7.1 Befreiung von der Verpflichtung zum Besuch des Kurses für den Erhalt des Befähigungsnachweises für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln.
Von der Teilnahme am Ausbildungskurs zum Erhalt des Befähigungsnachweises für den Ankauf und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind jene Antragsteller/ Antragstellerinnen befreit, die in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Biologie, Natur- oder Umweltwissenschaften, Chemie, Pharmazie, Medizin oder Veterinärmedizin das entsprechende Abschlussdiplom einer 5-jährigen Oberschule oder einer mindestens 3-jährigen Universität erworben haben.
Für den Erhalt des Befähigungsnachweises müssen die Antragsteller/Antragstellerinnen aber jedenfalls die entsprechende Eignungsprüfung bestehen.
7.2 Befreiung von der Verpflichtung zum Besuch der Ausbildung für Berater/Beraterinnen
Von der Verpflichtung zum Besuch der Ausbildung und der Prüfung für den Erhalt des Befähigungsnachweises für Berater/Beraterinnen sind folgende Personen befreit:
a) Pflanzenschutzinspektoren/Pflanzenschutzinspektorinnen im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 214/2005, in geltender Fassung, sofern sie aufgrund ihrer institutionellen Tätigkeit eine Beratungstätigkeit gemäß Punkt 2.3 ausüben;
b) Universitätsdozenten/Universitätsdozentinnen, die eine Lehrtätigkeit im Bereich der Phytopathologie und des Pflanzenschutzes ausüben und dies mit einer Bestätigung seitens der Universität nachweisen;
c) Forscher/Forscherinnen an Universitäten und anderen öffentlichen Forschungseinrichtungen, die im Bereich der Phytopathologie und des Pflanzenschutzes tätig sind und dies mit einer Bestätigung seitens der Universität bzw. anderer öffentlicher Forschungseinrichtung nachweisen.