Abänderung des Landesgesetzes vom 30. August 1973, Nr. 18 - Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung
(enthält Änderungen zum L.G. Nr. 18/1972: Regelung der Pflichten der Wasserkraftkonzessionäre und der Verwendung der Energie für die örtliche Stromversorgung)