(1) Die Landesverwaltung ist ermächtigt, den öffentlichen und privaten Körperschaften und Konsortien und Vereinigungen, mit Ausnahme der Krankenhauskörperschaften, die innerhalb der Provinz tätig sind und satzungsgemäß Tätigkeiten der Gesundheitsfürsorge ausüben, Beiträge zu gewähren.
(1) Die im Artikel 1 genannten Institutionen können um Beiträge ansuchen:
(1) Die Gesuche sind innerhalb des von der Landesregierung mit Beschluß festgelegten Termins bei der zuständigen Landesabteilung einzureichen, versehen mit:
(2) Die Gesuche um Beiträge gemäß Artikel 2, Buchstabe a) müssen außerdem versehen sein mit:
(1) Der Landesausschuß erläßt eine Durchführungsbestimmung hinsichtlich der Kriterien und Formen der Familienhilfe.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.