(1) Die im vorliegenden Artikel erwähnten Tätigkeiten können vom zuständigen Assessorat Instituten, Körperschaften, Verbänden und Organisationen übertragen werden, denen der Landesausschuß die Ausgaben zur Gänze oder zu einem Teil ersetzen kann.
(2) Wenn Institute, Körperschaften, Verbände und Organisationen diese Tätigkeiten als Eigeninitiative entfalten, kann der Landesausschuß Beiträge gewähren. Die entsprechenden Gesuche müssen, zusammen mit dem Programm und dem Kostenvoranschlag, beim zuständigen Assessorat innerhalb 30. April jeden Jahres eingereicht werden.4)
(3) Darüber hinaus können an Personen mit Wohnsitz in der Provinz Beiträge gewährt werden, wenn sie an Initiativen teilnehmen, welche unter Punkt c) und d) des Artikels 1 erwähnt sind und die außerhalb der Provinz stattfinden.5)
(4) Das Land Südtirol gewährt den in diesem Artikel genannten Organisationen Zuschüsse für den Ankauf, die Erweiterung, die Umstrukturierung und den Bau von Büroräumen, und zwar bis zu 50 Prozent der anerkannten Ausgaben.6)
(5) Darüber hinaus können den in diesem Artikel genannten Institutionen Zuschüsse bis zu 80 Prozent der anerkannten Ausgaben für den Ankauf, den Bau und die Einrichtung von Gebäuden, einschließlich des Grundstückes, zum Zweck der Errichtung von Betriebsgründerzentren gewährt werden.7)