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1. die Anlage A “Richtlinien für die Genehmigung und Akkreditierung der Sozialdienste für Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen”, welche integrierender Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses bildet, zu genehmigen,
2. die Frist von 180 Tagen, ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt der Region, für die Einreichung der Anfragen um Genehmigung und Akkreditierung bei der Abteilung Soziales von Seiten der Träger der bereits tätigen Dienste festzusetzen,
3. die Dienste, für die die Träger innerhalb der im Punkt 2 angeführten Frist die Akkreditierung beantragt haben, im Status provisorischer Akkreditierung bis zum Abschluss des Akkreditierungsverfahrens arbeiten zu lassen.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.