar im gleichen Ausmaß wie die Einzelunternehmen, erfüllen. Die Anforderungen für die Kategorie der getrennt auszuführenden Bauarbeiten, welche von den auftraggebenden Unternehmen nicht erfüllt werden, müssen vom Beauftragten in Bezug auf die überwiegende Kategorie erfüllt werden.

(4) Ein Bieter, der die Voraussetzungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren erfüllt, kann sich für Kategorien von Bauarbeiten und für Beträge, die anders als die in der Bekanntmachung genannten sind, mit anderen qualifizierten Unternehmen zusammenschließen, sofern die Letztgenannten Bauarbeiten im Ausmaß von höchstens 20 Prozent des Auftragswertes ausführen und der Gesamtbetrag der von jedem Unternehmen erworbenen Qualifizierungen wenigstens dem Betrag der Bauarbeiten entspricht, die an dieses vergeben werden. Dieser Absatz ist auch auf zeitweilig errichtete oder zu errichtende Bietergemeinschaften sinngemäß anzuwenden.

(5) Dem Beauftragten obliegt, auch bei Gerichtsverfahren, das alleinige Vertretungsrecht der auftraggebenden Unternehmen gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Vorgänge und Handlungen jeglicher Art, die mit dem Auftrag zusammenhängen, auch nach der Abnahme der Bauarbeiten bis zum Erlöschen jedes Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber kann jedoch die Haftung der auftraggebenden Unternehmen unmittelbar geltend machen.

(6) Für die Zwecke dieser Verordnung bewirkt das Mandatsverhältnis für sich allein keinen Zusammenschluss von Unternehmen, die ihre Eigenständigkeit im Hinblick auf die Verwaltung sowie die Zahlung der Steuern und Sozialabgaben bewahren.

Art. 23 (Bedingungen für die Zulassung zu Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)

(1) Für die Teilnahme am Verfahren zur Vergabe von Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert sind bis zur Errichtung des Landesverzeichnisses der Vertrauensunternehmen laut Artikel 45 des Gesetzes Unternehmen zugelassen, die im Besitz der SOA-Bescheinigung sind oder ihre finanzielle, wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit folgendermaßen nachweisen:

  • a)  durch eine geeignete Bankreferenz, welche nach dem Zuschlag und vor dem Vertragsabschluss in einem geschlossenen Umschlag vorzulegen ist,
  • b)  durch eine Bescheinigung darüber, dass im Fünfjahreszeitraum vor dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern diese vorgeschrieben ist, oder andernfalls vor dem ersten Tag des Datums der Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe mindestens ein Bauwerk ordnungsgemäß ausgeführt und fertiggestellt wurde, das wenigstens 40 Prozent des Gesamtbetrages der Arbeiten ausmacht und mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist oder der vorwiegenden Kategorie der Leistungen zugeordnet werden kann; der entsprechende Nachweis muss bei öffentlichen Bauten durch die Bescheinigung des Bauleiters über die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten, auch der bereits fertiggestellten, aber noch nicht abgenommenen, erbracht werden, bei privaten Bauten durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers,
  • c)  durch eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der Beschäftigten des Unternehmens und die Anzahl seiner leitenden Angestellten in den letzten fünf Jahren ersichtlich ist. Aus dieser Erklärung muss weiters hervorgehen, dass das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren mittlere Personalkosten für abhängige Arbeit im Ausmaß von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens bestritten hat, davon mindestens 40 Prozent für Lohnarbeiter. Zum Zweck dieser Bewertung wird im Falle eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft die vom Inhaber oder von den Gesellschaftern in der Firma geleistete Arbeitstätigkeit im Ausmaß des Fünffachen der konventionellen Entlohnung, die für den INAIL- Beitrag errechnet wird, bewertet. 10)
10)

Art. 23 wurde ersetzt durch Art. 9 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 24 (Bedingungen für die Zulassung horizontal gegliederter Bietergemeinschaften zu Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)

(1) Die horizontal gegliederten Bietergemeinschaften, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 nicht erfüllen, werden zum Vergabeverfahren für Aufträge unter dem EU-Schwellenwert zugelassen, sofern sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  • a)  das federführende Unternehmen und die auftraggebenden Unternehmen müssen im Fünfjahreszeitraum vor dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern diese vorgeschrieben ist, oder andernfalls vor dem ersten Tag des Datums der Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe mindestens ein Bauwerk ordnungsgemäß ausgeführt und fertiggestellt haben, das jeweils wenigstens 40 beziehungsweise 10 Prozent der Voraussetzungen laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b) ausmacht, welche vom Einzelunternehmer verlangt werden, mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist oder der vorwiegenden Kategorie der Leistungen zugeordnet werden kann. Die Summe der Beträge für die Leistungen muss wenigstens 40 Prozent des Gesamtbetrages der Arbeiten ausmachen,
  • b)  jedes Unternehmen der Bietergemeinschaft muss eine Erklärung unterbreiten, aus der das jährliche Mittel der Beschäftigten des Unternehmens und die Anzahl seiner leitenden Angestellten in den letzten fünf Jahren ersichtlich ist. Aus dieser Erklärung muss außerdem hervorgehen, dass das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren mittlere Personalkosten für abhängige Arbeit im Ausmaß von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens bestritten hat, davon mindestens 40 Prozent für Lohnarbeiter. Zum Zweck dieser Bewertung wird im Falle eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft die vom Inhaber oder von den Gesellschaftern in der Firma geleistete Arbeitstätigkeit im Ausmaß des Fünffachen der konventionellen Entlohnung, die für den INAIL- Beitrag errechnet wird, bewertet,
  • c)  jedes Unternehmen der Bietergemeinschaft muss in der Lage sein, eine geeignete Bankreferenz vorzulegen, welche nach dem Zuschlag und vor dem Vertragsabschluss in einem geschlossenen Umschlag vorzulegen ist. 11)
11)

Art. 24 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 25 (Bedingungen für die Zulassung vertikal gegliederter Bietergemeinschaften zu Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)

(1) Die vertikal gegliederten Bietergemeinschaften, welche die Voraussetzungen gemäß Artikel 20 nicht erfüllen, werden zu Vergabeverfahren von Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert zugelassen, sofern sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

  • a)  das federführende Unternehmen muss im Fünfjahreszeitraum vor dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern diese vorgeschrieben ist, oder andernfalls vor dem ersten Tag des Datums der Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe mindestens ein Bauwerk ordnungsgemäß ausgeführt und fertiggestellt haben, das wenigstens 40 Prozent des Ausschreibungsbetrages der überwiegenden Kategorie der Leistungen, erhöht um die entsprechende Quote für die Sicherheitskosten, ausmacht, und das mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist oder der überwiegenden Kategorie der Leistungen zugeordnet werden kann,
  • b)  jedes auftraggebende Unternehmen muss im Fünfjahreszeitraum vor dem ersten Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern diese vorgeschrieben ist, oder andernfalls vor dem ersten Tag des Datums der Übermittlung der Aufforderung zur Angebotsabgabe mindestens ein Bauwerk selbst und ordnungsgemäß ausgeführt haben, das mit den ausgeschriebenen Leistungen vergleichbar ist oder der Kategorie der getrennt ausführbaren Leistungen zugeordnet werden kann und wenigstens 40 Prozent des Ausschreibungsbetrages, erhöht um die entsprechende Quote für die Sicherheitskosten, von besagten getrennt zu erbringenden Leistungen ausmacht,
  • c)  jedes Unternehmen der Bietergemeinschaft muss eine Erklärung unterbreiten, aus der das jährliche Mittel der Beschäftigten des Unternehmens und die Anzahl seiner leitenden Angestellten in den letzten fünf Jahren ersichtlich ist. Aus dieser Erklärung muss außerdem hervorgehen, dass das Unternehmen in den letzten fünf Geschäftsjahren mittlere Personalkosten für abhängige Arbeit im Ausmaß von mindestens 15 Prozent des durchschnittlichen Geschäftsvolumens bestritten hat, davon mindestens 40 Prozent für Lohnarbeiter. Zum Zweck dieser Bewertung wird im Falle eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft die vom Inhaber oder von den Gesellschaftern in der Firma geleistete Arbeitstätigkeit im Ausmaß des Fünffachen der konventionellen Entlohnung, die für den INAIL-Beitrag errechnet wird, bewertet,
  • d)  jedes Unternehmen der Bietergemeinschaft muss in der Lage sein, eine geeignete Bankreferenz vorzulegen, welche nach dem Zuschlag und vor dem Vertragsabschluss in einem geschlossenen Umschlag vorzulegen ist.

(2) Beabsichtigt ein Unternehmen der Bietergemeinschaft, mehr als eine Kategorie von Leistungen zu übernehmen, so muss es für jede Kategorie von Leistungen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen. 12)

12)

Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 26 (Nachweis über die Ausführung der Bauarbeiten)

(1) Der Nachweis über die fachgerechte Ausführung der in den Artikeln 23, 24 und 25 genannten Bauarbeiten erfolgt bei öffentlichen Bauvorhaben dadurch, dass nach dem Zuschlag die vom Bauleiter ausgestellten Bescheinigungen über die fachgerechte Ausführung auch mit Bezug auf Bauarbeiten, die zwar fertiggestellt, und noch nicht abgenommen sind, vorzulegen sind.

(2) Der Nachweis über die fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten erfolgt bei privaten Bauwerken durch die Ausstellung der Annahmeerklärung des Auftraggebers.

Art. 27 (Konkurs des Beauftragten oder eines auftraggebenden Unternehmens)

(1) Bei Konkurs des Beauftragten kann der Auftraggeber den Vertrag mit einem anderen Unternehmen weiterführen, das zum Beauftragten ernannt wird und den Anforderungen des Auftraggebers entspricht, sofern dieses die für die Ausführung der Bauarbeiten erforderliche berufliche Befähigung besitzt, oder vom Vertrag zurücktreten.

(2) Bei Konkurs eines der auftraggebenden Unternehmen ist das federführende Unternehmen selbst oder mit Hilfe der übrigen auftraggebenden Unternehmen, welche die Voraussetzungen hinsichtlich der beruflichen Befähigung für die noch auszuführenden Bauarbeiten erfüllen müssen, zur Durchführung des Auftrags verpflichtet, wenn es kein anderes Unternehmen angibt, das die für die Eignung vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt.

(3) Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, so gelten die Absätze 1 und 2 im Falle des Todes, der vollen oder beschränkten Entmündigung oder des Konkurses des Inhabers.

Art. 28 (Ständige Konsortien zwischen Einzelunternehmen)

(1) Ständige Konsortien zwischen Einzelunternehmen im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes sind Konsortien aus mindestens drei Mitgliedern mit dem Zweck, gemeinsam auf dem Gebiet der öffentlichen Bauaufträge tätig zu werden, welche hierzu für die Dauer von mindestens fünf Jahren ein gemeinsames Unternehmen schaffen.

(2) Ständige Konsortien zwischen Einzelunternehmen können die Bauarbeiten von den Mitgliedern ausführen lassen, ohne dass dies eine Weitervergabe bewirkt. Aufrecht bleibt allerdings die subsidiäre und solidarische Haftung der Mitglieder gegenüber dem Auftraggeber.

(3) Das ständige Konsortium und die einzelnen Mitglieder dürfen nicht am gleichen Verfahren für die Vergabe von öffentlichen Bauaufträgen teilnehmen.

(4) Um die Teilnahme der Konsortien an den Vergabeverfahren zu ermöglichen, werden in den ersten fünf Jahren nach deren Gründung die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen, über welche die Mitglieder verfügen, zusammengezählt. Im Falle der Auflösung des ständigen Konsortiums werden den Mitgliedern anteilsmäßig die finanziellen, fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen zugerechnet, welche das Konsortium bis dahin erworben hat. Bei der Zurechnung der Anteile ist der Beitrag zu berücksichtigen, den die einzelnen Mitglieder bei der Ausführung der Bauarbeiten geleistet haben.

Art. 29 (Bietergemeinschaften in kombinierter Form)

(1) Zeitweilig in kombinierter Form zusammengeschlossene Bietergemeinschaften dürfen nur an Verfahren für die Vergabe von Bauaufträgen über 25.000.000 Euro teilnehmen.

(2) Für jede Kategorie von Bauarbeiten mit Ausnahme der überwiegenden Kategorie dürfen sich nicht mehr als zwei Unternehmen zusammenschließen.

Art. 30 (Inhalt des Einladungsschreibens)

(1) Das Schreiben zur Einladung am nicht offenen Verfahren und am Verhandlungsverfahren muss folgende Angaben enthalten:

  • a)  die Anschrift des Amtes, bei dem die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen angefordert werden können; die Frist für die Einreichung des entsprechenden Antrags; die Höhe und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages, der gegebenenfalls für die genannten Unterlagen zu entrichten ist;
  • b)  die Frist für den Eingang der Angebote; die Anschrift, an welche diese zu richten sind und die Sprache, in der sie abgefasst sein müssen; es können auch mehrere Sprachen vorgesehen werden;
  • c)  die Angaben über die Bekanntmachung, sofern diese vorgesehen ist;
  • d)  die gegebenenfalls den nachprüfbaren Erklärungen über die fachliche und finanzielle Eignung, die im Antrag auf Teilnahme des Bewerbers enthalten sind, beizulegenden Unterlagen;
  • e)  die Kriterien für die Auftragsvergabe, sofern diese nicht in der Bekanntmachung enthalten sind.

Art. 31 (Bereitstellung und Zusendung der für die Teilnahme an den Vergabeverfahren erforderlichen Unterlagen)

(1) Beim offenen Verfahren stellt der Auftraggeber den Bietern die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Erhalt des rechtzeitig eingereichten Antrages zur Verfügung.

(2) Beim nicht offenen Verfahren werden die Verdingungsunterlagen und die zusätzlichen Unterlagen zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Verfügung gestellt. 13)

(3) Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen werden spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilt.

13)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 12 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 32 (Beschleunigte Verfahren)

(1) Beim nicht offenen Verfahren kann der Auftraggeber die nachstehend genannten Fristen festlegen, falls aus dringenden Gründen die Einhaltung der in Artikel 28 des Gesetzes vorgesehenen Fristen nicht möglich ist:

  • a)  eine Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme von mindestens fünfzehn Tagen nach Zusendung der Vergabebekanntmachung für Aufträge, deren Gegenwert in Euro 5.000.000 SZR oder mehr beträgt, oder für Aufträge, deren Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung weniger beträgt;
  • b)  eine Frist für den Eingang der Angebote von wenigstens zehn Tagen nach der Zusendung des Einladungsschreibens.

(2) Rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Verdingungsunterlagen müssen vom Auftraggeber mindestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote erteilt werden.

Art. 33 (Auftrag für die Ausführung von Bauarbeiten und den Ankauf von Liegenschaften)

(1) Erfolgt die Abgeltung der Auftragssumme zur Gänze oder teilweise aus der Übertragung des Eigentums an Liegenschaften zugunsten des Auftragnehmers, so sind in der Vergabebekanntmachung der Mindestbetrag, den der Bieter für den Ankauf der Liegenschaft zu zahlen hat, und der Höchstbetrag für die Ausführung der Bauarbeiten enthalten.

(2) Die Bewerber reichen Angebote ein, die alternativ folgende Angaben enthalten können:

  • a)  den Preis für den Ankauf der Liegenschaft,
  • b)  den Preis für die Ausführung der Bauarbeiten,
  • c)  den Preis für die Ausführung der Bauarbeiten und den Ankauf der Liegenschaft, wenn diese gemeinsam erfolgen.

(3) Auf den Umschlägen, welche die Angebote enthalten, ist bei sonstigem Ausschluss anzugeben, auf welche der in Absatz 2 genannten Möglichkeiten sich das Angebot bezieht. Kein Bewerber darf mehrere Angebote einreichen.

(4) Der Auftraggeber erklärt das Verfahren für ergebnislos, falls keines der eingereichten Angebote den Ankauf der Liegenschaft zum Gegenstand hat.

(5) Falls die eingereichten Angebote

  • a)  ausschließlich den Ankauf der Liegenschaft zum Gegenstand haben, wird das Eigentum an dieser dem Meistbietenden zugeschlagen;
  • b)  ausschließlich die Ausführung der Bauarbeiten oder den Ankauf der Liegenschaft gemeinsam mit der Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben, so wird der Verkauf der Liegenschaft und der Auftrag für die Ausführung der Bauarbeiten dem besten gemeinsamen Angebot zugeschlagen;
  • c)  nur den Ankauf der Liegenschaft oder nur die Ausführung der Bauarbeiten oder den Ankauf der Liegenschaft gemeinsam mit der Ausführung der Bauarbeiten zum Gegenstand haben, so werden die Veräußerung der Liegenschaft und der Auftrag für die Ausführung der Bauarbeiten dem besten gemeinsamen Angebot zugeschlagen, sofern dieses günstiger als die beiden besten getrennt erstellten Angebote ist. Andernfalls erfolgt der Zuschlag jeweils zugunsten des besten Angebotes für den Ankauf der Liegenschaft und des besten Angebotes für die Ausführung der Bauarbeiten.

(6) Der Wert der infolge des Vergabeverfahrens zu übertragenden Liegenschaften wird auf Grund der Schätzung gemäß den geltenden Bestimmungen festgelegt.

Art. 34 (Bewertung der Angebote)

(1) In einer oder mehreren geheimen Sitzungen bewertet das Preisgericht die technischen Angebote und vergibt die entsprechenden Punkte. Im Anschluss daran verliest das Preisgericht in einer offenen Sitzung die den einzelnen technischen Angeboten zugewiesenen Punkte, öffnet die Umschläge mit den wirtschaftlichen Angeboten, verliest die Abgebote und Abschläge eines jeden Angebotes und bestimmt sodann unter Zugrundelegen des in der Bekanntmachung festgelegten Kriteriums das wirtschaftlich günstigste Angebot.

Art. 35 (Prüfung übertrieben niedriger Angebote)

(1) Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Prüfung übertrieben niedriger Angebote auch dann anwenden, wenn der Zuschlag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgen soll.

(2) In der Sitzung, in welcher die Öffnung der wirtschaftlichen Angebote jener Verfahren erfolgt, bei denen der Zuschlag nach Maßgabe des Angebots der Einheitspreise erfolgt, können die Bieter oder Bewerber vor der Öffnung der Angebote Fehler bei der Berechnung des Angebotspreises mitteilen.

(3) Der Auftraggeber prüft das in Absatz 2 genannte Angebot und berechnet das Mittel neu, wenn es den Gesamtpreis beeinflusst.

(4) Findet der Auftraggeber bei der Prüfung des Angebotes Rechenfehler gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Gesetzes, so wird das Mittel neu berechnet.

Art. 36 (Bewertung der übertrieben niedrigen Angebote bei Aufträgen über dem EU-Schwellenwert)

(1) Als Nachweis zur Rechtfertigung der übertrieben niedriger Angebote kann der Auftraggeber neben Preisanalysen vom Bewerber oder Bieter folgende Unterlagen verlangen:

  • a)  das Organigramm des Unternehmens und Referenzen,
  • b)  das Organigramm der Baustellenarbeiter,
  • c)  den Entwurf für den detaillierten Zeitplan über die Ausführung der Bauarbeiten,
  • d)  den Entwurf über die Baustelleneinrichtung mit den dazugehörigen Plänen,
  • e)  die Unterlagen über die Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Falls weniger als fünf Angebote zum Vergabeverfahren zugelassen werden, wird nicht die mathematische Berechnung laut Artikel 52, Absatz 2 des Gesetzes vorgenommen. Jene Angebote, welche vom Auftraggeber als übertrieben niedrig angesehen werden, werden dem Überprüfungsverfahren für die übertrieben niedrigen Angebote unterzogen.

(3) Der Auftraggeber prüft die Angemessenheit der angebotenen Preise, indem er die Analysen und die anderen von den Bietern vorgelegten Erläuterungen mit den Marktpreisen, den örtlichen Gegebenheiten und den amtlichen Preisverzeichnissen vergleicht. 14)

14)

Art. 36 wurde ersetzt durch Art. 13 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 37 (Automatischer Ausschluss und übertrieben niedrige Angebote bei Aufträgen unter dem EU-Schwellenwert)

(1) Das arithmetische Mittel der Angebote wird zum Zwecke der Bestimmung der übertrieben niedrigen Angebote bis zur dritten Dezimalstelle ohne Aufrundung berechnet.

(2) Für die Auftragserteilung werden auch jene Angebote berücksichtigt, die bei der Ermittlung des arithmetischen Mittels gemäß Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes nicht in Betracht gezogen worden sind.

(3) Falls weniger als fünf Angebote zum Vergabeverfahren zugelassen werden, ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, die Vorschriften der Artikel 51, Absatz 4 und 52 des Gesetzes über die Bestimmung der übertrieben niedrigen Angebote anzuwenden, sofern diese Möglichkeit in der Vergabebekanntmachung oder im Einladungsschreiben vorgesehen ist. 15)

(4) Falls weniger als fünf Angebote zum Vergabeverfahren zugelassen werden, wird nicht die mathematische Berechnung laut Artikel 51, Absatz 1 des Gesetzes vorgenommen. Jene Angebote, welche vom Auftraggeber als übertrieben niedrig angesehen werden, werden dem Überprüfungsverfahren für die übertrieben niedrigen Angebote unterzogen. 16)

15)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 14 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

16)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 14 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 38 (Auskünfte nach dem Vergabeverfahren)

(1) Der Auftraggeber gibt den Bewerbern oder Bietern, die ausgeschlossen wurden oder den Zuschlag nicht erhalten haben, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt eines schriftlichen Antrags den Auszug aus dem Protokoll des Verfahrens mit dem Namen des Zuschlagsempfängers bekannt.

(2) Der Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern, die dies schriftlich beantragen, innerhalb von 30 Tagen die Maßnahmen mit, auf Grund derer beschlossen wurde, auf die Vergabe eines dem Wettbewerb unterstellten Auftrages zu verzichten oder das Verfahren von neuem einzuleiten.

(3) Bei Aufträgen über dem EU-Schwellenwert werden die in Absatz 2 genannten Maßnahmen dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union mitgeteilt.

Art. 39 (Verzicht auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung)

(1) Der Auftraggeber kann von der Veröffentlichung der Bekanntmachung bei Vergabeverfahren für Aufträge absehen, deren geschätzter Auftragswert bis zu 150.000 Euro bzw. bis zu 300.000 Euro im Falle von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e), beträgt, sofern zum Vergabeverfahren mindestens zehn Unternehmen eingeladen werden, falls es so viele qualifizierte Unternehmen gibt.

(2) Beim Verhandlungsverfahren nach Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes verhandelt der Auftraggeber mit mindestens zehn Unternehmen seiner Wahl, unbeschadet der Bestimmung nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a) des Gesetzes. 17)

(3) Der Auftraggeber verhandelt mit einem oder mehreren Unternehmen seiner Wahl:

  • a)  falls der Auftrgaswert unter 50.000 Euro liegt,
  • b)  in den Fällen nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben b), c) und f) des Gesetzes.
17)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 13. Februar 2002, Nr. 4.

Teil II
In Regie auszuführende Bauarbeiten

Art. 40 (In Regie auszuführende Bauarbeiten)

(1) Folgende Bauarbeiten sind in Regie auszuführen:

  • a)  Bau- Reparatur-, Umbau-, Ausbau-, Instandhaltungs- und Anschlussarbeiten an Liegenschaften, die den zentralen Ämtern oder Außenstellen des Auftraggebers dienen, bis zu einem Betrag von 300.000 Euro, abzüglich der Steuern und Gebühren;
  • b)  Abbrucharbeiten an Liegenschaften bis zu einem Betrag von 300.000 Euro;
  • c)  Bauarbeiten und Dienstleistungen für die Instandhaltung, den Ausbau, den Bau und die Verbesserung der Straßen, Brücken und sonstigen Infrastrukturen sowie für die Anbringung von Fahrbahnmarkierungen und Leiteinrichtungen, bis zu einem Betrag von 300.000 Euro;
  • d)  Lieferung und Ankauf von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen, mit denen die Fertigstellung, Instandhaltung und volle Funktionstüchtigkeit des Bauwerks und dessen Übereinstimmung mit der ursprünglichen Zweckbestimmung sichergestellt werden sollen, sowie Nachrüstung des Vorrats an meist verwendetem Material, bis zu einem Betrag von 200.000 SZR;
  • e)  Dienstleistungen für die Schneeräumung und den Schneeabtransport zur Gewährleistung der Straßensicherheit sowie Überwachungs- und Reinigungsarbeiten und sonstige Dienstleistungen, die zur Fertigstellung, Instandhaltung und vollen Funktionstüchtigkeit des Bauwerks sowie für dessen Übereinstimmung mit der ursprünglichen Zweckbestimmung erforderlich sind, bis zu einem Betrag von 200.000 SZR;
  • f)  Ausgaben für Projektierungen, Bauleitungen, Abnahmen, Berichte, Beratungen, Untersuchungen und Studien auch geologischer Art, Kartierungen und Fotomaterial, Verkehrsaufnahmen und Zählungen, die im Zusammenhang mit Bauarbeiten und Lieferungen für die Straßenmeistereien und Bauinstandhaltungsdienste entstehen, sowie für sonstige mit der Ausführung von öffentlichen Bauaufträgen zusammenhängenden Dienstleistungen, bis zu einem Betrag von 50.000 Euro;
  • g)  Äußerst dringende Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen zur Sicherung von Gebäuden, Wasserleitungen oder sonstigen Anlagen und zur Gewährleistung der Hygiene in Gebäuden und Anlagen, wenn plötzlich unvorhergesehene und unvorhersehbare Ereignisse eintreten und Vorbeugungs-, Soforthilfe- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen nach Erdrutschen, Lawinen, Überschwemmungen und anderen Naturkatastrophen;
  • h)  Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen, für welche die Ausführung in Regie von den einschlägigen Gesetzen vorgesehen ist.

Art. 41 (Regelung der in Regie auszuführenden Bauarbeiten)

(1) Die in Regie auszuführenden Bauarbeiten werden vom Amtsdirektor oder von den beauftragten Beamten angeordnet.

(2) Die Genehmigung des Jahresprogramms der in Regie auszuführenden Bauarbeiten laut Artikel 4 des Gesetzes hat gleichzeitig die Genehmigung des Projektes und der entsprechenden Ausgabenverpflichtung zur Folge.

(3) Für die in Regie auszuführenden Bauarbeiten, die nicht im Jahresprogramm enthalten sind, ist die vorherige Genehmigung des Projektes und der entsprechenden Ausgabenverpflichtung vom Amtsdirektor oder von den beauftragten Beamten bis zu den Betrag von 300.000 Euro erforderlich. Die Ausgabenverpflichtung für Leistungen, die in Regie auszuführen sind, fällt mit der Auszahlung zusammen, sofern der Betrag weniger als 50.000 Euro ausmacht. Die Zahlungen werden innerhalb von sechzig Tagen nach Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrages verfügt, beziehungsweise bei Vorlage der Rechnung, falls diese später erfolgt, sofern nichts anderes verfügt wurde.

(4) Auf alles, was nicht ausdrücklich im Gesetz und dieser Verordnung geregelt ist, werden das Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, oder andere einschlägige Gesetze angewandt.

(5) Bei Bauarbeiten, deren Auftragswert weniger als 50.000 Euro beträgt, können die Vertragsbedingungen direkt mit einem einzigen Unternehmen ausgehandelt werden.

(6) Für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert 50.000 Euro übersteigt, lädt der Auftraggeber mindestens zehn Unternehmen ein, falls es so viele geeignete Unternehmen gibt, außer in den Fällen, die von Artikel 31, Absatz 1, Buchstaben b), c) und f) des Gesetzes vorgesehen sind.

(7) Der Bauleiter oder der vom Auftraggeber zuständigen Techniker verfasst für die äußerst dringenden Bauarbeiten gemäß Artikel 40, Absatz 1, Buchstabe g), einen Bericht, in welchem die Gründe des Dringlichkeitszustandes, die Ursachen, die den Zustand verursacht haben und die nötigen Arbeiten, diesen zu beseitigen, angegeben werden. Der Bericht wird sofort dem Auftraggeber übermittelt, welcher die Arbeiten einem oder mehreren Unternehmen seiner Wahl anvertraut. Der Bauleiter oder der beauftragte Techniker ordnet unverzüglich die Ausführung der nötigen und unentbehrlichen Arbeiten an. Er verfasst innerhalb eines vom Auftraggeber angegeben angemessenen Termins, ein Projekt der Arbeiten und übermittelt dasselbe sofort, versehen mit dem Bericht über die äußerste Dringlichkeit, dem Auftraggeber. Der Preis der angeordneten Leistungen wird einvernehmlich mit dem Auftragnehmer festgesetzt; falls es zu keiner vorherigen Vereinbarung kommt, wird nach Artikel 73, Absatz 2 gehandelt. Die Genehmigung des Projektes und der Ausgabenverpflichtung wird, für Arbeiten mit einem Betrag über 300.000 Euro, vom je nach Betrag zuständigen Organ vorgenommen. Falls der Auftraggeber ein Bauvorhaben oder eine Arbeit, die aus äußerst dringlichen Gründen durchgeführt wurde, nicht genehmigt, werden die Kosten für die durchgeführten Teilleistungen des Bauvorhabens oder der Arbeiten vergütet. 18)

18)

Art. 41 wurde ersetzt durch Art. 15 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

ABSCHNITT V
Sicherstellungen

Art. 42 (Kautionen)

(1) Die in Artikel 50 des Gesetzes vorgesehene endgültige Kaution muss die Klausel der Zahlung auf einfache Anforderung enthalten.

(2) Die endgültige Kaution ist für Aufträge, deren geschätzter Wert 50.000 Euro oder weniger beträgt, nicht zwingend vorgeschrieben.

(3) Die endgültige Kaution ersetzt die allfälligen sonstigen Kautionen und Garantien, die der Auftragnehmer den in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes näher bezeichneten Auftraggebern für die Ausführung der Bauarbeiten schuldet.

(4) Die endgültige Kaution verliert die Wirkung erst nach Genehmigung der Abnahmebescheinigung oder nach Ablauf der für die Ausstellung der Abnahmebescheinigung festgesetzten Frist, es sei denn, diese Frist wird aus Gründen, die dem Auftragnehmer anzulasten sind, oder wegen höherer Gewalt überschritten.

(5) Die endgültige Kaution dient als Sicherstellung für die Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag sich ergebenden Verpflichtungen, für die Vergütung etwaiger Schäden, die sich aus der vertraglichen Nichterfüllung ergeben, sowie für die Rückvergütung etwaiger Beträge, welche der Auftraggeber über das sich aus der Endabrechnung ergebende Guthaben des Auftragnehmers hinaus gezahlt hat. Hiervon unberührt bleibt auf jeden Fall die Vergütbarkeit des Mehrschadens.

(6) Der Auftraggeber kann die endgültige Kaution außerdem für folgende Zwecke verwenden:

  • a)  zur Deckung der Auslagen für die von Amts wegen durchzuführenden Bauarbeiten;
  • b)  für allfällige Mehrauslagen, welche für die Fertigstellung des Bauwerks bei Vertragsaufhebung zu Lasten des Auftragnehmers entstehen;
  • c)  für die Zahlung der Beträge, die der Auftragnehmer wegen Nichtbeachtung der Tarifverträge, der Gesetze und der Verordnungen auf dem Gebiet des Schutzes, der Versicherung, der Sicherheit und der Betreuung der auf der Baustelle anwesenden Arbeiter schuldet.

(7) Der Auftraggeber kann den restlichen Teil der endgültigen Kaution für die Zahlung der den Arbeitern des Auftragnehmers zustehenden Entlohnungen oder für die Befriedigung der den Subunternehmern zustehenden Forderungen oder der Forderungen, welche von Dritten geltend gemacht worden sind, sofern die Forderungen in Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten stehen, verwenden.

(8) Der Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Wiederherstellung oder Ergänzung der endgültigen Kaution schriftlich verlangen, falls diese während der Bauausführung teilweise oder zur Gänze vom Auftraggeber verwendet werden musste. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung wird die Wiederherstellung oder Ergänzung auf die dem Auftragnehmer zu zahlenden Teilbeträge geltend gemacht, ohne dass dafür Zinsen geschuldet werden.

(9) Für die laut Gesetz vorgesehenen Lieferungen kann der Auftraggeber die Hinterlegung einer vorläufigen und einer endgültigen Kaution verlangen.

Art. 43 (Sicherstellungen der Bietergemeinschaften)

(1) Bei den Bietergemeinschaften gemäß Artikel 43 des Gesetzes wird die Kaution laut Artikel 42 mit unwiderruflichem Auftrag vom Beauftragten oder vom federführenden Unternehmen im Namen und für Rechnung aller Unternehmen der Bietergemeinschaft gestellt.

ABSCHNITT VI
Vertrag

Art. 44 (Abschluss und Genehmigung des Vertrags)

(1) Beim offenen Verfahren (öffentliche Ausschreibung) und beim nicht offenen Verfahren (beschränkte Ausschreibung) wird der Vertrag innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung und beim Unternehmen-Ideenwettbewerb innerhalb von 60 Tagen nach Auswahl durch die Kommission geschlossen.

(2) Falls der Abschluss oder die gegebenenfalls vorgesehene Genehmigung des Vertrages nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist erfolgt, kann sich der Zuschlagsempfänger durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber jeder Verpflichtung entledigen.

(3) Der Rücktritt laut Absatz 2 ist nach Erhalt des eingeschriebenen Briefes mit Empfangsbestätigung, mit welchem der Zuschlagsempfänger zum Vertragsabschluss eingeladen wurde, unzulässig.

(4) Im Falle des Rücktritts hat der Zuschlagsempfänger mit Ausnahme der Rückerstattung der Vertragskosten keinen Anspruch auf irgendeine Vergütung oder Entschädigung. Werden die Bauarbeiten im Wege eines Unternehmen-Ideenwettbewerbs vergeben, so hat er Anspruch auf die Rückerstattung der für die Planung nachweislich bestrittenen Ausgaben.

(5) Der Auftraggeber erklärt den Zuschlag für nichtig und behält gleichzeitig die vorläufige Kaution ein, falls der Zuschlagsempfänger

  • a)  sich nicht innerhalb der vom Auftraggeber festgelegten Frist zum Vertragsabschluss einfindet,
  • b)  die endgültige Kaution nicht gestellt hat,
  • c)  die eigenen Angestellten oder die freien Mitarbeiter, welche an der Ausführung des Bauwerks mitarbeiten, nicht in die Südtiroler Bauarbeiterkasse eingetragen hat,
  • d)  nicht eine Erklärung vorgelegt hat, aus welcher die Anzahl der Arbeiter und des Fachpersonals sowie die Maschinen und Geräte für die Baustelle hervorgehen, über welche der Unternehmer verfügt und die er für die Ausführung der einzelnen Phasen der Arbeiten einsetzen will;
  • e)  die verlangten Unterlagen nicht übermittelt hat.

(6) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 5 für nichtig erklärt, kann der Auftraggeber das zweitplatzierte Unternehmen mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragen, sofern der Vertragspreis das Angebot des erstplatzierten Unternehmens nicht überschreitet.

(7) Werden die Bauarbeiten im Verhandlungsverfahren gemäß den Artikeln 30, 31 und 32 des Gesetzes oder durch treuhänderischen Akkordauftrag laut Artikel 70 des Gesetzes vergeben, so kann sich der Bewerber oder Bieter durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber von seiner Verpflichtung befreien,

  • a)  wenn sein Angebot nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Frist, welche vom Auftraggeber für die Einreichung des Angebotes festgelegt wurde, oder nicht innerhalb der im Einladungsschreiben festgelegten Frist angenommen wird,
  • b)  wenn der Vertrag nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist abgeschlossen wird.

(8) Der Auftraggeber kann bei Konkurs oder Vertragsaufhebung wegen grober Nichterfüllung des ersten Auftragnehmers den in der Rangordnung Zweitplazierten und, soweit erforderlich, die Folgenden für den Abschluss eines neuen Vertrags ansprechen, damit die Bauarbeiten zu den bereits von obgenannten bei der Angebotsabgabe angebotenen finanziellen Konditionen fertiggestellt werden können. Bei Vertragsaufhebung aus anderen Gründen kann der Auftraggeber den in der Rangordnung Zweitplazierten und, soweit erforderlich, die Folgenden für den Abschluss eines neuen Vertrages ansprechen, damit die Bauarbeiten zu den bereits vom ersten Auftragnehmer bei der Angebotsabgabe angebotenen finanziellen Bedingungen fertiggestellt werden können. 19)

19)

Absatz 8 wurde ersetzt durch Art. 16 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 45 (Unterlagen, die Bestandteil des Vertrages sind)

(1) Anlagen zum Vergabevertrag sind:

  • a)  die besonderen Vergabebedingungen,
  • b)  die Planunterlagen oder eine Aufstellung darüber,
  • c)  das Leistungsverzeichnis und die Aufstellung der Einheitspreise,
  • d)  der Sicherheitsplan.

(2) Der Auftraggeber händigt dem Auftragnehmer mit Kostenanlastung eine Abschrift des Vertrages samt den beigefügten Unterlagen aus. 20)

20)

Art. 45 wurde ersetzt durch Art. 17 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 46 (Besondere Vergabebedingungen)

(1) Soweit in dieser Verordnung nicht vorgesehen enthalten die besonderen Vergabebedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c) des Gesetzes

  • a)  das allgemeine Programm der auszuführenden Bauarbeiten,
  • b)  die Frist für die Fertigstellung des Bauwerks und etwaige Zwischenfristen,
  • c)  die Strafen bei Nichteinhaltung der unter Buchstabe b) genannten Fristen,
  • d)  die Abrechnung der auf Maß und der pauschal auszuführenden Bauarbeiten,
  • e)  die Zahlung der Beträge.

(2) Die besonderen Vergabebedingungen sind in zwei Teile gegliedert:

  • a)  im ersten Teil werden die einzelnen Leistungen sowie die Faktoren beschrieben, welche für eine einwandfreie Festlegung des Auftragsgegenstandes in fachlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Hinsicht notwendig sind;
  • b)  im zweiten Teil werden die technischen Spezifikationen näher bezeichnet sowie die Ausführungsmodalitäten und die Bestimmungen über die Abrechnung der Leistungen, die Voraussetzungen für die Annahme der Bau- und Werkstoffe, die Leistungsspezifikationen, die Bestimmungen über die Durchführung der Prüfungen oder Proben und, sofern erforderlich, je nach Eigenschaften des Bauvorhabens die bei der Ausführung von spezifischen Leistungen zu befolgende Abwicklung dargelegt.

(3) Der Auftragnehmer legt vor Beginn der Bauarbeiten und auf jeden Fall innerhalb der vom Bauleiter festgesetzten Frist ein Programm über die auszuführenden Bauarbeiten vor, das dem Bauleiter zur Genehmigung vorgelegt wird, und in welchem für jede Leistung die voraussichtliche Ausführungszeit und der voraussichtliche Betrag je nach Baufortschritt angeführt werden.

(4) Die Ausschüttung des Vertragspreises erfolgt in einmaliger Zahlung oder in Anzahlungen. Die Anzahlungen werden entsprechend dem Baufortschritt oder bei Fälligkeit der im voraus festgelegten Fristen ab dem Tag der Übergabe der Bauarbeiten geleistet.

Art. 47 (Leistungsverzeichnis und Aufstellung der Einheitspreise)

(1) Das Leistungsverzeichnis enthält Angaben über die technischen Merkmale der Leistungen sowie eine Beschreibung, auch unter dem ästhetischen Gesichtspunkt, der Eigenschaften, der Art und des Umfangs des im Projekt vorgesehenen Bauvorhabens sowie der zu verwendenden Materialien und Bestandteile.

(2) Die Aufstellung der Einheitspreise erfolgt bei Aufträgen, die laut Artikel 38 des Gesetzes nach dem Kriterium des prozentuellen Abgebots vergeben werden sollen, dadurch, dass auf die auszuführenden Leistungen die Einheitspreise gemäß dem Richtpreisverzeichnis für öffentliche Bauarbeiten der Autonomen Provinz Bozen angewandt werden.

(3) Für etwaige fehlende Positionen wird der Preis wie folgt festgelegt:

  • a)  auf Materialmengen, Arbeitskräfte, Mieten und Frachten, welche für die Ausführung der Einheitsmengen jeder einzelnen Position erforderlich sind, werden die jeweiligen Grundpreise gemäß den amtlichen Preisverzeichnissen oder den Verzeichnissen der Handelskammern vor Ort oder in deren Ermangelung die marktgängigen Preise angewandt,
  • b)  für allgemeine Kosten wird ein Aufschlag von höchstens 13 Prozent berechnet,
  • c)  schließlich wird ein Betrag von höchstens 10 Prozent als Unternehmensgewinn hinzugefügt.

(4) Im Vertragspreis sind die Sicherheitskosten in dem im Sicherheitsplan und in der Bekanntmachung vorgesehen Ausmaß inbegriffen. Das Unternehmen ist verpflichtet, die genannten Beträge für Sicherheitsmassnahmen auf der Baustelle zu bestimmen. Diese Kosten unterliegen keinem Abschlag. 21)

21)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 18 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 48 (Vertragskosten, Registergebühren und zusätzliche Auslagen zu Lasten des Auftragnehmers)

(1) Zu Lasten des Auftragnehmers gehen die aus dem Vertragsabschluss anfallenden Kosten, Steuern und Gebühren.

(2) Zu Lasten des Auftragnehmers gehen ebenfalls sämtliche Stempelgebühren für die Unterlagen, welche für die Ausführung der Bauarbeiten bis zur Ausstellung der Abnahmebescheinigung oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten erforderlich sind.

Art. 49 (Domizil des Auftragnehmers)

(1) Der Auftragnehmer wählt im Vertrag, und zwar für alle Wirkungen desselben, sein Domizil in der Provinz Bozen und gibt die Person an, welche ihn bei der Ausführung der Bauarbeiten vertritt.

(2) Sämtliche Aufforderungen, Terminvorschreibungen und sonstige den Vertrag betreffende Mitteilungen des Auftraggebers können an den Auftragnehmer selbst, an seinen Vertreter bei der Ausführung der Bauarbeiten, an das Domizil oder an den Geschäftssitz des Auftragnehmers gerichtet werden.

Art. 50 (In Regie auszuführende Bauarbeiten und Vorschüsse)

(1) Der Auftraggeber kann Bauarbeiten und Lieferungen, die nicht im Vertrag inbegriffen sind, in Regie durchführen und vom Auftragnehmer verlangen, dass dieser gegen rechtsgültige Quittung die vom Bauleiter festgestellten und schriftlich ausgewiesenen Beträge bevorschusst. Eine Abschrift der Zahlungsanweisung wird an den Projektsteuerer weitergeleitet.

(2) Auf die geleisteten Vorschusszahlungen zahlt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die entsprechenden Zinsen auf Basis des europäischen Eckzinses Euribor zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, und zwar für die Zeit von der Vorschussleistung bis zur Rückerstattung der geleisteten Vorschusszahlung.

(3) Die zu Lasten des Auftragnehmers gehenden Vorschusszahlungen dürfen 5 Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten, außer wenn sich der Auftragnehmer zu weiteren Vorschusszahlungen bereit erklärt.

Art. 51 (Strafen bei verspäteter Fertigstellung des Bauvorhabens)

(1) In den besonderen Vergabebedingungen sind die Strafen festgelegt, die bei verspäteter Erfüllung der Vertragspflichten anzuwenden sind.

(2) Bei verspäteter Erfüllung der Vertragspflichten durch die ausführenden Unternehmen wird für jeden Tag der Verspätung eine Strafe im Ausmaß von 20 Prozent des Verhältnisses zwischen Gesamtbetrag der Arbeiten und Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten angewandt, unbeschadet anderer Bestimmungen in den besonderen Vergabebedingungen. Die Geldstrafe darf insgesamt 10 Prozent des Vertragswertes nicht überschreiten, unbeschadet der weiteren Schadenersatzforderungen. 22)

(3) Bei verspäteter Fertigstellung des Bauwerkes wird die Strafe vom Bauleiter im Zuge des letzten Baufortschritts angewandt.

(4) Die besonderen Vergabebedingungen können für die Nichteinhaltung der festgelegten Zwischenfristen Strafen vorsehen, die entsprechend dem Umfang der Bauarbeiten, auf welche sie sich beziehen, berechnet werden.

(5) Der Bauleiter wendet die Strafen gemäß Absatz 4 auch dann an, wenn die Rückstände im Nachhinein aufgeholt werden, sofern dem Auftraggeber durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist.

(6) Ist die verspätete Vertragserfüllung nicht dem Auftragnehmer zurechenbar, werden die Strafen nicht angewandt. Ist das Unternehmen für die verspätete Erfüllung teilweise verantwortlich, so werden die Strafen auf das Unternehmen teilweise und proportional zur Zurechenbarkeit der verspäteten Erfüllung angewandt.

22)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 19 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 52 (Prämie für die vorzeitige Fertigstellung des Bauwerks)

(1) Wenn besondere Umstände die Fertigstellung der Bauarbeiten vor der vereinbarten Vertragsfrist als vorteilhaft erscheinen lassen, so kann der Vertrag vorsehen, dass dem Auftragnehmer für jeden Tag der vorzeitigen Fertigstellung eine Prämie ausbezahlt wird, vorausgesetzt, dass die Bauarbeiten vertragsgemäß ausgeführt wurden.

(2) Diese Prämie darf für jeden Tag der vorzeitigen Fertigstellung nicht höher sein als die in Artikel 51 Absatz 2 vorgesehene Strafe.

(3) Die Prämie darf insgesamt nicht mehr als 10 Prozent des Vertragswertes betragen.

Art. 53 (Vertragsaufhebung wegen festgestellter Straftaten und Ausschlussgründe)

(1) Ist gegen den Auftragnehmer mit endgültiger Verfügung die Anwendung einer oder mehrerer Vorsorgemaßnahmen gemäss Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, (Antimafiagesetz), angeordnet worden oder ein rechtskräftiges Strafurteil wegen betrügerischer Handlungen gegen den Auftraggeber, die Subunternehmer, die Lieferanten oder andere Subjekte, die auf jeden Fall an den Bauarbeiten beteiligt sind, oder wegen Verletzungen der mit der Sicherheit am Arbeitsplatz verbundenen Verpflichtungen verhängt worden, so prüft der Projektsteuerer in Bezug auf den Stand der Bauarbeiten und der etwaigen Auswirkungen auf den Bestimmungszweck des Bauwerkes die Zweckmäßigkeit einer Vertragsaufhebung. Die Prüfung wird unter Berücksichtigung der Einwände durchgeführt, die der Auftragnehmer innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen nach Einreichung des Antrags des Projektsteuerers vorzubringen hat.

(2) Wird der Vertrag aufgehoben, hat der Auftragnehmer lediglich Anspruch auf die Vergütung der ordnungsgemäß ausgeführten Bauarbeiten abzüglich der zusätzlichen Aufwendungen, die sich aus der Vertragsaufhebung ergeben.

(3) Der Ausschlussgrund gemäss Artikel 44, Absatz 1, Buchstabe e) des Gesetzes kommt auch gegen Unternehmen zur Anwendung, die ihren Firmennamen oder ihre Gesellschaftsbezeichnung oder die Gesellschaftsform nach einer in den letzten fünf Jahren erfolgten Vertragsaufhebung zu Lasten des Auftragnehmers geändert haben, wenn:

  • a)  der Inhaber im Falle eines Einzelunternehmens der gleiche geblieben ist,
  • b)  auch nur ein einziger Gesellschafter im Falle einer offenen Handelsgesellschaft der gleiche geblieben ist,
  • c)  auch nur ein einziger Komplementär im Falle einer Kommanditgesellschaft der gleiche geblieben ist,
  • d)  auch nur ein einziger gesetzlicher Vertreter im Falle einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der gleiche geblieben ist.

(4) Der Ausschlussgrund gemäss Artikel 44, Absatz 1, Buchstabe e) des Gesetzes kommt auch gegen Unternehmen zur Anwendung, deren Subjekte nach den Buchstaben a), b), c) und d) des vorherigen Absatzes in den letzten fünf Jahren eine Vertragsaufhebung zu Lasten des Auftragsnehmers mit einem anderen Unternehmen erlitten haben.

(5) Die Landesverwaltung kann den anderen Auftraggebern die Namen der Unternehmen mitteilen, die von der Teilnahme am Verfahren gemäss Artikel 44, Absatz 1, Buchstabe e) des Gesetzes ausgeschlossen wurden.

(6) Der Ausschlussgrund gemäss Artikel 44, Absatz 1, Buchstabe b) des Gesetzes kommt gegen Unternehmen zur Anwendung, die wegen einer schwerwiegenden Straftat gegen die Berufsmoral rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die die Strafzumessung auf Antrag der Parteien gemäß Artikel 444 der Strafprozessordnung angeordnet wurde. Das Verbot gilt auch, wenn der Richter im Urteil die Nichterwähnung der Verurteilung im Strafregisterauszug verfügt hat. Das Verbot gilt, wenn das Urteil im Falle eines Einzelunternehmens gegen den Inhaber oder den technischen Direktor, im Falle einer offenen Handelsgesellschaft gegen den technischen Direktor und die Gesellschafter, im Falle einer Kommanditgesellschaft gegen den technischen Direktor und die Komplementäre und im Falle aller anderen Formen von Gesellschaften oder Konsortien gegen den technischen Direktor und die Vorstandsmitglieder mit Vertretungsbefugnis ergangen ist. Auf jeden Fall gilt das Verbot auch für jene Personen, die ihr Amt in den fünf Jahren vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung, sofern diese vorgeschrieben ist, oder andernfalls vor dem Datum, an dem die Aufforderung zur Angebotsabgabe verschickt wurde, niedergelegt haben, wenn das Unternehmen nicht nachweisen kann, Handlungen oder Maßnahmen zur Distanzierung von der strafrechtlich sanktionierten Handlung gesetzt zu haben. Die Artikel 178 des Strafgesetzbuchs und 445, Absatz 2 der Strafprozessordnung kommen auf jeden Fall zur Anwendung. 23)

23)

Art. 53 wurde ersetzt durch Art. 20 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 54 (Vertragsaufhebung wegen schwerwiegender vertraglicher Nichterfüllung und schwerwiegender Unregelmäßigkeiten)

(1) Stellt der Bauleiter fest, dass Verhaltensweisen des Auftragnehmers eine schwerwiegende und wiederholte Nichterfüllung der vertraglichen Verbindlichkeiten zur Folge haben, welche den erfolgreichen Abschluss der Bauarbeiten beeinträchtigen, so übermittelt er dem Projektsteuerer einen ausführlichen Bericht samt den erforderlichen Unterlagen. Dieser enthält die Bewertung der ordnungsgemäß durchgeführten Leistungen, welche dem Auftragnehmer gutzuschreiben sind.

(2) Auf Antrag des Projektsteuerers hält der Bauleiter dem Auftragnehmer die angelasteten Verfehlungen vor und räumt diesem eine Rechtfertigungsfrist von wenigstens 15 Tagen ein.

(3) Ist die Rechtfertigung negativ bewertet worden, oder ist die Frist verstrichen, ohne dass der Auftragnehmer geantwortet hat, so verfügt der Auftraggeber auf Vorschlag des Projektsteuerers die Aufhebung des Vertrages.

Art. 55 (Vertragsaufhebung wegen Verzug bei der Ausführung der Bauarbeiten)

(1) Der Auftraggeber kann mit einer Vorankündigung von zehn Tagen den Vertrag zu Lasten des Auftragnehmers aufheben, wenn nach Ablauf von 15 Prozent der vertraglich festgesetzten Frist eine Abweichung vom Terminplan der Arbeiten im Ausmaß von über 20 Prozent festgestellt wird. 24)

(2) Fehlt ein Terminplan der Arbeiten, so kann der Auftraggeber mit einer Vorankündigung von zehn Tagen trotzdem den Vertrag zu Lasten des Auftragnehmers aufheben, falls nach Ablauf von 15 Prozent der vertraglich festgesetzten Frist das Verhältnis "vertraglich festgelegter Betrag/vertraglich zugewiesene Zeit für die Fertigstellung der Bauarbeiten" höher ausfällt als das Verhältnis "Betrag der ausgeführten Bauarbeiten/benötigte Zeit", welches um 20 Prozent heraufgesetzt wird. 24)

(3) Bei Überschreiten der Vertragsfrist räumt der Bauleiter dem Auftragnehmer eine Frist von wenigstens zehn Tagen für die Ausführung der Bauarbeiten ein, mit welchen der Auftragnehmer im Verzug ist, und erteilt ihm die für notwendig erachteten Anweisungen.

(4) Die Gründe für den Verzug müssen auf Umstände zurückzuführen sein, die dem Auftragnehmer zurechenbar sind.

24)

Die Absätze 1 und 2 wurden ersetzt durch Art. 21 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 56 (Ausführung der Bauarbeiten von Amts wegen)

(1) Gerät der Arbeitnehmer bei der Ausführung von gewissen Teilleistungen wegen Nachlässigkeit in Verzug, so räumt der Bauleiter diesem eine Frist von wenigstens zehn Tagen für deren Ausführung ein und erteilt ihm die für notwendig erachteten Anweisungen.

(2) Die Frist kann in dringenden Fällen verkürzt werden und beginnt ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung zu laufen.

(3) Nach Ablauf der Frist prüft der Bauleiter im Beisein des Auftragnehmers oder, falls dieser nicht anwesend ist, mit Hilfe von zwei Zeugen, die auch Bedienstete des Auftraggebers sein können, die Erfüllung der erteilten Aufforderung und verfasst ein Protokoll, das an den Projektsteuerer weiterzuleiten ist.

(4) Der Auftraggeber ordnet auf der Grundlage des Protokolls nach Absatz 3 die Durchführung der Bauarbeiten von Amts wegen an, falls die Nichterfüllung weiterbesteht.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Mehrauslagen, die sich aus der Durchführung der Bauarbeiten von Amts wegen ergeben, zu vergüten.

Art. 57 (Maßnahmen infolge der Vertragsaufhebung)

(1) Mit der schriftlichen Mitteilung der Entscheidung über die Vertragsaufhebung ordnet der Auftraggeber mit einer Vorankündigung von 20 Tagen die Abfassung der Bestandsaufnahme der bereits ausgeführten Bauarbeiten und die Inventarisierung der Materialien, Geräte und Maschinen an, welche der Bauleiter für den Auftraggeber übernehmen kann, sofern sie für die Baustelle notwendig und geeignet sind, und für deren Verwahrung er sorgt. 25)

(2) Die dem vertragsbrüchigen Auftragnehmer anzulastenden Aufwendungen, welche sich im Hinblick auf die Mehrkosten für die Ausführung der Bauarbeiten durch ein anderes Unternehmen ergeben, werden vom Auftraggeber bei der Endabrechnung der Bauarbeiten festgelegt.

25)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 22 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 58 (Vertragsauflösung und Bestimmung des Zehntels)

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag nach erfolgter Vergütung der ausgeführten Bauarbeiten, der auf der Baustelle lagernden, noch verwendbaren Materialien sowie eines Zehntels des Betrages der nicht ausgeführten Leistungen jederzeit auflösen.

(2) Das Zehntel der Kostensumme der nicht ausgeführten Leistungen wird auf die Differenz zwischen vier Fünfteln des Vertragswertes und dem Reinbetrag der ausgeführten Bauarbeiten berechnet.

(3) Der Ausübung des Rücktrittsrechtes geht eine offizielle Mitteilung an den Auftragnehmer voraus, die eine Kündigungsfrist von wenigstens 20 Tagen vorsehen muss. Nach Ablauf dieser Frist findet die Übernahme der Bauarbeiten und die Bestandsaufnahme der ausgeführten Bauarbeiten durch den Auftraggeber statt.

(4) Bei Materialien, deren Wert vom Auftraggeber gemäß Absatz 1 anerkannt wird, handelt es sich lediglich um jene, die vom Bauleiter bereits vor der Mitteilung der Vertragsauflösung angenommen wurden.

(5) Der Auftraggeber kann provisorische Bauwerke oder -teile sowie Anlagen, die nicht zur Gänze oder nur zum Teil weggeschafft werden können, zurückbehalten, sofern er glaubt, diese noch verwenden zu können. In diesem Fall bezahlt er dem Auftragnehmer für den im Laufe der ausgeführten Bauarbeiten nicht amortisierten Wert der Bauten und Anlagen als Entgelt jenen Betrag, der sich im Vergleich zwischen den Errichtungskosten und den Kosten der Bauten und Anlagen zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung als der niedrigste ergibt.

(6) Der Auftragnehmer muss die Materialien, welche vom Bauleiter nicht angenommen wurden, von den Lagerhallen und Baustellen wegschaffen und die vorgenannten Lagerhallen und Baustellen dem Auftraggeber innerhalb der festgelegten Frist zur Verfügung stellen; andernfalls wird die Räumung von Amts wegen durchgeführt, wobei die Kosten hierfür dem Auftragnehmer angelastet werden.

ABSCHNITT VII
Ausführung der Bauarbeiten

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 59 (Dienstanweisungen und Anordnungen)

(1) Dienstanweisungen sind Akte, mit welchen der Bauleiter dem Auftragnehmer Vorschriften macht und Anordnungen erteilt. Die Dienstanweisung wird in zweifacher Ausfertigung abgefasst, vom Bauleiter unterzeichnet und dem Auftragnehmer übermittelt, der diese zur Kenntnisnahme gegengezeichnet zurückgibt.

(2) Auch wenn die Dienstanweisung vom Auftragnehmer mit Vorbehalt unterzeichnet wird, berechtigt sie nicht zum Vorbringen der Forderungen des Auftragnehmers, welche in das Buchhaltungsregister gemäß den Bestimmungen von Artikel 102 eingetragen werden.

Art. 60 (Tag und Frist für die Übergabe der Bauarbeiten)

(1) Der Bauleiter nimmt die Übergabe der Bauarbeiten nach Vertragsschluss oder, in Dringlichkeitsfällen, unmittelbar nach der endgültigen Auftragsvergabe vor.

(2) Die Übergabe der Bauarbeiten erfolgt spätestens innerhalb von 45 Tagen nach Vertragsabschluss.

(3) Der Bauleiter teilt dem Auftragnehmer den Tag und den Ort mit, an dem er sich für die Übernahme der Bauarbeiten einfinden muss. Diese Mitteilung wird auch dem Projektsteuerer zugesandt. Der Auftragnehmer muss am Ort erscheinen und entsprechend qualifiziertes Personal sowie Geräte und Material zur Verfügung stellen, um nötigenfalls die auszuführenden Bauarbeiten nach den entsprechenden Plänen zu trassieren. Der Auftragnehmer hat auch die Kosten für die Übergabe, die Überprüfung und die Vervollständigung der Trassierung zu tragen, falls diese bereits auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommen wurde.

(4) Erfolgt die Übergabe der Bauarbeiten im Dringlichkeitswege, trägt der Bauleiter den vom Auftragnehmer bereits geleisteten Beschaffungen und Lieferungen Rechnung, um die entsprechenden Aufwendungen bei Ausbleiben des Vertragsabschlusses zu vergüten.

(5) Ist die Aufnahme durchgeführt, werden überall dort, wo es für nötig erachtet wird, Pflöcke, Eckpfeiler, Profile und Abgrenzungen gesetzt. Der Auftragnehmer ist für die Erhaltung der Zeichen und Eckpfeiler verantwortlich.

(6) Die Übergabe der Bauarbeiten muss aus einem Protokoll ersichtlich sein, das gemeinsam mit dem Auftragnehmer gemäß Artikel 62 abzufassen ist.

(7) Sollte der Auftragnehmer nicht am festgelegten Tag zur Übernahme der Bauarbeiten erscheinen, so legt der Bauleiter einen neuen Tag fest. Die vertraglich festgelegte Frist beginnt auf jeden Fall ab dem Tag der ersten Einladung zu laufen. Verstreicht die vom Bauleiter festgesetzte zweite Frist erfolglos,

  • a)  hebt der Auftraggeber den Vertrag zu Lasten des Auftragnehmers auf und zieht die endgültige Kaution ein,
  • b)  erklärt der Auftraggeber die Vergabe für nichtig und zieht die vorläufige Kaution ein, falls die Übergabe der Bauarbeiten im Dringlichkeitswege erfolgt ist.

(8) In den gemäß Absatz 7 vorgesehenen Fällen kann der Auftraggeber das zweitplatzierte Unternehmen mit der Ausführung des Bauvorhabens beauftragen, falls der Angebotspreis desselben jenen des erstplatzierten Unternehmens nicht überschreitet.

Art. 61 (Verzug bei der Übergabe der Bauarbeiten)

(1) Ist die Übergabe nicht innerhalb von 45 Tagen nach Vertragsabschluss erfolgt, kann der Auftragnehmer verlangen, vom Vertrag zurückzutreten. Wird dem Antrag auf Rücktritt vom Vertrag stattgegeben, hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf eine Vergütung oder Entschädigung. Davon ausgenommen sind die getragenen Kosten und im Falle eines Unternehmen-Ideenwettbewerbes die für die Planung nachweislich bestrittenen Ausgaben. Die Rückerstattung darf auf jeden Fall nicht mehr als 0,50 Prozent des Vertragswertes betragen. Dem Auftragnehmer steht keine andere Vergütung oder Entschädigung zu.

(2) Wird der Antrag auf Rücktritt nicht angenommen, hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung der Mehrkosten, im Ausmaß der gesetzlichen Zinsen, welche auf die durchschnittliche Tagesproduktion gemäß Ausführungsprogramm der Arbeiten für die Zeit der Verspätung vom Tag der Einreichung des Antrages bis zum Tag der Übergabe der Bauarbeiten berechnet werden. Dem Auftrgnehmer steht keine andere Vergütung oder Entschädigung zu.

(3) Verzögert sich die Übergabe der Bauarbeiten um weitere 90 Tage, kann sich der Auftraggeber der Vertragsaufhebung nicht widersetzen. In diesem Fall steht dem Auftragnehmer eine Vergütung gemäß dem in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausmaß zu.

(4) Für die Erlangung der in Absatz 2 vorgesehenen Vergütung muss der Auftragnehmer einen entsprechenden Vorbehalt ins Übergabeprotokoll gemäß den Bestimmungen und mit den Wirkungen von Artikel 102 eintragen. Bei Vertragsaufhebung gemäß Absatz 3 müssen die Forderungen dem Auftraggeber bei sonstigem Verfall innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag der Mitteilung der Vertragsaufhebung zukommen.

(5) Bei verspäteter Übergabe hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er vor der Übergabe der Bauarbeiten keinen Antrag auf Rücktritt vom Vertrag gestellt hat.

Art. 62 (Übergabeprotokoll)

(1) Das Übergabeprotokoll enthält folgende Angaben:

  • a)  die festgestellten besonderen Verhältnisse und Gegebenheiten vor Ort und die durchgeführten Handlungen wie die Trassierungen, die Aufmessungen, die Anbringung von Profilen und Eckpfeilern;
  • b)  die Erklärung, dass das von den Bauarbeiten betroffene Gelände frei von Personen und Sachen ist und in jedem Fall - vorbehaltlich des in Absatz 5 vorgesehenen Falls - die Erklärung, dass sich das Gelände in einem Zustand befindet, der dem Beginn und der Fortführung der Bauarbeiten nicht hinderlich ist.

(2) Müssen wegen der Ausdehnung der Flächen oder der Räumlichkeiten oder wegen der Größe der Baumaschinen die erforderlichen Besichtigungen an mehreren Stellen und zu mehreren Zeitpunkten durchgeführt werden, so sind diese alle Bestandteil des Übergabeprotokolls.

(3) Das Protokoll wird in zweifacher Ausfertigung abgefasst und vom Bauleiter und vom Auftragnehmer unterzeichnet.

(4) Eine Ausfertigung des Übergabeprotokolls wird dem Projektsteuerer übermittelt.

(5) Sollte es die Art oder der Umfang der Bauarbeiten oder des Bauwerks erfordern, oder sollten die Flächen oder Liegenschaften vorübergehend nicht verfügbar sein, so müssen die besonderen Vergabebedingungen vorsehen, dass die Übergabe in mehreren Teilabschnitten mit entsprechenden Teilübergabeprotokollen erfolgen kann. Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung der besonderen Vergabebedingungen gilt als Übergabetag mit voller rechtlicher Wirkung der Tag der Abfassung des letzten Teilübergabeprotokolls.

Art. 63 (Festgestellte Unterschiede bei der Übergabe der Bauarbeiten)

(1) Der Bauleiter ist dafür verantwortlich, dass die Angaben des Übergabeprotokolls mit den festgestellten Verhältnissen vor Ort übereinstimmen.

(2) Werden Unterschiede zwischen den Verhältnissen vor Ort und dem Ausführungsprojekt festgestellt, so erfolgt keine Übergabe. Der Bauleiter setzt den Projektsteuerer unmittelbar davon in Kenntnis und erläutert ihm die Ursachen und das Ausmaß der Unterschiede, welche gegenüber den bei der Erstellung des Ausführungsprojektes durchgeführten Untersuchungen sowie den nachfolgenden Überprüfungen festgestellt wurden, und schlägt die notwendigen Maßnahmen vor.

(3) Beabsichtigt der Auftragnehmer, Forderungen geltend zu machen, die sich aus den festgestellten Unterschieden zwischen den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort und den Angaben des Ausführungsprojektes ergeben, so muss er diese im Übergabeprotokoll gemäß den Modalitäten und mit den Wirkungen von Artikel 102 eintragen.

Art. 64 (Übernahme von Materialien durch ein nachfolgendes Unternehmen)

(1) Tritt bei der Ausführung des Bauauftrags ein Auftragnehmer an die Stelle eines anderen, so verfasst der Bauleiter gemeinsam mit beiden Auftragnehmern ein entsprechendes Protokoll, in dem der Bestand an Materialien, an Baumaschinen sowie allen sonstigen Geräten, welche der neue Auftragnehmer vom vorherigen übernehmen muss, und die entsprechenden Vergütungen hierfür angeführt sind.

(2) Erscheint der während der Ausführung des Bauauftrages ersetzte Auftragnehmer nicht zu den Übergabehandlungen oder weigert er sich, die Protokolle zu unterzeichnen, so werden die Feststellungen im Beisein von zwei Zeugen durchgeführt. Die entsprechenden Protokolle werden von diesen gemeinsam mit dem nachrückenden Auftragnehmer unterzeichnet. Erscheint der nachfolgende Auftragnehmer nicht, so wird die Übergabe ausgesetzt, und es wird gemäß Artikel 60 Absatz 7 verfahren.

Art. 65 (Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten)

(1) Der Auftragnehmer hat die Bauarbeiten innerhalb der im Vertrag festgesetzten Frist fertig zu stellen. Diese Frist beginnt vom ersten Tag nach der Abfassung des Übergabeprotokolls zu laufen.

(2) Der Auftragnehmer setzt unmittelbar nach Fertigstellung der Bauarbeiten den Bauleiter schriftlich davon in Kenntnis, der gemeinsam mit Ersterem unverzüglich die erforderlichen Überprüfungen durchführt.

(3) Bei Vertragsaufhebung zu Lasten des Auftragnehmers wegen Verzugs mit der Fertigstellung der Bauarbeiten kann der Auftraggeber wahlweise Schadensersatz fordern oder die Verhängung einer Geldstrafe in die Wege leiten. Der Zeitraum, auf welchen die Geldstrafe verhängt werden soll, wird bis zum Ablauf der Frist berechnet, die der Bauleiter dem Auftragnehmer gemäß Artikel 55 Absatz 3 und gemäß Artikel 56 Absatz 1 gesetzt hat.

Art. 66 (Einstellung und Wiederaufnahme der Bauarbeiten)

(1) Verhindern besondere Umstände für eine bestimmte Zeit, dass die Bauarbeiten frist- und fachgerecht fortgesetzt werden, so ordnet der Bauleiter die Einstellung derselben an und gibt die Gründe und deren Zurechenbarkeit auch mit Bezug auf die Ergebnisse des Übergabeprotokolls an. Besondere Umstände sind ungünstige Witterungsverhältnisse, Gründe höherer Gewalt, solche, welche die Ausarbeitung eines Änderungsprojektes während der Bauausführung in den Fällen nach Artikel 63, Absatz 1, Buchstaben a), b) und c) erforderlich machen.

(2) Die Unterbrechung nach Absatz 1 hält solange an, wie es erforderlich ist, bis die Umstände, welche die Unterbrechung bewirkt haben, nicht mehr vorhanden sind. Bei Unterbrechungen infolge der Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Abänderungsprojektes muss die Dauer der Unterbrechung der Komplexität und Bedeutung der vorzunehmenden Änderungen entsprechen.

(3) Errachtet der Auftragnehmer, dass die Ursachen, welche die Unterbrechung der Arbeiten nach den Absätzen 1 und 2 erfordert haben, nicht mehr bestehen, ohne dass der Bauleiter die Wiederaufnahme der Arbeiten verfügt hat, so kann er den Bauleiter schriftlich auffordern, damit er die notwendigen Maßnahmen für die Wiederaufnahme treffe. Diese Aufforderung ist notwendige Voraussetzung, damit der Auftragnehmer seine Vorbehalte bei der Wiederaufnahme der Arbeiten vorbringen kann, welche sich auf die unrechtmäßige längere Unterbrechung stützen.

(4) Über den in Absatz 1 genannten Fall hinaus kann der Bauleiter aus Gründen des Gemeinnutzes die Einstellung der Bauarbeiten anordnen. Sollte die Unterbrechung oder sollten mehrere Unterbrechungen ein Viertel der für die Ausführung der Bauarbeiten vorgesehenen Gesamtdauer oder auf jeden Fall insgesamt sechs Monate überschreiten, so kann der Auftragnehmer die Auflösung des Vertrages ohne Anspruch auf Entschädigung beantragen. Widersetzt sich der Auftraggeber der Vertragsauflösung, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Vergütung der Mehrkosten, die aus der Verlängerung der Unterbrechung über die genannten Fristen hinaus entstehen.

(5) Der Bauleiter verfasst gemeinsam mit dem Auftragnehmer oder mit dessen gesetzlichem Vertreter das Protokoll über die Einstellung der Bauarbeiten und führt darin die Gründe für die Unterbrechung der Bauarbeiten an. Das Protokoll ist dem Projektsteuerer innerhalb von fünf Tagen nach dessen Abfassung zu übermitteln.

(6) Im Protokoll über die Einstellung der Bauarbeiten werden auch der Baufortschritt, die unterbrochenen Bauarbeiten und die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen, damit diese bei der Wiederaufnahme der Bauarbeiten ohne übermäßige Belastungen fortgesetzt und fertiggestellt werden können, sowie der Bestand an Arbeitskräften und Maschinen angegeben, die zum Zeitpunkt der Einstellung der Bauarbeiten auf der Baustelle vorhanden waren.

(7) Während der Unterbrechung der Bauarbeiten ordnet der Bauleiter Baustellenbesichtigungen im Abstand von höchstens neunzig Tagen an, im Zuge welcher er den Zustand der Bauarbeiten sowie den Bestand an gegebenenfalls auf der Baustelle vorhandenen Bauarbeitern und Materialien feststellt, und erteilt, sofern es notwendig ist, die erforderlichen Anordnungen, damit die Zahl der Bauarbeiter und die Menge der Materialien auf das unbedingt notwendige Maß zur Vermeidung von Schäden an den bereits ausgeführten Bauarbeiten und zur Erleichterung der Wiederaufnahme der Bauarbeiten beschränkt werden.

(8) Die Protokolle über die Wiederaufnahme der Bauarbeiten müssen unmittelbar nach Wegfall der Gründe für die Einstellung der Bauarbeiten vom Bauleiter verfasst, vom Auftragnehmer unterzeichnet und dem Projektsteuerer gemäß den vorgenannten Bestimmungen innerhalb der oben genannten Fristen zugeschickt werden. Im Wiederaufnahmeprotokoll gibt der Bauleiter die neue Vertragsfrist an. Sollte der Auftragnehmer am festgelegten Tag nicht zur Wiederaufnahme der Bauarbeiten erscheinen, werden die Absätze 7 und 8 des Artikels 60 angewandt. 26)

(9) Treten nach der Übergabe der Bauarbeiten durch unvorhersehbare Gründe oder höhere Gewalt Umstände ein, welche der ordnungsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten nur teilweise hinderlich sind, so ist der Auftragnehmer angehalten, die ausführbaren Bauarbeiten fortzusetzen, während die Bauarbeiten, welche auf Grund der Hindernisse nicht ausgeführt werden können, vorübergehend eingestellt und in einem entsprechenden Protokoll vermerkt werden.

(10) Die Beanstandungen des Auftragnehmers über die Arbeitseinstellungen müssen bei sonstigem Verfall in die Protokolle über die Einstellung und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten eingetragen werden. Erscheint der Auftragnehmer nicht zur Unterzeichnung der Protokolle oder verweigert er seine Unterschrift, wird gemäß Artikel 102 verfahren.

(11) Vollständige oder teilweise Einstellungen der Bauarbeiten, welche vom Auftraggeber aus anderen als in den vorherigen Absätzen genannten Gründen angeordnet werden, sind rechtswidrig und räumen dem Auftragnehmer das Recht auf Anerkennung des entstandenen Schadens ein.

(12) Im Sinne von Artikel 1382 des Zivilgesetzbuchs wird der durch die rechtswidrige Einstellung der Bauarbeiten entstandene Schaden wie folgt berechnet:

  • a)  nach vollständigem Abzug der allgemeinen zinslosen Kosten vom Gesamtpreis werden diese im Ausmaß von 6,5 Prozent unter Berücksichtigung der Dauer der rechtswidrig verfügten Unterbrechung festgesetzt;
  • b)  der Gewinnentfall fällt mit dem verspäteten Bezug des Unternehmensgewinns zusammen, und zwar im Ausmaß der laut Artikel 91 festgelegten Verzugszinsen, welche auf den in Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehenen Prozentsatz im Verhältnis zur Dauer der rechtswidrig verfügten Unterbrechung berechnet werden;
  • c)  die entgangene Abschreibung und die umsonst gezahlten Entlohnungen werden jeweils auf die auf der Baustelle vorhandenen Baumaschinen und auf den gemäß Absatz 7 vom Bauleiter festgestellten Bestand an Arbeitskräften bezogen;
  • d)  die Ermittlung des Abschreibungsbetrages erfolgt nach Maßgabe der von den einschlägigen Steuervorschriften festgelegten jährlichen Koeffizienten.
26)

Absatz 8 wurde ersetzt durch Art. 23 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 67 (Verzögerung bei der Ausführung der Bauarbeiten. Fristverlängerung und Vergütung)

(1) Der Auftragnehmer kann im Falle der Verzögerung bei der Ausführung der Bauarbeiten und der daraus folgenden Unmöglichkeit, die Bauarbeiten innerhalb der festgesetzten Frist zu beenden, vor Ablauf der Vertragsfrist einen Antrag auf Fristverlängerung an den Bauleiter stellen.

(2) Der Auftraggeber gewährt die Fristverlängerung aufgrund eines Gutachtens des Bauleiters.

(3) Bei unverschuldeter Verzögerung der Bauarbeiten, welche zu einer Fristverlängerung Anlass gibt, welche die Hälfte der Vertragsfrist und auf jeden Fall 90 Tage überschreitet, steht dem Auftragnehmer nach Ablauf der genannten Frist die Vergütung der Mehrkosten zu.

(4) Zur Erlangung der Vergütung gemäß Absatz 3 muss der Auftragnehmer einen entsprechenden Vorbehalt in das Buchhaltungsregister gemäß den Bestimmungen und mit den Wirkungen von Artikel 102 eintragen.

Art. 68 (Änderung und Ergänzung des genehmigten Projekts)

(1) Der Auftragnehmer darf am genehmigten Projekt keine Änderung oder Ergänzung vornehmen, wenn diese nicht vom Bauleiter angeordnet und vom Auftraggeber gemäß Artikel 63 des Gesetzes autorisiert worden sind.

(2) Bei Nichtbeachtung von Absatz 1 hat der Auftragnehmer keinen Anspruch auf die Zahlung der nicht autorisierten Bauarbeiten; weiters ist der Auftragnehmer zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der Bauarbeiten und des Bauwerks gemäß den Anweisungen des Bauleiters verpflichtet.

(3) Müssen aufgrund eines der in Artikel 63 des Gesetzes genannten Gründe im Laufe der Bauausführung Änderungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, die nicht im Vertrag vorgesehen sind, so veranlasst der Bauleiter nach Anhören des Projektsteuerers und des Projektanten die Erstellung des Änderungs- und Zusatzprojektes, im Auftrag des Auftraggebers im Sinne des Artikels 11 des Gesetzes, und gibt die Gründe in einem entsprechenden Bericht an, der dem Auftraggeber zu übermitteln ist. 27)

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche vom Auftraggeber für zweckmäßig befundene und vom Bauleiter angeordnete Änderungen vorzunehmen, sofern sie keine wesentliche Änderung der Beschaffenheit der vergebenen Bauarbeiten bedingen, und der Vertragswert durch die Änderungen um nicht mehr als ein Fünftel über- oder unterschritten wird.

(5) Die Änderungsaufträge müssen ausdrücklich auf die erfolgte Genehmigung Bezug nehmen.

(6) Die Änderungen werden zu den Vertragspreisen abgerechnet. Beziehen sie sich jedoch auf Kategorien von Bauarbeiten, die nicht vorgesehen sind, oder sollen Baustoffe verwendet werden, für die im Vertrag kein Preis festgesetzt ist, so werden gemäß Artikel 72 neue Preise bestimmt.

(7) Die Feststellung der Gründe und Voraussetzungen, welche gemäß Artikel 63 des Gesetzes die Anordnung von Änderungen während der Bauausführung ermöglichen, obliegt dem Projektsteuerer, der hierzu einen entsprechenden Bericht abfasst. Falls die Änderungen gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Gesetzes verfügt wurden so beschreibt der Projektsteuerer, nach Anhören des Bauleiters, den Tatbestand, bescheinigt, dass er nicht vom Auftraggeber verantwortet wurde, begründet, dass er zum Zeitpunkt der Planung oder der Arbeitsübergabe nicht vorhersehbar war und legt die Gründe für die Notwendigkeit der Änderungen dar.

27)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 24 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 69 (Detaileingriffe)

(1) Artikel 68 wird nicht angewandt:

  • a)  auf verbessernde Detaileingriffe, welche vom Bauleiter dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt werden und die keine Erhöhung des ursprünglichen Vertragswertes bewirken,
  • b)  auf Fein- und Fertigstellungsarbeiten, die auf die Verbesserung des Bauwerkes abzielen, Mehrkosten von nicht mehr als 5 Prozent des ursprünglichen Vertragswertes bewirken, auf jeden Fall nicht höher als 50.000 Euro sind, und den Gesamtausgabenrahmen des genehmigten Projekts nicht überschreiten,
  • c)  auf vom Bauleiter schriftlich angeordnete und dem Auftraggeber unmittelbar mitgeteilte äußerst dringende Maßnahmen."

(2) Bevor die in Absatz 1, Buchstabe b) genannten Maßnahmen verfügt werden, übermittelt der Bauleiter dem Projektsteuerer und dem Auftraggeber einen Bericht mit der Angabe der auszuführenden Bauarbeiten und der voraussichtlichen Mehrkosten.

(3) Der Auftraggeber teilt dem Projektsteuerer oder dem Bauleiter innerhalb von sieben Tagen die Ermächtigung oder die Ablehnung der in Absatz 1, Buchstaben a) und b) genannten Maßnahmen mit, vorbehaltlich der Zweckbindung der Mehrausgabe, auch für die Zwecke von Artikel 11 des Gesetzes. Nach der Ermächtigung der Verwaltung verfügt der Bauleiter die Maßnahmen. 28)

28)

Art. 69 wurde ersetzt durch Art. 25 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 70 (Haftung des Bauleiters für nicht autorisierte Bauarbeiten)

(1) Der Bauleiter haftet für Schäden, die dem Auftraggeber aus der Nichtbeachtung der Artikel 68 und 69 entstehen.

(2) Der Bauleiter haftet auch für die Folgen der Änderungen oder Ergänzungen des genehmigten Projekts, die dieser ohne ordnungsgemäß erteilte Ermächtigung angeordnet hat oder hat ausführen lassen, es sei denn, diese sind das Ergebnis von Maßnahmen, die auf die Verhütung von unmittelbaren Schäden an Gütern abzielen, die dem Gesetz vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, unterliegen. 29)

(3) Hat der Auftraggeber die vom Bauleiter angeordneten Änderungen oder Ergänzungen des genehmigten Projekts nicht autorisiert, so haftet der Bauleiter solidarisch mit dem Auftraggeber für den Betrag, der dem ausführenden Unternehmen zusteht.

29)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 26 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 71 (Erhöhung oder Reduzierung der Bauleistungen)

(1) Der Auftraggeber kann während der Ausführung der Bauleistungen zu gleichen Vertragsbedingungen eine Erhöhung oder eine Reduzierung der Bauleistungen bis zu einem Fünftel der Vertragssumme anordnen, ohne dass dem Auftragnehmer eine zusätzliche Entschädigung dafür zusteht, sofern sie keine wesentliche Änderung der Beschaffenheit der vergebenen Bauarbeiten bedingen. Bei Überschreiten dieser Grenze hat der Auftragnehmer das Recht auf Aufhebung des Vertrags und auf Zahlung der gemäß Vertrag ausgeführten Leistungen und auf den Gegenwert für die auf der Baustelle lagernden und verwendbaren Materialien. 30)

(2) Bei Erhöhung oder Reduzierung der Bauleistungen kann der Auftraggeber, falls erforderlich, eine neue Frist für die Fertigstellung der Bauarbeiten festsetzen. 30)

(3) Vor oder bei Erreichen von sechs Fünfteln des Vertragswertes verständigt der Auftraggeber den Auftragnehmer von der voraussichtlichen Überschreitung des Ausmaßes von sechs Fünfteln.

(4) Der Auftragnehmer erklärt dem Bauleiter innerhalb von zehn Tagen schriftlich, ob er vom Vertrag zurückzutreten gedenkt oder die Bauarbeiten zu anderen Bedingungen fortsetzen will. Diese können innerhalb der darauffolgenden 45 Tage angenommen werden.

(5) Zum Zwecke der Bestimmung des Fünftels setzt sich die Vertragssumme aus dem Vertragspreis zuzüglich des Betrages aus Zusatzverträgen für Änderungen oder zusätzliche Bauarbeiten, falls nichts anderes vereinbart wurde, zusammen. Zum Zwecke der Bestimmung des Fünftels werden die Erhöhungen, die sich in Hinblick auf die vertraglich vorgesehenen Gründungsarbeiten ergeben, nicht berücksichtigt. Sollten jedoch die Änderungen gegenüber den vorgesehenen Mengen ein Fünftel der gesamten Vertragssumme überschreiten, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung für die Mehrarbeit fordern. 30)

30)

Die Absätze 1, 2 und 5 wurden ersetzt durch Art. 27 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 72 (Bestimmung neuer Preise, die im Vertrag nicht vorgesehen sind)

(1) Müssen Arten von Bauarbeiten durchgeführt werden, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, oder müssen Materialien verwendet werden, die von anderer Art sind oder einen anderen Herkunftsort haben als im Vertrag vorgesehen, so werden die neuen Preise für die Bauarbeiten und Materialien berechnet, indem

  • a)  diese mit gleichwertigen Bauarbeiten im Vertrag verglichen werden,
  • b)  diese aus dem Richtpreisverzeichnis der autonomen Provinz Bozen-Südtirol abgeleitet werden,
  • c)  diese zur Gänze oder teilweise aus neuen ordnungsgemäß durchgeführten Untersuchungen abgeleitet werden, falls kein Vergleich möglich ist.

(2) Die neuen Analysen werden gemäß Artikel 47 Absatz 3 durchgeführt.

(3) Werden die neuen Preise gemäß den Modalitäten laut Absatz 1 Buchstaben b) und c) festgesetzt, so unterliegen sie dem Preisabschlag, es sei denn, die neuen Preise beziehen sich auf außervertragliche Leistungen. Im Falle des Angebotes von Einheitspreisen unterliegen die neuen Preise dem Preisabschlag, welcher für die entsprechenden Leistungen angeboten worden war. 31)

31)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 28 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 73 (Genehmigung der neuen Preise. Anweisung)

(1) Die neuen Preise werden vom Bauleiter und vom Auftragnehmer gemeinsam festgesetzt, vom Abnahmeprüfer, sofern dieser ernannt ist, in Hinsicht auf ihre Angemessenheit bestätigt und müssen vom Auftraggeber genehmigt werden.

(2) Nimmt der Auftragnehmer die gemäß Artikel 72 neu festgesetzten und vom Auftraggeber genehmigten Preise nicht an, so kann der Auftraggeber ihm die Ausführung der Bauarbeiten oder die Lieferung der Materialien nach Maßgabe von besagten Preisen anordnen, die auf jeden Fall verrechnet werden.

(3) Trägt der Auftragnehmer keine Vorbehalte in das Buchhaltungsregister gemäß den Modalitäten und mit den Wirkungen von Artikel 102 ein, so gelten die neuen Preise von diesem als endgültig angenommen.

(4) Für Änderungen ohne Mehrausgaben darf der Auftragnehmer in Erwartung der Festsetzung und der Genehmigung der neuen Preise auf keinen Fall die entsprechenden Bauarbeiten unterbrechen, es sei denn, die neuen Preise beziehen sich auf außervertragliche Leistungen. 32)

32)

Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 29 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 74 (Meinungsverschiedenheiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer)

(1) Der Bauleiter oder der Auftragnehmer teilen dem Projektsteuerer die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten mit, die sich auf die Ausführung der Bauarbeiten auswirken können. Nachdem der Projektsteuerer die Parteien eingeladen und die Prüfung der Angelegenheit gemeinsam mit diesen innerhalb von fünfzehn Tagen ab der Mitteilung durchgeführt hat, erteilt er dem Bauleiter die erforderlichen Anweisungen zur Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten mit dem Auftragnehmer.

(2) Der Bauleiter teilt dem Auftragnehmer die Entscheidung des Projektsteuerers mit Dienstanweisung mit; der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich danach zu richten. Das Recht des Auftragnehmers, Vorbehalte in das Buchhaltungsregister gemäß den Modalitäten und mit den Wirkungen von Artikel 102 einzutragen, bleibt aufrecht.

Art. 75 (Weitervergabe und Ausnahmeregelungen)

(1) Auf Verträge von Lieferungen mit Installation des gelieferten Materials, bei welchen das gelieferte Material mehr kostet als die Arbeit, und mit welchen der Auftragnehmer Dritte beauftragt hat, werden die Artikel 53 und 54 des Gesetzes nicht angewandt.

(2) Auf alle Verträge, welche Tätigkeiten zum Gegenstand haben, für deren Ausführung Arbeitskräfte eingesetzt werden müssen, auf die Miete von Geräten und Maschinen mit Personal und auf Lieferverträge, bei denen die Kosten der Arbeitskräfte mehr als 50 Prozent des Vertragespreises ausmachen, wird Artikel 54 des Gesetzes nicht angewandt, wenn der Betrag des einzelnen Vertrags zur Weitervergabe zwei Prozent des gesamten Reinbetrages des Vergabevertrages oder 100.000 Euro nicht überschreitet.

(3) In den Fällen laut den Absätzen 1 und 2 setzt der Auftragnehmer den Bauleiter und den Auftraggeber zuvor von den Verträgen in Kenntnis. Diese gelten als angenommen, wenn der Bauleiter innerhalb von zehn Tagen keine anderweitige Mitteilung macht.

(4) Der Bauleiter teilt dem Auftraggeber sein Einverständnis bezüglich der Subunternehmer mit.

(5) Wenn die sofortige Übergabe der Bauarbeiten laut Artikel 61, Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen ist, dürfen auch die weitervergebenen Arbeiten sofort nach dem erforderlichen Antrag auf Ermächtigung zur Weitervergabe des Hauptauftragnehmers und der entsprechenden schriftlichen Erklärung des Bauleiters beginnen, sofern die weitervergebenen Arbeiten den im Angebot angegebenen entsprechen. Das gilt unabhängig davon, ob der Hauptvertrag abgeschlossen wurde oder nicht. Falls der Auftraggeber nicht zur Weitervergabe ermächtigt, werden die durchgeführten Bauarbeiten und die auf der Baustelle lagernden brauchbaren Materialien vergütet, ohne Ansprüche auf weitere Zahlungen. Nur jene Materialien werden vergütet, die vom Bauleiter bereits vor der Mitteilung der Ablehnung der Ermächtigung zur Weitervergabe angenommen worden waren. 33)

33)

Art. 75 wurde ersetzt durch Art. 30 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 76 (Personenschäden und Schäden am Eigentum)

(1) Kommen während der Ausführung der Bauarbeiten Personen zu Schaden oder treten Schäden am Eigentum auf, so verfasst der Bauleiter einen entsprechenden Bericht mit Angabe der Sachlage, der mutmaßlichen Gründe und der Schadensfolgen, den er unverzüglich an den Projektsteuerer weiterzuleiten hat.

Art. 77 (Schäden durch höhere Gewalt)

(1) Im Falle von Schäden an Bauwerken, die durch höhere Gewalt entstanden sind, meldet der Auftragnehmer diese dem Bauleiter innerhalb der in den besonderen Vergabebedingungen festgesetzten Frist oder, in deren Ermangelung, innerhalb von drei Tagen nach Schadenseintritt; ansonsten verfällt jeder Anspruch auf Schadensersatz.

(2) Unmittelbar nach Erhalt der Meldung verfasst der Bauleiter ein Protokoll, in dem er gemeinsam mit dem Auftragnehmer folgendes feststellt:

  • a)  die Sachlage nach dem Schadenseintritt und den Zustand davor,
  • b)  die Ursachen der Schäden, wobei er das etwaige Vorliegen von höherer Gewalt angibt,
  • c)  die etwaige Nachlässigkeit und den Verantwortlichen hierfür,
  • d)  die Beachtung oder Nichtbeachtung der anerkannten Regeln der Technik und der Vorschriften des Bauleiters,
  • e)  die etwaigen unterlassenen Vorkehrungen zur Schadenverhütung.

(3) Die Vergütung beschränkt sich auf den Betrag der Bauarbeiten, die der Auftraggeber zur Wiedergutmachung des anerkannten Schadens für notwendig befindet. Als Berechnungsgrundlage dienen die im Vertrag ausgewiesenen Nettopreise.

(4) Hat das schuldhafte Verhalten des Auftragnehmers oder der Personen, für welche er haftbar ist, zur Verursachung des Schadens beigetragen, so wird die Vergütung proportional zum Grad des Verschuldens reduziert.

(5) Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Bauarbeiten nicht abbrechen oder verzögern. Dies gilt nicht für die Bauarbeiten an jenen Bauwerken oder Teilen, deren Zustand bis zur Ermittlung der Sachlage gemäß Absatz 2 unverändert bleiben muss.

(6) Keinerlei Vergütung steht dem Auftragnehmer für die Beschädigung oder den Verlust noch nicht verbauter Baustoffe, Werkzeuge, Gerüste, und allgemein aller in Artikel 79 genannten Gegenstände zu.

(7) Die durch Hochwasser an Wasserschutzbauten angerichteten Schäden werden, sofern sie noch nicht ins Maßbuch eingetragen wurden, nach einer provisorischen Abrechnung bewertet, die von den Baustellenassistenten vorgenommen wird.

(8) In Ermangelung der Abrechnung kann der Auftragnehmer die ausgeführten Bauarbeiten mit geeigneten Mitteln nachweisen. Zeugenbeweise sind unzulässig.

Art. 78 (Disziplin und Ordnung auf den Baustellen)

(1) Der Auftragnehmer hält auf den Baustellen die Disziplin aufrecht und ist verpflichtet, die Gesetze, die Verordnungen und die Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen und für ihre Befolgung durch das auf der Baustelle tätige Personal zu sorgen.

(2) Der Auftragnehmer stellt als Angestellte und Poliere nur Personen ein, die imstande sind, ihn zu unterstützen und ihn bei der Führung und Abrechnung der Bauarbeiten zu ersetzen.

(3) Der Bauleiter hat das Recht, nach begründeter Mitteilung an den Auftragnehmer, von diesem die Ersetzung seines auf der Baustelle tätigen Personals wegen Gehorsamsverweigerung, Unfähigkeit oder grober Fahrlässigkeit zu verlangen.

(4) Der Auftragnehmer ist für die Schäden verantwortlich, die auf Unfähigkeit oder Nachlässigkeit seiner Angestellten oder Arbeiter sowie auf böse Absicht oder Betrug bei der Lieferung oder Verwendung der Bau- und Werkstoffe zurückzuführen sind.

Art. 79 (Baustellen, Geräte, allgemeine Kosten und Verpflichtungen zu Lasten des Auftragnehmers)

(1) Unbeschadet der in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehenen Ausnahmen sind im Preis der Bauarbeiten folgende Kosten und Aufwendungen zu Lasten des Auftragnehmers vorgesehen:

  • a)  für die Anlage, Erhaltung und Beleuchtung der Baustelle,
  • b)  für den Transport sämtlicher Baustoffe oder Baugeräte,
  • c)  für die Werkzeuge, Gerüste und was es sonst noch zur einwandfreien Vollendung der Bauarbeiten braucht,
  • d)  für Aufnahmen, Trassierungen, Überprüfungen, Sondierungen, Richtpunkte und dergleichen, die vom ersten Tag der Übergabe bis nach der Abnahme erforderlich sein sollten,
  • e)  für die Errichtung von Hütten für die Arbeiter, für Straßen und Gleisanlagen,
  • f)  für Durchgangs- und Durchfahrtsrechte, für die vorübergehende Besetzung von Grundstücken sowie Schadensersatzleistungen im Zusammenhang mit dem Fällen von Bäumen und der Entfernung von Pflanzen, für Deponien oder Gruben,
  • g)  für die Bewachung und gute Instandhaltung aller Bauwerke bis zur Genehmigung der Abnahme,
  • h)  für die Reinigung der Baustellen,
  • i)  für die Erhaltung der bestehenden Infrastrukturen und der Zufahrten.

(2) Der Auftragnehmer stellt die Baustoffe und Geräte zur Verfügung, die vom Bauleiter zur Verwendung bei den in Regie auszuführenden Bauarbeiten angefordert oder angegeben werden.

(3) In den Preisen, welche in den Vertragstarifen für die in Regie auszuführenden Bauarbeiten angegeben sind, sind die in Absatz 1 genannten Kosten und Aufwendungen inbegriffen.

(4) Der Auftraggeber kann die Baustellen beaufsichtigen lassen.

Art. 80 (Tägliche Arbeitszeit)

(1) Der Auftragnehmer muss die Regelung der Arbeitszeit und der wöchentlichen Ruhetage beachten und ist nicht berechtigt, die Arbeiter über die gesetzlich und lohnvertraglich festgelegten Höchstgrenzen hinaus arbeiten zu lassen. Nachtarbeit muss vorher vom Bauleiter ermächtigt werden.

(2) Der Auftragnehmer hat kein Recht auf irgendeine zusätzliche Vergütung, wenn er die Ermächtigung laut Absatz 1 zum eigenen Vorteil erhalten hat.

(3) Unter Beachtung der Regelung der Arbeitszeit und der wöchentlichen Ruhetage vorbehaltlich der allfälligen Festsetzung neuer Preise gemäß Artikel 72 sowie etwaiger Entschädigungen kann der Bauleiter dem Auftragnehmer im nachgewiesenen Bedarfsfall und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen die ununterbrochene Fortsetzung der Bauarbeiten oder deren Ausführung zu besonderen Bedingungen schriftlich anordnen.

Art. 81 (Behandlung und Schutz der Arbeiter)

(1) Der Auftragnehmer wendet die Kollektivverträge gemäß Artikel 55 des Gesetzes, auch wenn sie verfallen sind, bis zu ihrer Ersetzung durch neue an.

(2) Der Auftragnehmer hält die Bestimmungen auf dem Gebiet der Arbeitshygiene, der Arbeitsunfallverhütung, des sozialen Schutzes der Arbeiter, der sozialen Fürsorge und Betreuung und der Unfallversicherung ein und erklärt, diese zu kennen.

(3) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber auch für die Einhaltung der genannten Bestimmungen solidarisch mit den Subunternehmern den Arbeitern und Angestellten gegenüber verantwortlich für die Leistungen, die sie im Rahmen des weitervergebenen Auftrages erbringen. 34)

(4) Der Bauleiter fordert den Auftragnehmer bei nachgewiesenem Verzug der Zahlungen der Löhne, der Beiträge an die Bauarbeiterkasse der autonomen Provinz Bozen, der Fürsorgebeiträge und fälligen Versicherungsprämien schriftlich auf, die fälligen Zahlungen innerhalb von 24 Stunden vorzunehmen und dies auch hinsichtlich der Angestellten der Subunternehmer, welche auf der Baustelle beschäftigt sind.

(5) Hält der Auftragnehmer die in Absatz 4 genannte Frist nicht ein, so kann der Auftraggeber die rückständigen Löhne von Amts wegen mit den Beträgen zahlen, die er dem Auftragnehmer schuldet. Die Beschlagnahme, die möglicherweise bereits zugunsten anderer Gläubiger verfügt wurde, wird dadurch nicht berührt.

(6) Bei der zweiten Aufforderung gemäß Absatz 4 erwägt der Projektsteuerer die Zweckmäßigkeit der begründeten Vertragsauflösung. 35)

34)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 31 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

35)

Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 31 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 82 (Annahme, Güte und Verwendung der Baustoffe und Bauteile)

(1) Die Baustoffe und fertigen Bauteile müssen den Vorschriften der besonderen Vergabebedingungen entsprechen und von bester Güte sein. Sie dürfen erst nach Annahme durch den Bauleiter verbaut werden.

(2) Die Annahme der Baumaterialien und Bauteile ist erst endgültig, wenn sie eingesetzt wurden. Der Bauleiter kann Baustoffe, die nach ihrer Anlieferung an der Baustelle verdorben sind oder aus irgendeinem Grund den vertraglichen Bedingungen nicht entsprechen, jederzeit zurückweisen und dem Auftragnehmer anordnen, sie von der Baustelle wegzuschaffen und auf eigene Kosten durch andere zu ersetzen.

(3) Sorgt der Auftragnehmer nicht innerhalb der vom Bauleiter festgesetzten Frist für die Wegschaffung der Baustoffe und Bauteile, so kann der Auftraggeber von Amts wegen auf Kosten des Auftragnehmers dafür sorgen. Zu Lasten des Auftragnehmers geht auch jeder Schaden, der durch die von Amts wegen vorgenommene Wegschaffung entsteht.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 beinträchtigen nicht die Rechte, die dem Auftraggeber bei der Abnahme zustehen.

(5) Sollte der Auftragnehmer ohne Einspruch des Bauleiters in seinem eigenen Interesse oder aus eigener Initiative Baustoffe und Bauteile von größeren Ausmaßen, höherer Festigkeit und Güte oder sorgfältigerer Verarbeitung als im Vertrag vorgesehen verwenden, so berechtigt ihn dies zu keinerlei Preissteigerung, und die Abrechnung wird genauso vorgenommen, als ob die Baustoffe dem Ausmaß, der Güte und den Eigenschaften entsprechen würden, die im Vertrag vorgesehen sind.

(6) Erklärt der Bauleiter die Verwendung von Baustoffen von kleineren Ausmaßen, geringerer Festigkeit und Güte oder von weniger sorgfältiger Bearbeitung für zulässig, so nimmt er - vorausgesetzt, dass das Bauwerk ohne Gefahr angenommen werden kann - bei der Abrechnung eine angemessene Preissenkung vor. Die endgültige Überprüfung und Beurteilung erfolgt jedoch bei der Abnahme.

(7) Der Bauleiter kann die Proben anordnen, welche für die Feststellung der Eignung der Baustoffe und Bauteile erforderlich sind. Die Kosten hierfür trägt der Auftragnehmer.

Art. 83 (Eigentum an Fundgegenständen)

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Wertgegenstände sowie solche Gegenstände, die unter dem Gesichtspunkt der Wissenschaft, der Geschichte, der Kunst oder der Archäologie von Interesse sind, einschließlich der dazugehörigen Bruchstücke, welche auf den für die Ausführung der Bauarbeiten und die Errichtung der Baustellen besetzten Grundstücken gefunden werden, dem Auftraggeber zu übergeben.

(2) Der Auftraggeber vergütet dem Auftragnehmer die Kosten für ihre Verwahrung und für besondere Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Unversehrtheit und sorgfältigen Bergung der in Absatz 1 genannten Gegenstände ausdrücklich angeordnet werden.

(3) Entdeckt der Auftragnehmer bei der Ausführung der Bauarbeiten Ruinen oder Trümmer von Denkmalswert, so hat er unverzüglich den Bauleiter davon in Kenntnis zu setzen; er darf sie keinesfalls zerstören oder irgendwie verändern, ohne die Erlaubnis der Bauleitung eingeholt zu haben.

Art. 84 (Eigentum an ausgehobenem oder abgetragenem Material)

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den besonderen Vergabebedingungen ist das bei Aushub oder Abtragung gewonnene Material Eigentum des Auftraggebers.

(2) Sehen die besonderen Vergabebedingungen vor, dass das Material gemäß Absatz 1 dem Auftragnehmer abgetreten wird, so wird der entsprechende Preis von der reinen Vertragssumme abgezogen, außer wenn dies bereits bei der Festsetzung der Preise geschehen ist.

(3) Im Entgelt, das dem Auftragnehmer für die Aushub- oder Abtragungsbauarbeiten entrichtet wird, sind die Lieferung und die Lagerung an dem in den besonderen Vergabebedingungen angegebenen Ort inbegriffen.

Art. 85 (Beschaffung der Baustoffe)

(1) In den besonderen Vergabebedingungen kann der Herkunftsort der Baustoffe vorgeschrieben sein.

(2) Im Preis der Bau- und Werkstoffe sind alle Lasten enthalten, die dem Auftragnehmer aus ihrer Beschaffung erwachsen, einschließlich aller Kosten für die Anlage von Brüchen und Gruben samt der damit verbundenen zeitweiligen Besetzung von Grundstücken.

(3) Auf Antrag des Auftraggebers muss der Auftragnehmer die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften über die Enteignungen aus gemeinnützigen Gründen und die Bezahlung der Entschädigungen für die zeitweilige Besetzung von Grundstücken nachweisen.

Art. 86 (Ersetzung des Herkunftsortes der Baustoffe)

(1) Ist in den besonderen Vergabebedingungen der Herkunftsort der Baustoffe gemäß Artikel 85 Absatz 1 vorgeschrieben und erweist es sich als notwendig oder zweckmäßig, die Baustoffe andernorts zu beschaffen, so hat der Auftragnehmer die schriftliche Weisung des Bauleiters zu befolgen.

(2) Ist der Wechsel mit einer Erhöhung oder Verminderung der betreffenden Baustoffpreise verbunden, so werden diese im Sinne der Artikel 72 und 73 bestimmt.

(3) Ist der Herkunftsort der Baustoffe in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehen, so darf der Auftragnehmer diesen nicht ohne Ermächtigung des Bauleiters ändern.

Art. 87 (Konstruktionsfehler)

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Bauarbeiten, die nach dem Dafürhalten des Bauleiters ohne die nötige Sorgfalt oder mit Materialien ausgeführt worden sind, die sich im Hinblick auf deren Güte, Umfang oder Gewicht von den festgelegten Vorgaben unterscheiden, auf eigene Kosten und Gefahr abzutragen und neu auszuführen.

(2) Befolgt der Auftragnehmer die ihm erteilten Weisungen nicht, so wird die Abtragung und Neuausführung der Bauarbeiten laut Absatz 1 von Amts wegen vorgenommen.

(3) Vermutet der Bauleiter Konstruktionsfehler, so ordnet er die erforderlichen Überprüfungen an.

(4) Werden tatsächlich Konstruktionsfehler festgestellt, so gehen die Kosten für die Überprüfung zu Lasten des Auftragnehmers; im gegenteiligen Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf die Rückerstattung dieser Kosten sowie jener für die Neuausführung der gegebenenfalls abgetragenen Bauteile. Jede sonstige Entschädigung oder Vergütung ist ausgeschlossen.

Art. 88 (Anzahlungen)

(1) Während der Ausführung der Bauarbeiten erhält der Auftragnehmer auf Grund der Angaben in den Rechnungsunterlagen Anzahlungen auf die Vertragssumme, und zwar innerhalb der in den besonderen Vergabebedingungen festgelegten Fristen oder in Raten und je nach Fortschritt der ordnungsgemäß ausgeführten Bauarbeiten.

(2) Die Teilbeträge werden ohne Abzüge gezahlt.

(3) Die Bestätigungen über die Baufortschritte und die Zahlungsbestätigung werden bei Fälligkeit der in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehenen Frist beziehungsweise bei Erreichen des für jede Rate vorgeschriebenen Betrages und auf jeden Fall innerhalb von 45 Tagen nach Eintreten der genannten Umstände ausgestellt.

(4) Sofern in den besonderen Vergabebedingungen nichts anderes verfügt wurde, wird die Teilzahlung unabhängig von der Höhe ihres Betrages auch während der Einstellung der Bauarbeiten aus Gründen, die nicht dem Auftragnehmer zugeschrieben werden können, oder während der vom Bauleiter angeordneten Unterbrechung der Bauarbeiten in den Wintermonaten geleistet.

(5) Der Kassenschein zu Gunsten des Auftragnehmers wird innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Ausstellung der Zahlungsbestätigung ausgegeben.

(6) Die Bestätigung über den letzten Baufortschritt wird unmittelbar nach Feststellung der Fertigstellung der Bauarbeiten und auf jeden Fall innerhalb von 45 Tagen ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten ausgestellt. Die Bauarbeiten, welche keine Auswirkungen auf die Nutzung und die Funktionalität des Bauwerkes haben und nach der Ausstellung der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten ausgeführt werden, werden bei der Endabrechnung verrechnet.

Art. 89 (Anzahlungen im Falle der Weitervergabe)

(1) Bei der Weitervergabe hängt die Zahlung der Teilbeträge von der Vorlage der in Artikel 57 des Gesetzes genannten Erklärung durch den Auftragnehmer ab.

(2) Legt der Auftragnehmer die in Absatz 1 genannte Erklärung nicht vor, behält der Auftraggeber die den Subunternehmern zustehenden Beträge ein, auf welche keine gesetzlichen Zinsen oder Verzugszinsen anfallen.

(3) In Ermangelung der Erklärung laut Absatz 1 kann der Auftragnehmer die Zahlung des anfallenden Teilbetrages auch dann erhalten, wenn er nachweist, die Forderungen der Subunternehmer für Bauarbeiten, die in den vorherigen Baufortschritten ausgeführt worden sind, befriedigt zu haben.

(4) Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber ermächtigen, den Subunternehmern direkt die ihnen geschuldeten Beträge zu zahlen.

(5) Im Falle von Beanstandungen gibt der Bauleiter in den Baufortschritten die Forderungen der Subunternehmer an. 36)

36)

Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 32 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 90 (Anzahlungen auf den Vertragspreis während der Bauausführung)

(1) Die Bestätigung über die Leistung der Anzahlungen wird vom Bauleiter auf Grund der Rechnungsunterlagen ausgestellt. In diesen sind Menge und Betrag der ausgeführten Bauarbeiten anzugeben.

(2) Für bestimmte Bauteile, deren Anschaffungswert weit höher ist als die Kosten der Verbauung, kann in den besonderen Vergabebedingungen auch der Preis frei Baustelle festgelegt werden, doch ist vor der Verbauung keinesfalls mehr als die Hälfte dieses Preises dem Auftragnehmer gutzuschreiben.

(3) Sofern in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehen, werden zum Kostenbetrag der bereits ausgeführten Bauarbeiten fünfzig Prozent des Betrages der angelieferten, für endgültige Vertragsleistungen bestimmten und vom Bauleiter angenommenen Baustoffe zum Vertragspreis oder, in Ermangelung eines solchen, zum Schätzungspreis hinzugerechnet.

(4) Das Risiko für die Baustoffe und Bauteile trägt der Auftragnehmer, auch wenn sie schon in die Abrechnungsregister eingetragen wurden. Sie können vom Bauleiter jederzeit zurückgewiesen werden.

Art. 91 (Verspätete Auszahlung der Teilbeträge und des Restbetrages)

(1) Bei verspäteter Ausstellung der Bescheinigungen und Bestätigungen gemäß Artikel 88 und des Kassenscheines wegen Verschuldens des Auftraggebers werden die gesetzlichen Zinsen bis zur Bezahlung geschuldet.

(2) Verzögert sich die Ausstellung der Zahlungsbestätigung um mehr als 60 Tage, so werden ab dem darauffolgenden Tag die Verzugszinsen geschuldet, und zwar im Ausmaß, das jährlich mit Dekret des Ministers für öffentliche Bauarbeiten festgesetzt wird.

(3) In den in Absatz 2 genannten Zinsen ist der Schadensersatz im Sinne von Artikel 1224 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches inbegriffen.

(4) Die Zinsen, welche für die verspätete Ausstellung der Zahlungsbestätigung geschuldet werden, gehen zu Lasten des Bauleiters und des Auftraggebers, welche solidarisch haften.

(5) Die Frist für die Zahlung des Restbetrages darf nicht mehr als neunzig Tage nach Ausstellung der Abnahmebescheinigung oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten betragen. Erfolgt die Zahlung aus einem dem Auftraggeber zurechenbaren Grund nicht innerhalb dieser Frist, so werden auf die geschuldeten Beträge die gesetzlichen Zinsen geschuldet. Erfolgt die Zahlung mit einer Verspätung von über 60 Tagen nach der festgelegten Frist, so werden ab dem darauffolgenden Tag bis zur tatsächlichen Zahlung die in Absatz 2 vorgesehenen Verzugszinsen geschuldet.

(6) Bei der Vergabe von öffentlichen Bauarbeiten im Konzessionswege, deren Preis in mehreren Jahresraten zu zahlen ist, wird der Beginn der Verzinsung bei verspäteter Zahlung im Auflagenheft festgelegt.

Art. 92 (Aussetzung der Zahlungen)

(1) Der Auftraggeber kann zur Sicherstellung der Einhaltung der Vertragsklauseln die Zahlungen an den Auftragnehmer nach Vorhaltung der Nichterfüllung des Vertrags solange aussetzen, bis dieser die vertraglichen Pflichten erfüllt hat.

(2) Die Aussetzung der Zahlungen wird dem Auftragnehmer auf dem Verwaltungswege zugestellt und darf nicht mehr als drei Monate ab der Zustellung betragen.

Art. 93 (Abtretung der Forderungen)

(1) Die Abtretung der Forderungen des Auftragnehmers ist nach Ermächtigung durch den Auftraggeber gemäß den vom Zivilgesetzbuch vorgesehenen Formen, Modalitäten und Bedingungen zulässig.

Teil II
Abrechnung der Bauarbeiten

Art. 94 (Feststellung und Eintragung der Bauarbeiten)

(1) Die vom Bauleiter erstellten Rechnungsunterlagen sind öffentliche Urkunden und haben die Feststellung und Eintragung sämtlicher ausgabenwirksamer Handlungen zum Gegenstand.

(2) Die Feststellung und die Eintragung der ausgabenwirksamen Handlungen müssen rechtzeitig nach deren Eintritt erfolgen. Dies gilt insbesondere für jene Leistungen, für deren Überprüfung Aushub- oder Abbrucharbeiten erforderlich sind. Auf diese Weise soll die Bauleitung durch die Kenntnis über den Baufortschritt und den Betrag der ausgeführten Leistungen sowie das Ausmaß der entsprechenden zur Verfügung stehenden Geldmittel jederzeit in der Lage sein:

  • a)  die Bestätigungen über die Baufortschritte auszustellen sowie die Bestätigung über die Leistung der Anzahlungen innerhalb von 45 Tagen vorzubereiten,
  • b)  den Ablauf der Bauarbeiten zu überwachen und rechtzeitig die notwendigen Anweisungen für die Ausführung der Bauarbeiten im Rahmen der autorisierten Beträge zu erteilen,
  • c)  bei unzulänglicher Bereitstellung von Mitteln unverzüglich die erforderlichen Massnahmen einzuleiten. 37)

(3) Die Abrechnung der Bauarbeiten kann auch unter Verwendung von DV-Programmen erfolgen, mit denen die Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen unter Beachtung der in diesem Teil enthaltenen Bestimmungen geführt werden können.

37)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 33 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 95 (Verzeichnis der Verwaltungs- und der Rechnungsunterlagen)

(1) Der Bauleiter führt zur Feststellung der durchgeführten Leistungen und Lieferungen folgende Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen:

  • a)  das Bautagebuch,
  • b)  das Maßbuch der Leistungen und Lieferungen samt den Abrechnungszeichnungen, falls diese erforderlich sind,
  • c)  die Wochenlisten der Leistungen,
  • d)  das Buchhaltungsregister,
  • e)  den Abriss des Buchhaltungsregisters,
  • f)  die Bestätigungen über die Baufortschritte,
  • g)  die Bestätigungen über die Zahlung der Teilbeträge,
  • h)  die Endabrechnung und den dazugehörigen Bericht.

(2) Für Bauarbeiten bis zu einem Betrag von 300.000 Euro kann vom Führen der in Absatz 1 Buchstaben a), b), d) und e) genannten Bücher und Register abgesehen werden.

Art. 96 (Bautagebuch)

(1) Das Bautagebuch wird vom Bauleiter oder von einem seiner Assistenten oder Mitarbeiter geführt, um täglich den Umfang, die Art und den Fortgang der Bauarbeiten, die Berufsart und die Zahl der Arbeiter sowie deren Gesamtarbeitszeit, die vom Auftragnehmer eingesetzten Baugeräte sowie alle sonstigen Angaben einzutragen, die den technischen und finanziellen Ablauf der Bauarbeiten betreffen. Das Bautagebuch muss in allen Teilen auf dem neuesten Stand sein, die Eintragungen müssen jeweils innerhalb des folgenden Tages erfolgen. Bei wiederholter Nichtbeachtung wird dem Bauleiter der Auftrag entzogen.

(2) Im Bautagebuch werden außerdem die Umstände und Ereignisse vermerkt, welche den Arbeitsablauf beeinflussen können, sowie, nach Maßgabe der erhaltenen Anweisungen, die meteorologischen und hydrometrischen Beobachtungen und die Angaben über die Beschaffenheit des Baugrundes sowie all jene Besonderheiten, die zweckdienlich sein können.

(3) Im Bautagebuch müssen des weiteren die Eckdaten der dienstlichen Anordnungen, die Anweisungen und die Vorschriften des Bauleiters, die an den Projektsteuerer gerichteten Berichte, die Protokolle über die Ermittlung der Sachlage oder die Durchführung von Prüfungen und Proben, die Beanstandungen, die Einstellung und Wiederaufnahme der Bauarbeiten und die Eckdaten der Vereinbarungen neuer Preise eingetragen werden.

(4) Der Bauleiter prüft alle zehn Tage und auf jeden Fall bei jeder Besichtigung die Richtigkeit der Bautagebuch-Eintragungen und fügt die für zweckmäßig befundenen Beobachtungen, Weisungen und Anmerkungen hinzu, indem er zusammen mit dem Datum seine Unterschrift unter der letzten Eintragung des Assistenten anbringt.

Art. 97 (Maßbuch der Leistungen und Lieferungen)

(1) Das Maßbuch enthält die Aufmessung und die Mengenberechnung sowie die Einstufung der Leistungen und Lieferungen. Im Einzelnen sind folgende Angaben enthalten:

  • a)  die Art der Leistungen oder Lieferungen, die nach deren Benennung im Vertrag eingestuft sind;
  • b)  der Anteil der ausgeführten Bauarbeiten und der Ort, an dem diese ausgeführt wurden;
  • c)  sofern notwendig, die kotierten Zeichnungen der ausgeführten Bauarbeiten. Bei Bauarbeiten, die eine Änderung des Baubestandes bewirken, sind die Schnitte und die kotierten Pläne mit Angabe des Zustandes vor und nach den Bauarbeiten beizulegen;
  • d)  die sonstigen erläuternden Eingaben, um die Form und Art der Ausführung klar und korrekt darzulegen.

(2) Muss der Umfang der Leistungen oder der Lieferungen aus der Anwendung von Mittelwerten abgeleitet werden, so sind im Maßbuch neben den Ergebnissen auch die Standorte und die Objekte, an welchen Prüfungen, Sondierungen und Mengenberechnungen durchgeführt worden sind, sowie die Kriterien und das Verfahren anzugeben, nach welchen die Mittelwerte unter Berücksichtigung des Aufmaßes ermittelt worden sind.

(3) Werden DV-gestützte Buchhaltungsprogramme benützt, so erfolgt die Ausfüllung der Maßbücher dadurch, dass die Masse, die auf der Baustelle von den hierzu beauftragten Arbeitern ermittelt wurden, in die entsprechende Kladde im Beisein des Auftragnehmers eingetragen werden.

Art. 98 (Eintragung der pauschal auszuführenden Leistungen)

(1) Die pauschal auszuführenden Leistungen werden in ein eigenes Maßbuch eingetragen, in dem für jeden Baufortschritt und für jede Kategorie von Bauarbeiten, in welche der Auftrag unterteilt worden ist, der prozentuale Anteil der ausgeführten Leistungen vermerkt wird, die der jeweiligen Kategorie angehören, welche den besonderen Vergabebedingungen zu entnehmen ist.

(2) Bei jedem Baufortschritt wird für die jeweilige Kategorie von Bauarbeiten der prozentuale Anteil der ausgeführten Leistungen getrennt im Buchhaltungsregister angeführt.

(3) Die prozentualen Anteile der verschiedenen Kategorien von ausgeführten Bauarbeiten werden fortlaufend eingetragen und aus getrennt durchgeführten Bewertungen des Bauleiters abgeleitet, der die Zuverlässigkeit durch eine Überprüfung der Kosten- und Massenberechnung, aus der die Werte abgeleitet wurden, feststellen kann. Diese Berechnung ist jedoch nicht Bestandteil der vertraglichen Unterlagen.

Art. 99 (Abrechnungsmodalitäten)

(1) Vorbehaltlich der in den besonderen Vergabebedingungen festgelegten Ausnahmen wird der Umfang der ausgeführten Bauleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, nach Aufmaß bestimmt.

(2) Die Führung der Maßbücher obliegt dem Bauleiter, der die Abrechnung und Einstufung der Leistungen durchzuführen hat. Er kann diese Aufgabe unter seiner Verantwortung dem ihn unterstützenden Personal übertragen. Der Bauleiter überprüft die Bauarbeiten, bescheinigt diese in den Maßbüchern durch seine Unterschrift und trägt dafür Sorge, dass die Bücher oder die Kladden angepasst und unverzüglich vom Auftragnehmer oder vom Techniker des Auftragnehmers, der ihn bei der Aufmessung und Mengenberechnung unterstützt hat, gegengezeichnet werden.

(3) Zeichnungen in großem Maßstab können an anderer Stelle erstellt werden. Diese Zeichnungen müssen vom Auftragnehmer oder vom Techniker des Auftragnehmers, der bei der Aufmessung und Mengenberechnung zugegen war, und vom Bauleiter unterzeichnet werden und gelten als Anlagen zu den Unterlagen, in denen auf diese verwiesen wird. In den Zeichnungen sind das Datum und die Seite des Maßbuches, zu dem sie gehören, angegeben.

(4) Der Auftragnehmer ist aufgefordert, an den Abrechnungshandlungen teilzunehmen. Weigert sich der Auftragnehmer, an der Aufmessung und Mengenberechnung teilzunehmen, so führt der Bauleiter die Aufmessung und Mengenberechnung im Beisein von zwei Zeugen, auch des Auftraggebers, durch, welche die genannten Bücher oder Kladden unterzeichnen müssen.

(5) Es können getrennte Maßbücher für unterschiedliche Kategorien von Bauarbeiten oder für Kunstwerke von außergewöhnlicher Bedeutung geführt werden.

(6) Die Rechnungsübersichten können vom ausführenden Unternehmen auf Grund der im Beisein des Bauleiters oder des Baustellenassistenten durchgeführten Aufmessung und Mengenberechnung erstellt werden.

Art. 100 (In Regie auszuführende Bauarbeiten. Wochenlisten der Lieferungen)

(1) Die Arbeitstage, die Maschinenmiete und die Materiallieferungen des Auftragnehmers werden vom beauftragten Assistenten in einer Kladde vermerkt und sodann in entsprechende Wochenlisten eingetragen.

(2) Der Auftragnehmer unterzeichnet die Wochenlisten, in denen die Bauarbeiten angeführt sind, welche mit den von ihm zur Verfügung gestellten Arbeitern und Geräten ausgeführt worden sind.

(3) Jeder mit der Bauaufsicht beauftragte Assistent erstellt eine gesonderte Liste. Diese Listen können je nach besonderer Beschaffenheit der Lieferung unterschiedlich sein.

Art. 101 (Eintragung der Bauleistungen in das Buchhaltungsregister)

(1) Die ausgeführten Teilleistungen und Teillieferungen des Auftragnehmers werden am Arbeitsort im Maßbuch oder in der Kladde vermerkt und anschließend in das Buchhaltungsregister in chronologischer Reihenfolge eingetragen, wobei für jede Teilleistung und jede Teillieferung auf die Seite des Maßbuches verwiesen wird, in welche der Artikel des entsprechenden Verzeichnisses zusammen mit dem Einheitspreis vermerkt wurde.

(2) Für die Arbeitstage und die Dauer der Miete für Maschinen und Geräte müssen im Register die Anmerkungen einer jeden Wochenliste zusammengefasst wiedergegeben werden.

(3) Unmittelbar darunter werden die etwaigen Forderungen des Auftragnehmers, welche gemäß Artikel 102 abzufassen und zu begründen sind, sowie die begründeten Einwände des Bauleiters eingetragen.

(4) Der Auftragnehmer und der Bauleiter unterzeichnen die in Absatz 3 genannten Eintragungen. Verweigert der Auftragnehmer seine Unterschrift, so wird nach Artikel 102 Absatz 5 verfahren.

Art. 102 (Vorbehalte des Auftragnehmers im Buchhaltungsregister)

(1) Der Auftragnehmer und der Bauleiter müssen das Buchhaltungsregister am Tag, an dem ihnen dieses ausgehändigt wird, mit oder ohne Vorbehalt unterzeichnen.

(2) Unterzeichnet der Auftragnehmer das Register nicht, wird er aufgefordert, dies innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen zu tun. Weigert er sich weiterhin, so wird dies im Register ausdrücklich vermerkt.

(3) Hat der Auftragnehmer die Unterschrift mit Vorbehalt geleistet, so muss er - bei sonstigem Verfall - innerhalb von 15 Tagen seine Vorbehalte erläutern, indem er in das Register die entsprechenden Forderungen sowie deren Ausmaß und Höhe genau einträgt und unterzeichnet, und indem er die Posten oder Teile davon mit den ihm nach seinem Dafürhalten zustehenden Beträgen sowie die Gründe jeder Forderung analytisch und ausführlich anführt.

(4) Innerhalb der darauffolgenden 15 Tage legt der Bauleiter im Register seine begründeten Einwände dar. Unterlässt es der Bauleiter, seine Einwände ausführlich zu begründen, so dass der Auftraggeber nicht in der Lage ist, die Gründe zu verstehen, die gegen die Anerkennung der Forderungen des Auftragnehmers sprechen, so haftet er für die Beträge, welche der Auftraggeber auf Grund dieser Fahrlässigkeit gegebenenfalls zahlen muss.

(5) Hat der Auftragnehmer das Register nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unterzeichnet, oder hat er das Register mit Vorbehalt unterzeichnet, ohne jedoch seine Forderungen vorzubringen, so gelten die eingetragenen Sachverhalte als endgültig festgestellt, und der Auftragnehmer verwirkt sein Recht, die sich darauf beziehenden Vorbehalte oder Forderungen geltend zu machen.

(6) Ist aus irgendeinem berechtigten Hinderungsgrund eine exakte und vollständige Abrechnung nicht möglich, so kann der Bauleiter Mengen, die aus überschlägigen Abrechnungen abgeleitet wurden, in die Maßbücher und folglich in die übrigen Rechnungsunterlagen als vorläufige Posten eintragen. In diesem Fall muss der Vorbehalt erst dann eingetragen werden, wenn bei der Endabrechnung der betroffenen Kategorien von Bauarbeiten die vorläufig eingetragenen Posten abgezogen werden.

Art. 103 (Abriss des Buchhaltungsregisters)

(1) Jede Leistung wird in einem eigenen Abriss eingetragen und nach dem entsprechenden Artikel des Leistungsverzeichnisses eingestuft.

(2) Bei pauschal auszuführenden Bauarbeiten wird für jede Kategorie von Bauarbeiten gemäß den besonderen Vergabebedingungen der anteilsmäßige Wert gegenüber dem pauschalen Vertragspreis angeführt.

(3) Der Abriss enthält für jeden Baufortschritt den Umfang jeder ausgeführten Leistung und die entsprechenden Beträge, damit überprüft werden kann, dass diese mit dem aus dem Buchhaltungsregister hervorgehenden Betrag des Baufortschrittes übereinstimmen.

Art. 104 (Baufortschritt und Bestätigung über die Zahlung der Teilbeträge)

(1) Sind gemäss den besonderen Vergabebedingungen Teilbeträge zu zahlen, so stellt der Bauleiter innerhalb von 30 Tagen eine Bestätigung über den Baufortschritt aus, in der sämtliche Leistungen und Lieferungen seit Beginn des Auftrags angeführt sind, bereitet die Zahlungsbestätigung vor und übermittelt die gesamte Dokumentation dem Auftraggeber mit den etwaigen Erklärungen der Subunternehmer über die erfolgte Begleichung der Summen.

(2) Innerhalb der darauf folgenden 15 Tage stellt der Auftraggeber die Zahlungsbestätigung aus, die der Bauleiter im Buchhaltungsregister vermerkt.

(3) Der Bauleiter übermittelt, falls vom Auftraggeber verlangt, eine Kopie des Baufortschrittes mit den entsprechenden Rechnungsunterlagen und der unterzeichneten Zahlungsbestätigung, unverzüglich nach der Ausstellung, dem Abnahmeprüfer, um diese überprüfen zu lassen. Innerhalb von 30 Tagen erlässt der Abnahmeprüfer ein Gutachten, unbeschadet der Ergebnisse der Endabnahme. Der Bauleiter nimmt Kenntnis von den Bemerkungen des Abnahmeprüfers und trägt die etwaigen Abzüge in die Rechnungsunterlagen des darauf folgenden Baufortschrittes ein. 38)

38)

Art. 104 wurde ersetzt durch Art. 34 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 105 (Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten)

(1) Nach der Mitteilung des Auftragnehmers führt der Bauleiter gemäß Artikel 65 Absatz 2 gemeinsam mit dem Auftragnehmer die notwendigen Feststellungen durch und stellt unter Beachtung von Artikel 62 innerhalb sieben Tagen die Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten in doppelter Ausfertigung aus.

(2) In der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten kann eine Ausschlussfrist von höchstens 60 Tagen für die Fertigstellung von kleineren Bauarbeiten vorgesehen werden, welche vom Bauleiter als völlig nebensächlich anerkannt worden sind, und die keine Auswirkungen auf die Nutzung und die Funktionalität des Bauwerkes haben. Die Nichteinhaltung dieser Frist hat zur Folge, dass die Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten unwirksam wird und eine neue Bescheinigung ausgestellt werden muss, mit welcher die Fertigstellung der genannten Bauarbeiten bestätigt wird.

(3) Ab dem Tag der Ausstellung der in Absatz 1 genannten Bescheinigung und in den Fällen gemäß Absatz 2 ab dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung über die Ausführung der darin genannten Bauarbeiten kann die endgültige Kaution um 50 % auf Anweisung des Bauleiters und nach der Ausstellung der Erklärungen der Subunternehmen, die in dem letzten Baufortschritt Arbeiten durchgeführt haben, über die erfolgte Begleichung der Summe herabgesetzt werden. Zu diesem Zweck genügt es, dem Bankinstitut als Garanten eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten vorzulegen. 39)

39)

Art. 105 wurde ersetzt durch Art. 35 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 106 (Bekanntmachung an die Anspruchsberechtigten)

(1) Im Falle der Besetzung von Liegenschaften übermittelt der Bauleiter bei der Abfassung der Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten dem Bürgermeister der Gemeinde, auf dessen Gebiet die Bauarbeiten ausgeführt worden sind, die Bekanntmachung an die Anspruchsberechtigten.

(2) Der Bürgermeister veröffentlicht in der Gemeinde, in der die Bauarbeiten ausgeführt wurden, innerhalb von 45 Tagen die Bekanntmachung, mit welcher diejenigen, die auf Grund von unrechtmäßigen Besetzungen von Grundstücken oder Liegenschaften und von Schäden, die während der Bauausführung entstanden sind, Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer haben, aufgefordert werden, innerhalb von höchstens 60 Tagen die Gründe für ihre Forderungen vorzubringen und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

(3) Nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist übermittelt der Bürgermeister dem Bauleiter das Ergebnis der Kundmachung mit dem Nachweis der Veröffentlichung sowie die allfällig eingereichten Beschwerden.

(4) Der Bauleiter fordert den Auftragnehmer auf, die von ihm anerkannten Forderungen zu befriedigen und händigt dem Projektsteuerer die vom Bürgermeister oder von den Bürgermeistern erhaltenen Unterlagen zusammen mit seinem Gutachten über jeden einzelnen Forderungstitel und mit den Nachweisen über die gegebenenfalls erfolgten Abgeltungen aus.

Art. 107 (Endabrechnung der Bauarbeiten)

(1) Innerhalb der in den besonderen Vergabebedingungen festgelegten Frist erstellt und unterzeichnet der Bauleiter die Endabrechnung, in welcher sämtliche vom Beginn der Vergabe an ausgeführten Leistungen und Lieferungen zusammengefasst sind. Er übermittelt sie dem Projektsteuerer, nachdem sie vom Auftragnehmer gemäß Artikel 108 unterzeichnet wurde. 40)

(2) Der Bauleiter fügt der Endabrechnung einen Bericht mit Angabe der Umstände, welche bei der Ausführung der Bauarbeiten eingetreten sind, sowie folgende Unterlagen bei:

  • a)  das Übergabeprotokoll,
  • b)  die etwaigen Änderungs- und Zusatzprojekte mit den Eckdaten der jeweiligen Genehmigung,
  • c)  die allfälligen Vereinbarungen neuer Preise und die entsprechenden Vereinbarungsprotokolle oder die Zusatzverträge mit Angabe der Eckdaten der jeweiligen Genehmigung und Eintragung,
  • d)  die erteilten Dienstanweisungen,
  • e)  die Protokolle über die Einstellung und Wiederaufnahme der Bauarbeiten mit Angabe der Verzögerungen und der entsprechenden Gründe,
  • f)  die etwaigen Schäden an Personen, Tieren oder Sachen mit Angabe der mutmaßlichen Gründe und der entsprechenden Folgen,
  • g)  die Protokolle über die Ermittlung von Sachverhalten oder Durchführung von Prüfungen oder Proben,
  • h)  die Anträge auf Fristverlängerung und die entsprechenden Entscheidungen des Auftraggebers,
  • i)  die Rechnungsunterlagen,
  • j)  sämtliche mit der chronologischen Abfolge der Bauarbeiten zusammenhängenden Unterlagen und all jene technischen und finanziellen Erläuterungen, welche für die Abnahme zweckdienlich sind.
40)

Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 36 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 108 (Beschwerden des Auftragnehmers über die Endabrechnung)

(1) Nach Feststellung der Vollständigkeit der Unterlagen fordert der Bauleiter den Auftragnehmer auf, in die Endabrechnung Einsicht zu nehmen und diese innerhalb einer Frist von höchstens 20 Tagen zu unterzeichnen.

(2) Der Auftragnehmer darf bei der Unterzeichnung keine Forderungen eintragen, die einen Gegenstand oder Betrag zum Inhalt haben, der sich von jenem der während der Bauausführung in das Buchhaltungsregister eingetragenen Forderungen unterscheidet. Er muss die bis dahin bereits in die Rechnungsunterlagen eingetragenen Vorbehalte, in Bezug auf welche keine gütliche Einigung gemäß Artikel 134 erfolgt ist, bestätigen und den entsprechenden Betrag gegebenenfalls ergänzen.

(3) Unterzeichnet der Auftragnehmer die Endabrechnung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist oder unterzeichnet er sie, ohne die im Buchhaltungsregister bereits eingetragenen Forderungen zu bestätigen, so gilt die Endabrechnung als endgültig angenommen.

ABSCHNITT VIII
Technische und verwaltungsmäßige Abnahme der Bauarbeiten

Teil I
Einleitende Bestimmungen

Art. 109 (Gegenstand der Abnahme)

(1) Der Abnahme unterliegen Bauvorhaben, deren Wert mehr als 300.000 Euro beträgt, berechnet auf den Vertragspreis, die Zusatzverträge und die Dienstanweisungen.

(2) Die Abnahme eines öffentlichen Bauauftrages dient der Prüfung und Bescheinigung von folgenden Sachverhalten:

  • a)  dass die Bauarbeiten fachgerecht und in Übereinstimmung mit den festgelegten technischen Spezifikationen ausgeführt worden sind,
  • b)  dass die Bauarbeiten in Übereinstimmung mit den vertraglichen Vorgaben, den Änderungsprojekten und den entsprechenden, ordnungsgemäß genehmigten Zusatzverträgen sowie den Dienstanweisungen ausgeführt worden sind;
  • c)  dass die Angaben in den Rechnungsunterlagen und in den Belegen miteinander übereinstimmen und den tatsächlichen Sachverhalten im Hinblick nicht nur auf den Umfang, die Art und die Menge der Materialien, Bestandteile und Lieferungen, sondern auch auf ihre Qualität entsprechen,
  • d)  dass die zugeordneten Preise und die in der Endabrechnung festgelegten Vergütungen den vertraglichen Vorgaben entsprechen.

(3) Die Abnahme schließt auch die Prüfung der Forderungen des Auftragnehmers mit ein, hinsichtlich welcher keine Einigung auf dem Verwaltungswege erfolgt ist, falls diese in das Buchhaltungsregister und in die Endabrechnung in der von dieser Verordnung vorgeschriebenen Form und innerhalb der festgelegten Fristen eingetragen worden sind.

Art. 110 (Beginn und Durchführung der Abnahme)

(1) Mit der Besichtigung für die Abnahme wird innerhalb von 60 Tagen ab dem Tag der Fertigstellung der Bauarbeiten begonnen, es sei denn, dass in den besonderen Vergabebedingungen für besondere Bauleistungen eine andere Frist vorgeschrieben ist.

(2) Die Abnahme wird einschließlich der Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung und der Weiterleitung der Unterlagen an den Auftraggeber innerhalb von sechs Monaten ab dem für ihren Beginn festgesetzten Tag durchgeführt.

Art. 111 (Ernennung des Abnahmeprüfers)

(1) Der Abnahmeprüfer wird nach Fertigstellung der Bauarbeiten oder während der Bauausführung ernannt.

(2) Im Bedarfsfall schlägt der Projektsteuerer dem Auftraggeber auf Antrag des Bauleiters oder des Auftragnehmers oder aus eigener Initiative die Ernennung des Abnahmeprüfers während der Bauausführung vor.

(3) Der während der Bauausführung bestellte Abnahmeprüfer verfasst ein Gutachten über die Angemessenheit der im Laufe der Bauausführung eventuell neu vereinbarten Preise. Sofern der Auftraggeber dies verlangt, erlässt der Abnahmeprüfer ein Gutachten über die Baufortschritte und die entsprechenden Zahlungsbescheinigungen. 41)

(4) Bei Bauarbeiten, welche die Mitwirkung verschiedener Berufssparten erfordern, wird eine Kommission bestehend aus drei Mitgliedern mit der Abnahme beauftragt.

(5) Wird eine Kommission mit der Abnahme während der Bauausführung beauftragt, so werden das Gutachten über die allfällig neu vereinbarten Preise und die Abnahmeunterlagen von allen Mitgliedern der Kommission gemäß Artikel 130 unterzeichnet.

41)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 37 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 112 (Honorar der Abnahmeprüfer)

(1) Das den Abnahmeprüfern zustehende Honorar wird auf der Grundlage der Berufstarife festgelegt.

(2) Der Betrag, der als Grundlage für die Berechnung des Honorars herangezogen wird, ergibt sich aus dem Betrag der Endabrechnung der Bauarbeiten, ohne etwaige Abgebote und zuzüglich des Betrages der Forderungen des Auftragnehmers; der Betrag der Forderungen auf Schadensersatz wird bis zu 50 Prozent des Vertragswertes anerkannt.

(3) Wird die Abnahme von einer Kommission durchgeführt, so wird das Honorar um 25 Prozent für jedes auf das erste folgende Mitglied heraufgesetzt und nur ein Mal berechnet sowie durch die Anzahl sämtlicher Mitglieder der Kommission geteilt.

(4) Für Abnahmen während der Bauausführung wird das gemäß den Absätzen 1 und 2 bestimmte Honorar um 30 Prozent erhöht.

Art. 113 (Dem Abnahmeprüfer zu übermittelnde Unterlagen)

(1) Der Projektsteuerer übermittelt dem Abnahmeprüfer neben den Unterlagen über die Endabrechnung folgende Unterlagen:

  • a)  die Abschrift des genehmigten Projekts mit sämtlichen Anlagen sowie eine Abschrift der allfälligen Änderungs- und Zusatzprojekte mit den entsprechenden Genehmigungen,
  • b)  die Abschrift des Vergabevertrags und der allfälligen nachträglichen Zusatzverträge,
  • c)  die Abschrift der Protokolle zur Vereinbarung neuer Preise sowie der etwaigen Aufstellungen der dem Auftragnehmer auferlegten neuen Preise zusammen mit den entsprechenden Genehmigungen,
  • d)  die Ermächtigungen zur Vergabe an einen Subunternehmer,
  • e)  die Dienstanweisungen,
  • f)  die Originalausfertigung sämtlicher in dieser Verordnung vorgeschriebenen Rechnungsunterlagen oder Belege sowie aller weiteren Unterlagen, die vom Abnahmeprüfer angefordert werden,
  • g)  das Protokoll über die Übergabe der Bauarbeiten und die allfälligen Protokolle über die Einstellung und Wiederaufnahme der Bauarbeiten,
  • h)  die Bescheinigung über die Fertigstellung der Bauarbeiten,
  • i)  die Protokolle über die Materialprüfungen und die entsprechenden Qualitätszertifizierungen,
  • j)  die Unterlagen und das Ergebnis der Bekanntmachung an die Anspruchsberechtigten gemäß Artikel 106.

(2) Der Abnahmeprüfer bewahrt die ihm ausgehändigten Unterlagen auf.

Art. 114 (Dem während der Bauausführung ernannten Abnahmeprüfer zu übermittelnde Unterlagen)

(1) Bei der Ernennung des Abnahmeprüfers während der Bauausführung übermittelt der Bauleiter dem Abnahmeprüfer jeden Baufortschritt sowie die entsprechende Zahlungsbestätigung und setzt den Projektsteuerer davon in Kenntnis.

(2) Der Projektsteuerer übermittelt dem Abnahmeprüfer eine Abschrift der in Artikel 113 Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) genannten Unterlagen.

Art. 115 (Festlegung des Tags für die Besichtigung für die Abnahme und entsprechende Bekanntmachungen)

(1) Nach Prüfung der erhaltenen Unterlagen legt der Abnahmeprüfer den Tag für die Abnahmebesichtigung fest und teilt diesen dem Auftraggeber, dem Auftragnehmer, dem Bauleiter und dem Projektsteuerer mit, damit diese an der Besichtigung teilnehmen.

(2) Die Einladung zur Abnahmebesichtigung muss dem Auftragnehmer mindestens fünf Tage vor dem für die Besichtigung festgesetzten Tag zukommen.

(3) Findet sich der Auftragnehmer nicht zur Abnahme ein, wird diese im Beisein von zwei dem Auftraggeber nicht bekannten Zeugen durchgeführt und werden die entsprechenden Kosten dem Auftragnehmer angelastet.

(4) Nehmen der Projektsteuerer oder die Bediensteten des Auftraggebers nicht an der Abnahme teil, so wird diese trotzdem durchgeführt. Das Nichterscheinen wird im Protokoll vermerkt.

(5) Der Bauleiter ist verpflichtet, an den Abnahmebesichtigungen teilzunehmen.

(6) Die Abnahmebescheinigung wird von den Personen unterzeichnet, die zur Teilnahme an der Abnahmebesichtigung verpflichtet sind.

Teil II
Besichtigung und Ablauf der Abnahme

Art. 116 (Umfang der Abnahme)

(1) Die Prüfung der fachgerechten Ausführung eines Bauvorhabens erfolgt durch Feststellungen, Überprüfungen und Kontrollen, die der Abnahmeprüfer für notwendig befindet.

(2) Der Abnahmeprüfer übermittelt dem Auftragnehmer und dem Projektsteuerer eine amtliche Mitteilung über die Verlängerung der Abnahme gegenüber der in Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes genannten Frist und über die entsprechenden Gründe und führt darin die für die Wiederaufnahme und den Abschluss der Abnahme zu treffenden Maßnahmen an.

(3) Bei Verzögerungen, die dem Abnahmeprüfer anzulasten sind, gewährt der Projektsteuerer eine Frist von höchstens 30 Tagen für den Abschluss der Abnahme. Verstreicht diese Frist ergebnislos, so schlägt der Projektsteuerer dem Auftraggeber den Widerruf des Auftrags vor. Der Abnahmeprüfer haftet für die Schäden, die sich aus dieser Nichterfüllung ergeben können.

(4) Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf irgendeine Entschädigung, wenn die Abnahme infolge der in Absatz 1 genannten Überprüfungen aus Gründen, die nicht vom Willen des Auftraggebers abhängen, nicht innerhalb der festgesetzten Frist abgeschlossen werden kann.

Art. 117 (Obliegenheiten des Auftragnehmers bei der Abnahme)

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Abnahmeprüfer auf eigene Kosten die Arbeiter und Baugeräte zur Verfügung, welche für die Durchführung der Aufnahmen, Überprüfungen, Sondierungen und Proben sowie für die Durchführung der Abnahme der Statik erforderlich sind.

(2) Zu Lasten und auf Rechnung des Auftragnehmers gehen ebenfalls sämtliche Leistungen, die zur Wiederherstellung der Bauwerksteile erforderlich sind, welche bei der Durchführung von besagten Überprüfungen verändert worden sind.

(3) Kommt der Auftragnehmer diesen Pflichten nicht nach, so ordnet der Abnahmeprüfer die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen von Amts wegen an und zieht die entsprechenden Kosten von der Restforderung des Auftragnehmers ab.

Art. 118 (Protokoll über die Abnahmebesichtigung)

(1) Über die Abnahmebesichtigung wird ein Protokoll verfasst, das folgende Angaben enthält:

  • a)  den Ort,
  • b)  die Bezeichnung des Bauwerks oder der Bauarbeiten,
  • c)  den Vertragswert und den Wert der allfälligen nachfolgenden Änderungen,
  • d)  das Datum des Vertrages sowie der allfälligen Zusatzverträge mit den Eckaten der entsprechenden Genehmigungen,
  • e)  den Betrag der autorisierten Geldmittel,
  • f)  die Personalien des Auftragnehmers,
  • g)  das Datum der Protokolle über die Vergabe, die Einstellung, die Wiederaufnahme und die Fertigstellung der Bauarbeiten,
  • h)  die vorgeschriebene Ausführungszeit mit Angabe etwaiger Fristverlängerungen,
  • i)  das Datum und den Betrag der Endabrechnung,
  • j)  das Datum der Ernennung des Abnahmeprüfers und die Personalien des Abnahmeprüfers oder der Abnahmeprüfer,
  • k)  das Datum der Abnahmebesichtigung,
  • l)  die Personalien der Teilnehmer an der Besichtigung und die Personalien derer, die trotz Aufforderung nicht zur Besichtigung erschienen sind.

(2) Im Protokoll werden außerdem die vom Abnahmeprüfer durchgeführten Erhebungen, die einzelnen Handlungen und durchgeführten Überprüfungen, die Zahl und Tiefe der durchgeführten Überprüfungen sowie die erzielten Ergebnisse beschrieben.

Art. 119 (Abnahmebericht)

(1) Der Abnahmeprüfer verfasst einen entsprechenden Bericht, in dem er die Angaben im Besichtigungsprotokoll mit jenen im Projekt, in den genehmigten Änderungen und den Rechnungsunterlagen vergleicht, und nimmt Stellung zur Art und Weise, wie der Auftragnehmer die vertraglichen Vorgaben und die Weisungen des Bauleiters befolgt hat. In diesem Bericht legt der Abnahmeprüfer ausführlich dar

  • a)  ob das Bauwerk abgenommen werden kann,
  • b)  zu welchen Bedingungen und Einschränkungen die Abnahme vorgenommen werden kann,
  • c)  die zu treffenden Maßnahmen, falls das Bauwerk nicht abgenommen werden kann,
  • d)  die in die Endabrechnung einzufügenden Änderungen,
  • e)  das feststehende Guthaben des Auftragnehmers.

(2) In einem getrennten und vertraulichen Bericht nimmt der Abnahmeprüfer Stellung zu den Forderungen des Auftragnehmers und zu den allfälligen Strafen, im Hinblick auf welche noch keine endgültige Entscheidung erfolgt ist.

Art. 120 (Nichtübereinstimmung zwischen Abrechnung und Bauausführung)

(1) Stimmen die Daten der Rechnungsunterlagen nicht mit der tatsächlichen Sachlage überein, so werden die Überprüfungen zur Einfügung der für zweckmäßig befundenen Berichtigungen in die Endabrechnung ausgedehnt.

(2) Bei grober Nichtübereinstimmung unterbricht der Abnahmeprüfer die Abnahme, teilt dies dem Projektsteuerer mit und unterbreitet ihm seine Vorschläge.

(3) Der Projektsteuerer leitet die Vorschläge des Abnahmeprüfers an den Auftraggeber weiter.

Art. 121 (Fehler und Mängel bei der Bauausführung)

(1) Werden bei der Besichtigung für die Abnahme Fehler oder Mängel in der Bauausführung von solcher Art festgestellt, dass sie das Bauwerk völlig unannehmbar machen, so lehnt der Abnahmeprüfer die Ausstellung der Abnahmebescheinigung ab und verfährt gemäß Artikel 126.

(2) Sind die Fehler und die Mängel geringfügig und können sie innerhalb kurzer Zeit behoben werden, so schreibt der Abnahmeprüfer ausdrücklich die auszuführenden Arbeiten vor und räumt dem Auftragnehmer hierfür eine Frist ein.

(3) Die Abnahmebescheinigung wird solange nicht ausgestellt und die Kaution wird solange nicht freigegeben, bis aus einer entsprechenden Erklärung des Bauleiters hervorgeht, dass der Auftragnehmer die ihm angeordneten Bauarbeiten vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Die Befugnis des Abnahmeprüfers, die entsprechende Überprüfung direkt vorzunehmen, bleibt aufrecht.

(4) Werden schließlich die Festigkeit und die Zweckbestimmung des Bauwerkes durch die Fehler und Mängel nicht beeinträchtigt, so setzt der Abnahmeprüfer bei der Ausstellung der Abnahmebescheinigung den Betrag fest, der auf Grund der festgestellten Mängel von der Forderung des Auftragnehmers abzuziehen ist.

Art. 122 (Ausgeführte Mehrleistungen über die autorisierten und genehmigten Bauarbeiten hinaus)

(1) Stellt der Abnahmeprüfer abnahmefähige, jedoch nicht autorisierte Leistungen fest, so verbucht er sie in den Rechnungsunterlagen nur, wenn sie für die Ausführung des Bauvorhabens oder der Bauarbeiten unerlässlich sind, und wenn der Gesamtbetrag einschließlich der nicht autorisierten Leistungen den zweckgebundenen Betrag nicht überschreitet.

(2) Im gegenteiligen Fall schiebt der Abnahmeprüfer die Erteilung der Abnahmebescheinigung auf und schlägt die für zweckmäßig erachteten Maßnahmen vor, die er dem Projektsteuerer mitteilt. Dieser leitet die Vorschläge des Abnahmeprüfers zusammen mit seinem Gutachten an den Auftraggeber weiter.

(3) Die nicht autorisierten Leistungen, welche anerkannt sind, werden mit den Vertragspreisen oder mit Preisen auf Grund einer Preisanalyse gemäß Artikel 72 vergütet. Nicht unerlässliche Leistungen werden wie oben vergütet, aber abzüglich des Unternehmergewinnes.

(4) Die Verrechnung der nicht autorisierten Leistungen entbindet den Bauleiter und die mit den Bauarbeiten beauftragten Arbeiter nicht von deren Haftung, die ihnen deshalb obliegt, weil sie diese Leistungen angeordnet haben oder haben ausführen lassen.

Art. 123 (Abnahmebescheinigung)

(1) Nach Abschluss der Abnahme stellt der Abnahmeprüfer, sofern er das Bauvorhaben für abnahmefähig hält, die Abnahmebescheinigung aus, welche folgende Angaben enthalten muss:

  • a)  die technischen und verwaltungsrechtlichen Daten der Bauarbeiten,
  • b)  die Protokolle über die Abnahmebesichtigung mit Angabe sämtlicher durchgeführter Überprüfungen.

(2) In der Abnahmebescheinigung

  • a)  fasst der Abnahmeprüfer die Kosten des Bauvorhabens nach Abschnitten zusammen und führt einzeln die an der Endabrechnung angebrachten Änderungen, Ergänzungen und Abzüge an,
  • b)  ermittelt der Abnahmeprüfer den Betrag, der dem Auftragnehmer auf Grund von Schäden anzurechnen ist und dem Auftraggeber für die Mehrkosten, welche durch die Ausführung von Amts wegen entstanden sind, oder wegen eines anderen Titels rückzuerstatten sind. Außerdem legt er den Betrag fest, der dem Auftraggeber für die Kosten der Bauaufsicht über die für die Fertigstellung der Bauarbeiten festgelegte Frist hinaus rückzuerstatten ist,
  • c)  gibt der Abnahmeprüfer das Guthaben oder die Schuld des Auftragnehmers an und erklärt, dass das Bauvorhaben oder die Bauarbeiten abgenommen werden können, und führt die Bedingungen hierfür an.

(3) Der Abnahmeprüfer kann eine einzige Abnahmeurkunde abfassen, welche das Protokoll gemäß Artikel 118, den Abnahmebericht im Sinne von Artikel 119 und die Abnahmebescheinigung laut vorliegendem Artikel enthält.

Art. 124 (Feststellungsprotokolle zum Zwecke der vorgezogenen Übernahme)

(1) Benötigt der Auftraggeber das Bauwerk oder das ausgeführte Bauvorhaben oder einen Teil des ausgeführten Werks oder Vorhabens vor der vollständigen Fertigstellung aller Bauarbeiten für dessen Nutzung oder Besetzung, und ist diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen, so ist die vorgezogene Übernahme zulässig, sofern

  • a)  die Abnahme der Statik positiv ausgefallen ist,
  • b)  der Projektsteuerer die Bewohnbarkeitserklärung oder die Benützbarkeitsbescheinigung für das ausgeführte Bauwerk rechtzeitig angefordert hat,
  • c)  die erforderlichen Wasser-, Strom- und Kanalisationsanschlüsse an das öffentliche Netz durchgeführt worden sind,
  • d)  die in den besonderen Vergabebedingungen vorgesehenen Prüfungen und Proben durchgeführt worden sind,
  • e)  eine ausführliche Bestandsaufnahme der ausgeführten Bauarbeiten gemacht worden ist, die dem Übergabeprotokoll beizufügen ist.

(2) Der Bauleiter prüft, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen gegeben sind, und führt die notwendigen Überprüfungen durch, um festzustellen, ob die Besetzung und Nutzung des Bauwerks oder des Bauvorhabens unter Gewährleistung der Sicherheit und ohne Hindernisse für den Auftraggeber sowie ohne Verletzung der vertraglichen Vereinbarungen möglich sind.

(3) Der Bauleiter verfasst ein Protokoll, das auch vom Projektsteuerer unterzeichnet wird, in dem er die getroffenen Feststellungen und seine Schlussfolgerungen darlegt.

(4) Die vorgezogene Übernahme hat keine Auswirkungen auf die endgültige Beurteilung der Bauarbeiten und auf sämtliche Fragen, die in diesem Zusammenhang auftreten können, sowie auf eine etwaige nachfolgende Haftung des Auftragnehmers.

Art. 125 (Verpflichtung, bestimmte Ergebnisse zu erzielen)

(1) Die Abnahme kann auch dann erfolgen, wenn der Auftragnehmer sich verpflichtet hat, bei Fertigstellung der Bauarbeiten bestimmte Ergebnisse zu erzielen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den besonderen Vergabebedingungen trägt der Abnahmeprüfer im Fall laut Absatz 1 bei der Ausstellung der Abnahmebescheinigung die Klauseln in die Abnahmebescheinigung ein, an welche der Auftragnehmer bis zur Feststellung der Ergebnisse, die durch eine entsprechende Bescheinigung des Projektsteuerers nachzuweisen sind, gebunden bleibt, und schlägt die einzubehaltenden Beträge oder die zu leistenden Sicherstellungen in Erwartung der Feststellung vor.

Art. 126 (Nicht abnahmefähige Bauarbeiten)

(1) Hält der Abnahmeprüfer die Bauarbeiten für nicht abnahmefähig, setzt er den Auftraggeber davon in Kenntnis und übermittelt diesem für seine weiteren Entscheidungen über den Projektsteuerer das Protokoll und die Berichte mit den Vorschlägen der zu treffenden Maßnahmen.

Art. 127 (Unterzeichnung der Abnahmebescheinigung durch den Auftragnehmer. Vorbehalte)

(1) Die Abnahmebescheinigung wird dem Auftragnehmer zur Annahme übermittelt, der diese innerhalb der Ausschlussfrist von 20 Tagen gegenzuzeichnen hat.

(2) Bei der Unterzeichnung kann er alle für zweckmäßig erachteten Vorbehalte gegen die Abnahme hinzufügen. Diese Vorbehalte müssen gemäß Artikel 102 Absatz 3 abgefasst und begründet sein.

(3) Unterzeichnet der Auftragnehmer die Bescheinigung nicht innerhalb von 20 Tagen oder unterschreibt er sie, ohne die Vorbehalte laut Absatz 2 hinzuzufügen, so gelten die Abnahmebescheinigung und das Ergebnis der Abnahme als endgültig angenommen.

(4) Der Abnahmeprüfer teilt dem Projektsteuerer die Anmerkungen des Auftragnehmers über die Abnahmebescheinigung mit und nimmt dazu Stellung.

Art. 128 (Pflichten des Abnahmeprüfers. Weitere Verwaltungsmaßnahmen)

(1) Nach Abschluss der Abnahme übermittelt der Abnahmeprüfer dem Projektsteuerer die erhaltenen Unterlagen sowie die Rechnungsunterlagen und fügt diesen folgende Unterlagen bei:

  • a)  das Protokoll über die Abnahmebesichtigung,
  • b)  seine Berichte,
  • c)  die Abnahmebescheinigung,
  • d)  die Erklärung des Bauleiters über die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahmen, welche vom Abnahmeprüfer zur Behebung der festgestellten Fehler und Mängel angeordnet wurden,
  • e)  den vertraulichen Bericht über die Anmerkungen des Auftragnehmers zur Abnahmebescheinigung.

(2) Der Abnahmeprüfer gibt dem Projektsteuerer sämtliche erhaltenen Unterlagen zurück.

Art. 129 (Freigabe der Kaution)

(1) Bei der Genehmigung der Abnahmebescheinigung oder der Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten beziehungsweise nach Ablauf der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen für die Ausstellung und Genehmigung der Abnahmebescheinigung wird unter Beachtung der in den einschlägigen Rechtsvorschriften enthaltenen Vorsichtsmaßnahmen und der in Artikel 1669 des Zivilgesetzbuchs enthaltenen Vorbehalte die vom Auftragnehmer als Sicherheit im Falle der Nichterfüllung oder nur teilweisen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen geleistete Kaution freigegeben.

Art. 130 (Abnahmekommissionen)

(1) Wird eine Kommission mit der Abnahme beauftragt, so werden die Protokolle und der Bericht von allen Mitgliedern der Kommission unterzeichnet.

(2) Bei Uneinigkeit unter den Mitgliedern der Abnahmekommission werden die Beschlüsse über die Abnahme mehrheitlich getroffen, und dieser Umstand muss aus der Bescheinigung hervorgehen.

(3) Das nicht zustimmende Mitglied kann seine Gründe für die Ablehnung in den Abnahmeunterlagen darlegen.

Art. 131 (Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten)

(1) Der Bauleiter stellt die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten zusammen mit der Erklärung aus, aus welcher hervorgeht, dass die allfälligen neuen Preise gemäß Artikel 72 ff. vereinbart worden sind.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmung in den besonderen Vergabebedingungen wird die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung innerhalb von 180 Tagen nach Fertigstellung der Bauarbeiten ausgestellt.

Art. 132 (Genehmigung der Abnahmeunterlagen)

(1) Die Abnahmebescheinigung und die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten werden vom Auftraggeber innerhalb von 60 Tagen nach deren Ausstellung genehmigt. Innerhalb der gleichen Frist beschließt der Auftraggeber über die Forderungen des Auftragnehmers und über das Ergebnis der Bekanntmachungen an die Anspruchsberechtigten.

(2) Bis zur Genehmigung der Abnahmeunterlagen kann der Auftraggeber eine erneute Abnahme vornehmen.

Art. 133 (Zugang zu den Unterlagen)

(1) Gemäß Artikel 25 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ist ein Zugang zu den vertraulichen Berichten des Bauleiters und des Abnahmeprüfers über die Forderungen des Auftragnehmers nicht zulässig.

ABSCHNITT IX
Gütliche Streitbeilegung und Schiedsverfahren

Art. 134 (Gütliche Streitbeilegung)

(1) Hat der Auftragnehmer im Laufe der Bauausführung Forderungen in die Rechnungsunterlagen eingetragen, deren Betrag die in Artikel 74 des Gesetzes festgelegte Höchstgrenze überschreitet, so meldet der Bauleiter dies unverzüglich dem Projektsteuerer.

(2) Nachdem der Projektsteuerer geprüft hat, dass die Forderungen im Hinblick auf die tatsächliche Erreichung der festgelegten Höchstgrenze zulässig und nicht offenkundig unbegründet sind, holt er innerhalb von 60 Tagen ab der Eintragung der letzten Forderung den vertraulichen Bericht des Bauleiters und des Abnahmeprüfers, sofern dieser bestellt worden ist, ein, hört den Auftraggeber und den Auftragnehmer zu den Bedingungen und Fristen für eine allfällige Streitbeilegung an und legt dem Auftraggeber innerhalb der darauffolgenden 30 Tage einen begründeten Vorschlag für eine gütliche Streitbeilegung vor.

(3) Innerhalb der darauffolgenden 60 Tage trifft der Auftraggeber eine Entscheidung im Hinblick auf den Vorschlag und teilt diese umgehend dem Projektsteuerer und dem Auftragnehmer mit. Innerhalb der gleichen Frist holt der Auftraggeber etwaige weitere für notwendig befundene Gutachten ein.

(4) Stimmt der Auftragnehmer der gütlichen Streitbeilegung zu, welche der Auftraggeber in der Mitteilung in Aussicht gestellt hat, so holt der Projektsteuerer vom Auftragnehmer die Streitbeilegungserklärung ein. Die Ausstellung der Streitbeilegungserklärung bedingt die Nichtigkeit sämtlicher bis zu diesem Zeitpunkt in die Rechnungsunterlagen eingetragenen Einwände.

(5) Auf den bei der gütlichen Streitbeilegung anerkannten Betrag werden die gesetzlichen Zinsen ab dem sechzigsten Tag nach der Unterzeichnung der Streitbeilegung bis zu Ausstellung des Kassenscheins geschuldet.

(6) Erfolgt keine Unterzeichnung der Streitbeilegung, sind die Erklärungen und die Verfahrensakten für die Parteien nicht verbindlich.

Art. 135 (Schiedsgericht)

(1) Sämtliche Streitfragen, die im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung entstehen, einschließlich jener, die sich aus dem ergebnislosen Versuch einer gütlichen Streitbeilegung gemäß Artikel 134 ergeben, können vor einem ordentlichen Gericht anhängig gemacht oder einem Schiedsgericht übertragen werden, das sich aus drei oder fünf Schiedsrichtern zusammensetzt, falls dies vertraglich vorgesehen ist.

Art. 136 (Schiedsverfahren)

(1) Die Schiedsklage wird nach Genehmigung der Abnahmebescheinigung beziehungsweise nach Ablauf der Fristen für deren Ausstellung und Genehmigung eingereicht.

(2) Die Klage und das Schiedsverfahren können auch während der Ausführung der Bauarbeiten und vor Genehmigung der Abnahme eingereicht werden beziehungsweise stattfinden, und zwar

  • a)  bei Streitfragen, hinsichtlich welcher die Parteien sich einig sind, die Beilegung nicht hinauszuzögern,
  • b)  falls keine gütliche Streitbeilegung im Sinne von Artikel 134 erfolgt und der Auftragnehmer seine Forderungen bestätigt,
  • c)  bei verspäteter Zahlung der Teilbeträge im Hinblick auf die in Artikel 88 vorgesehenen Fristen oder auch vor Ablauf dieser Fristen, falls der Betrag der nicht gezahlten Teilbeträge ein Viertel der reinen Vertragssumme erreicht, wobei der Auftraggeber vorher in Verzug zu setzen ist. Die Befugnis des Auftragnehmers, nach Artikel 1460 des Zivilgesetzbuchs vorzugehen, bleibt aufrecht.

Art. 137 (Schiedsgericht)

(1) Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:

  • a)  aus einem Beamten des Auftraggebers oder einer anderen fachkundigen Person, die vom gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder einem von diesem Bevollmächtigten bestellt werden;
  • b)  aus einem Vertreter des Auftragnehmers,
  • c)  aus dem Vorsitzenden, der einvernehmlich von den zwei oder vier Schiedsrichtern ernannt wird, die von den Parteien bestellt worden sind. Bei Uneinigkeit wird die Bestellung vom Präsidenten des Landesgerichts gemäß Artikel 810 der Zivilprozessordnung vorgenommen.

(2) Setzt sich das Schiedsgericht aus fünf Schiedsrichtern zusammen, so bestellt jede Partei einen weiteren Schiedsrichter.

(3) Der gemäß Absatz 1 Buchstabe a) bestellte Schiedsrichter übt sein Amt auch dann noch aus, wenn er aus der Stelle, die er bei Amtsantritt innehat, austritt oder eine andere übernimmt.

(4) Fällt im Laufe des Schiedsverfahrens einer der Schiedsrichter aus irgendeinem Grund aus, so wird er im Sinne der Absätze 1 und 2 ersetzt.

(5) Zusätzlich zu den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen von Unvereinbarkeit darf nicht zum Schiedsrichter ernannt werden, wer das Bauprojekt ausgearbeitet oder begutachtet hat, ferner wer die strittigen Bauarbeiten geleitet, überwacht oder abgenommen hat, und auch nicht, wer in irgendeiner Weise ein Urteil oder eine Meinung über die Streitfragen abgegeben oder sich dazu geäußert hat.

(6) Der Schriftführer des Schiedsgerichtes wird vom gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder von einem von diesem Bevollmächtigten unter Beamten der Landesverwaltung ausgewählt.

Art. 138 (Schiedsklage)

(1) Die Schiedsklage muss durch den Gerichtsvollzieher innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt der in Artikel 136 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen zugestellt werden.

(2) Die Klage ist dem gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers zuzustellen.

Art. 139 (Ausschluss der schiedsrichterlichen Zuständigkeit)

(1) Der Schiedskläger ist befugt, die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes auszuschließen, indem er innerhalb der in Artikel 138 genannten Frist beim zuständigen Gericht Klage einreicht.

(2) Auch dem Schiedsbeklagten steht es zu, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszuschließen. Zu diesem Zwecke muss er seinen Entschluss innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Schiedsklage dem Schiedskläger mitteilen, welcher auf die Klage beharren kann, indem er das zuständige Gericht anruft.

Art. 140 (Form der Klage, Vorbringen der Gegenpartei und Bestellung der Schiedsrichter)

(1) Die Schiedsklage gemäß Artikel 138 enthält alle Fragen und Angelegenheiten, zu denen um schiedsrichterliche Entscheidung angesucht wird.

(2) Der Schiedsbeklagte kann dem Schiedskläger innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung der Klage seine Gegenäußerungen und Gegenanträge zustellen.

(3) Jede Partei bestellt in der Schiedsklage oder in der Klagebeantwortung den oder die eigenen Schiedsrichter.

(4) Hat der Schiedskläger nur einen Schiedsrichter und der Schiedsbeklagte hingegen zwei Schiedsrichter bestellt, so muss Ersterer dem Schiedsbeklagten innerhalb der folgenden 20 Tage die Personalien des zweiten von ihm bestellten Schiedsrichters durch Zustellung mitteilen.

(5) Unterlässt der Schiedskläger die Bestellung des zweiten Schiedsrichters, so wird dieser vom Präsidenten des Landesgerichtes bestellt.

Art. 141 (Schiedsverfahren)

(1) Die Parteien legen dem Schiedsgericht nach dessen Bildung und innerhalb der von diesem eingeräumten Fristen ihre Urkunden und Schriftsätze im Sinne von Artikel 816 der Zivilprozessordnung vor.

(2) Die Schiedsrichter entscheiden nach den Rechtsvorschriften.

(3) Überprüfungen, Gutachten und sonstige Untersuchungshandlungen, die für notwendig befunden werden, führt das Schiedsgericht entweder selbst oder durch eines oder mehrere seiner Mitglieder aus.

(4) Bezieht sich die Anfechtung auf ein Recht, das durch eine Handlung der öffentlichen Verwaltung verletzt worden sein soll, so beschränkt sich das Schiedsgericht auf die Feststellung der Wirkungen der Handlung auf den Gegenstand des Rechtsstreites.

(5) Während des anhängigen Schiedsverfahrens werden die Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung für die Ausführung der Bauarbeiten von Amts wegen sowie andere vertragliche und gesetzmäßige Maßnahmen, die für im öffentlichen Interesse notwendig befunden wurden, nicht ausgesetzt.

Art. 142 (Schiedsspruch)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 820 der Zivilprozessordnung wird der Schiedsspruch innerhalb von 180 Tagen nach der Bildung des Schiedsgerichts gefällt.

(2) Die Fällung und Vollstreckung des Schiedsspruches sind in der Zivilprozessordnung geregelt.

(3) Gegen den Schiedsspruch ist nur die Anfechtung in den von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Fällen zulässig.

(4) Die Schiedsrichter entscheiden, welche der beiden Parteien die Verfahrenskosten zu tragen hat, und in welchem Verhältnis sie zu tragen sind.

(5) Die Zahlung der Aufwendungen und der Honorare der Schiedsrichter erfolgt in der gemäß Artikel 814 der Zivilprozessordnung festgesetzten Form.

ABSCHNITT X
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 143 (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung über die Organisation und die Arbeitsweise der Auftraggeber gelten unmittelbar auch für Bauvorhaben, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits ausgeführt werden.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung, welche den Inhalt und die Art und Weise des Vertragsabschlusses regeln, werden auf Verträge angewandt, deren Kundmachung der Ausschreibung beziehungsweise Einladung zum halbamtlichen Wettbewerb nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht oder übermittelt wurde. 42)

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Bedingungen für die Durchführung der Vergabeverfahren beziehen, gelten für die Bekanntmachungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht werden.

(4) Wenn nicht anders bestimmt werden die Vorschriften dieser Verordnung , die anders als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten sind, nicht auf die Sachverhalte angewandt, welche durch die vorher geltende Verordnung bereits bestimmt und geregelt wurden.

42)

Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 38 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 144 (Aufhebung von Rechtsvorschriften)

(1) Das Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 4. März 1963, Nr. 16, wird hiermit aufgehoben.

(2) Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), s) und t) des Dekrets des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25, in geltender Fassung, wird hiermit aufgehoben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ANLAGE A
(Artikel 2)

Werte in SZR      Gegenwerte in Lire

1       2.074,965

200.000        414.993.000

400.000        829.986.000

600.000        1.244.979.000

5.000.000       10.374.825.000

ANLAGE B
(Artikel 3)

Werte in Euro      Gegenwerte in Lire

1       1.936,27

200.000        387.254.000

400.000        774.508.000

600.000        1.161.762.000

5.000.000        9.681.350.000

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ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionA Finanzierung öffentlicher Bauten
ActionActionB Enteignung für gemeinnützige Zwecke
ActionActionC Verfahrensbestimmungen
ActionActiona) Landesgesetz vom 21. Oktober 1992, Nr. 38
ActionActionb) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Mai 1995, Nr. 25
ActionActionc) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActiond) Dekret des Landeshauptmanns vom 6. Mai 2002, Nr. 14
ActionActione) Dekret des Landeshauptmanns vom 25. März 2004, Nr. 11 
ActionActionf) Landesgesetz vom 16. November 2007, Nr. 12
ActionActiong) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2009 , Nr. 48
ActionActionh) Landesgesetz vom 19. Januar 2012, Nr. 3
ActionActioni) Landesgesetz vom 17. Dezember 2015, Nr. 16
ActionActionj) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. Juli 2001, Nr. 41
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionPersonen, die für die Programmierung und Ausführung öffentlicher Bauvorhaben zuständig sind
ActionActionAusführung öffentlicher Bauvorhaben - die Planung
ActionActionWahl des Auftragnehmers
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionIn Regie auszuführende Bauarbeiten
ActionActionAllgemeine Bestimmungen
ActionActionAbrechnung der Bauarbeiten
ActionActionEinleitende Bestimmungen
ActionActionBesichtigung und Ablauf der Abnahme
ActionActionl) Landesgesetz vom 17. Juni 1998, Nr. 6
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis