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1) die „Richtlinien über die Defibrillatoren-Pflicht im Sport“ zu genehmigen, welche diesem Beschluss als Bestandteil beiliegen, im Sinne des Dekretes des Gesundheitsministers im Einvernehmen mit dem Sportminister vom 26. Juni 2017.
2) die dem Beschluss der Landesregierung vom 9. Dezember 2014, Nr. 1525, und, in abgeänderter Form, dem Beschluss der Landesregierung vom 10. November 2015, Nr. 1301, beiliegenden „Kriterien für die Ausstattung der Sportanlagen mit einem halbautomatischen Defibrillator und das zu dessen Benutzung ermächtigte Personal“ zu widerrufen.
3) die Pflicht des zweijährlichen Retrainings für die Ermächtigung zur Benutzung des Defibrillators außerhalb des Krankenhauses zu bestätigen, vorbehaltlich Abänderungen der gesamtstaatlichen Bestimmungen.
4) die Operateure der Sportvereine, welche wegen der Verzögerung der Klarstellung in Bezug auf die Verbindlichkeit des Retrainings mehr als zwei Jahre für diese Fortbildung verstreichen lassen haben aber vor weniger als vier Jahren mit Erfolg einen achtstündigen gesamten Ausbildungskurs oder ein vierstündiges Retrainig besucht haben, von der Wiederholung des gesamten Ausbildungskurses zu befreien und sie zu verpflichten, stattdessen ein vierstündiges Retraining zu besuchen, bei dem auch die allgemeinen Inhalte des Ausbildungskurses wiederholt werden.