Landesgesetz vom 23. Juni 1973, Nr. 13
Ergänzung der vom Regionalgesetz vom 4. Juli 1969, Nr. 3 vorgesehenen Ansätze bezüglich der Heilmittelfürsorge für pensionierte Bauern, Handwerker und Kaufleute und deren Familienmitglieder, die in den entsprechenden Landeskrankenkassen eingetragen sind.
Attendere, processo in corso!