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1) die beigelegte Tabelle, die wesentlichen und integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses darstellt, zu genehmigen und somit die Frist für den Abschluss der darin angeführten Verwaltungsverfahren festzusetzen;
2) den Generaldirektor zu beauftragen, im Sinne von Artikel 1/quater des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, in Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Direktoren, all jene Koordinierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten, die erforderlich sind, um die Verwaltungsverfahren neu zu definieren und zu entschlacken. Um den Anforderungen von Bürgern und Unternehmen nach mehr Transparenz und Zügigkeit in der Abwicklung der Verfahren gerecht zu werden und eine höhere Effizienz sicherzustellen, wird eine verwaltungstechnische und normative Vereinfachung der Verwaltungsverfahren durch Maßnahmen erzielt, die eine Reduzierung der Verfahrenszeiten, die Digitalisierung derselben sowie eine fortlaufende Aus- und Weiterbildung der Bediensteten für die Entwicklung/die Aktualisierung der verwaltungstechnischen und der technischen Kompetenzen sicherstellen;
3) festzulegen, dass dieser Beschluss für jene Verfahren Anwendung findet, die nach Genehmigung desselben eingeleitet wurden;
4) festzulegen, dass für jene Verwaltungsverfahren, die zum Zeitpunkt der Genehmigung dieses Beschlusses noch anhängig sind, die Fristen für den Abschluss der Verfahren gelten, die mit Beschluss der Landesregierung vom 15. November 2016, Nr. 1245, ergänzt mit Beschluss der Landesregierung vom 21. Februar 2017, Nr. 205 festgelegt wurden.