(1) Die Lehraufträge, die Aufträge für Fachberater und Heimerzieher sowie die Supplenzaufträge für die bäuerliche Berufsertüchtigung werden vom zuständigen Landesrat erteilt.
(2) Die Kommission, die im Artikel 4 des Landesgesetzes vom 3. September 1969, Nr. 8, vorgesehen ist, besteht aus dem Leiter der Landesstelle für die bäuerliche Berufsertüchtigung, der den Vorsitz führt, aus einem Direktor und aus einem Lehrer, der von den Fachgewerkschaften namhaft gemacht wird.
(3) Zur Deckung von übrigbleibenden Unterrichtsstunden kann der zuständige Landesrat auch staatliche Lehrer beauftragen. Ihre wirtschaftliche Behandlung wird vom Landesausschuß festgesetzt, wobei dieser von den Bestimmungen des Artikels 24 des Landesgesetzes vom 16. August 1972, Nr. 17, in geltender Fassung auch absehen kann. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten auch für die Berufsausbildung der Bereiche Handel, Industrie, Handwerk und Gastgewerbe.
(4) Soweit in diesem Artikel nicht anders verfügt ist, werden für die Lehraufträge, für die Aufträge an die Fachberater und Heimerzieher sowie für die Supplenzen in der bäuerlichen Berufsertüchtigung die Bestimmungen angewandt, die für die Lehraufträge und für die Supplenzen der Berufsausbildung gelten, wie im Landesgesetz vom 5. September 1964, Nr. 15, in geltender Fassung vorgesehen.
(5) In Anbetracht der entlegenen Standorte der Kurse werden den beauftragten Lehrern und Supplenten mit reduziertem Stundenplan die Reisespesen mit eigenem Wagen vom eigenen Wohnort zum Sitz der Schule vergütet in der Höhe, die auch beim Gebrauch des eigenen Wagens der Landesangestellten vorgesehen ist. 8)