(1) Für die Anwendung des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, im Sinne des Artikels 7, Buchstabe b), gelten als kleine und mittlere Industrieunternehmen jene, deren Gesellschaftskapital die Höhe von zwei Milliarden Lire nicht überschreitet oder nicht mehr als 750 Beschäftigte haben.
(2) Der Anteil des Energieverbrauches gilt im Sinne des Artikels 7, Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, als prozentuell erheblich, wenn die mittleren Kosten der Elektroenergie mehr als zwanzig von hundert des vom Unternehmen erzielten mittleren Verkaufspreises des Fertigproduktes darstellen.
(3) Wer annimmt, in den Genuß des ermäßigten Tarifs im Sinne des Artikels 7, Buchstabe b), des Landesgesetzes vom 30. August 1972, Nr. 18, gelangen zu können, muß innerhalb eines Monats vom Inkrafttreten der gegenständlichen Durchführungsverordnung und für die folgenden Jahre innerhalb des 31. Jänner jeden Jahres einen eigenen Antrag an den Landesausschuß stellen und folgende, sich auf das vorhergehende Sonnenjahr beziehende Unterlagen beilegen:
- a) Bestätigung der Handelskanzlei des Landesgerichtes über die Höhe des Gesellschaftskapitals;
- b) Erklärung des Antragstellers über die mittlere Anzahl der im Industriebetrieb Beschäftigten, nach Kategorie getrennt in Arbeiter, Lehrlinge, Beamte und leitende Angestellte;
- c) einen erläuternden Bericht über den Anteil der Stromkosten zu nicht ermäßigtem Tarif auf den mittleren, vom Industrieunternehmen für das Fertigprodukt erzielten Verkaufspreis.
(4) Die Kontrollen zur Feststellung der Einhaltung der dem Begünstigten auferlegten Auflagen erfolgen ein- oder mehrmals im Halbjahr, und davon wird eine eigene Niederschrift angefertigt. Die Verweigerung der Kontrolle oder die festgestellte Verletzung der auferlegten Pflichten bringt die Aufhebung der Anwendung des ermäßigten Tarifs für das ganze Halbjahr, in welchem die Verletzung erfolgte, mit sich. Die Anwendung des ermäßigten Tarifs wird gleichfalls für die eventuellen weiteren Monate, in denen die Verletzung andauert, ausgesetzt.