(1) Zur Förderung und Verbesserung der Krankentransporte wird die Provinzialverwaltung ermächtigt, dem Landesrettungsverein "Weißes Kreuz" und der Provinzialsektion "Rotes Kreuz" Subventionen zu gewähren.
(1) Die Subventionen werden mit Beschluß des Landesausschusses gewährt, wobei die Anzahl der für Einsätze zurückgelegten Kilometer, die Anzahl der für den Dienst bestimmten Fahrzeuge, die Anzahl der Einsätze und das zu betreuende Gebiet zu berücksichtigen sind.
(2) Für die Bemessung der Zuweisung wird jeweils die Tätigkeit des Vorjahres zugrunde gelegt.
(1) Der Krankentransportdienst wird auf Grund eines eigenen Planes hinsichtlich Zusammenarbeit und Programmierung zwischen dem Weißen und Roten Kreuz ausgeführt, wobei der Plan nach Anhören der interessierten Körperschaften vom Landesausschuß genehmigt wird.
(1) Das Weiße und Rote Kreuz hält für das Einsatzpersonal fortlaufend Aus- und Fortbildungskurse, die gemäß Landesgesetz vom 7. Oktober 1955 Nr. 3, und nachträglichen Abänderungen vom Landesausschuß genehmigt und überwacht werden.
(1) Die vorgenannten Institutionen haben dem Landesausschuß eine Jahresabrechnung über die am Dienst vorgenommenen Verbesserungen abzugeben, sowie den Nachweis und die Unterlagen über die Verwendung der Beiträge nach der in der Konzessionsmaßnahme vorgesehenen Zweckbestimmung zu erbringen.
(1) Die Auszahlung der Beiträge ist auf Grund einer Maßnahme des für den Sachbereich Hygiene und Gesundheitswesen zuständigen Landesassessorats anzuordnen, vorbehaltlich der Feststellung der Funktionsfähigkeit des von den vergünstigten Institutionen errichteten Dienstes, der fortdauernd mittels Verwendung von Krankenwagen abzuwickeln ist, die in geeigneter Weise ausgestattet und mit geschultem Personal versehen sein müssen, derart, daß die Gesundheitsfürsorge zweckentsprechend am Unfallsort ausgeübt werden kann.
(1) Die Gewährung des Jahresbeitrages wird von der Erfüllung der in den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen abhängig gemacht.
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes wird ab dem Finanzjahr 1973 eine jährliche Ausgabe von Lire 50.000.000 ermächtigt.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.