siehe Durchführungsverordnung: D.P.L.A. Nr. 41/1974
Kundgemacht im A.Bl. vom 16. Oktober 1973, Nr. 45.
(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, öffentlichen und privaten Körperschaften Unterstützungen und Beiräte für die Errichtung, den Ausbau und die Führung von schulärztlichen Diensten, einschließlich der fachärztlichen Dienste, der klimatischen Kuren und der Vorbeugung sozialer Krankheiten, zugunsten der Minderjährigen zu gewähren.
(2) Die Landesverwaltung ist außerdem ermächtigt, die im vorhergehenden Absatz genannten Dienste selbst zu errichten, zu ergänzen und zu führen.
(1) Die Provinz fördert die Errichtung, den Ausbau und die Organisation der schul-fachärztlichen Dienste mit der Schaffung von entsprechenden Konsortien, die gebietsmäßig im Sinne der zu errichtenden lokalen Sanitätseinheiten eingerichtet werden.
(1) In der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz werden die Kriterien und Bedingungen zur Gewährung und Auszahlung der im Artikel 1 vorgesehenen Unterstützungen festgelegt.
(1) Zur Finanzierung dieses Gesetzes wird, mit Beginn im Rechnungsjahr 1973, die jährliche Ausgabe in der Höhe von 110 Millionen Lire ermächtigt.
(2) Die Ausgaben in der Höhe von 110 Millionen Lire für die Anwendung dieses Gesetzes zu Lasten des Rechnungsjahres 1973 werden durch Herabsetzung in gleicher Höhe des Betrages auf Kap. 2480 des Haushaltsvoranschlages der Ausgaben - Tabelle B - des laufenden Rechnungsjahres bestritten.
(1) Dieses Gesetz wird im Sinne des Artikels 55 des Sonderstatutes für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.