Kundgemacht im A.Bl. vom 11. September 1973, Nr. 39.
(1) Die Provinz ist ermächtigt, landwirtschaftlichen Genossenschaften und einzelnen oder zusammengeschlossenen landwirtschaftlichen Unternehmern Beiträge zu gewähren; diese Beiträge haben den Zweck, die Zinsenlast der im Sinne von Artikel 2, Ziffer Nr. 1 und 4, und von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 1928, Nr. 1760, bei Kreditinstituten aufgenommenen Betriebsdarlehen auf 3 Prozent zu senken. 2)
Geändert durch Art. 1 des L.G. vom 7. Juli 1980, Nr. 24, bzw. durch Art. 5 des L.G. vom 3. November 1981, Nr. 29.
(1) Die Art und Weise der Gewährung der vom vorhergehenden Artikel vorgesehenen begünstigten Darlehen und das Verhältnis zu den Kreditinstituten werden mit einer eigenen Vereinbarung geregelt.
(2) In dieser Vereinbarung muß festgelegt werden: - daß die Darlehen vorzugsweise an Genossenschaften, besonders an jene, die Konservierungs-, Verarbeitungs- oder Verkaufsbetriebe der Produkte der Land- und Viehwirtschaft führen, sowie an einzelne oder zusammengeschlossene Selbstbebauer vergeben werden;
- daß der vom Kreditinstitut verlangte Zinssatz nicht höher sein darf als der vom Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Juni 1961, Nr. 454, vorgesehene und mit Ministerialdekret festgesetzte. 2)
(1) Kreditgesuche sind den konventionierten Kreditinstituten über das Assessorat für Landwirtschaft und Forstwesen vorzulegen, das die Qualifikation des Gesuchstellers sowie die Angemessenheit des Betrages des angeforderten Kredites feststellt und Prioritäten festlegt. 3)
Ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 7. Juli 1980, Nr. 24.
(1) Die Auszahlung des Beitrages wird im Rahmen der Zuweisungen an die einzelnen Kreditinstitute, welche mit Beschluß des Landesausschusses vorgenommen werden, mit Dekret des für die Landwirtschaft zuständigen Assessors auf Grund einer eigenen Abrechnung verfügt, die vom betreffenden Kreditinstitut übermittelt wird, während das Kreditinstitut für die Verwendung der ausbezahlten Summen in Übereinstimmung mit der im Artikel 2 vorgesehenen Vereinbarung verantwortlich ist.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.
Omissis.