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1. Die vorliegenden Bestimmungen betreffend die „Seniorenwohnheime Südtirols“ gemäß beiliegender Anlage A), welche einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses bildet, zu genehmigen.
2. Die Bestimmungen laut Anlage A) finden ab 1. Jänner 2019 Anwendung.
3. Die Anwendung der Zeitspanne gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Anlage A) erfolgt ab dem 1. Jänner 2020.
4. Zur Abdeckung der Mehrkosten aufgrund des kürzlich genehmigten „bereichsübergreifenden Kollektivvertrags für die Führungskräfte zur Umwandlung der Funktionszulage in eine Positionszulage“ wird der für das Jahr 2018 vorgesehene Einheitsbetrag um weitere 0,25 € pro Tag erhöht (entspricht: 63,00 € pro Tag) und zwar für jene Seniorenwohnheime, welche in den Anwendungsbereich dieses Vertrags fallen.
5. Zur Abdeckung der Kosten aufgrund des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages und des kürzlich genehmigten „bereichsübergreifenden Kollektivvertrags für die Führungskräfte zur Umwandlung der Funktionszulage in eine Positionszulage“ wird der im Artikel 52 Absatz 2 der beiliegenden Anlage A) vorgesehene Einheitsbetrag (60,00 €) für die Jahre 2019 und 2020 um 4,20 € pro Tag erhöht (entspricht: 64,20 € pro Tag) und zwar für jene Seniorenwohnheime, welche in den Anwendungsbereich dieser Kollektivverträge fallen.
6. Die vorgesehenen Pauschalbeträge für das Krankenpflege- und Rehapersonal laut Artikel 55 Absatz 7 und Artikel 44 Absatz 6 derselben Anlage A), welche in den Anwendungsbereich dieser Kollektivverträge fallen, werden für das Jahr 2019 jeweils um 1.700,00 € erhöht.
7. Die finanzielle Deckung der aus diesem Beschluss entstehenden Mehrausgaben erfolgt mit den Modalitäten, welche in den Prämissen zu diesem Beschluss im Detail dargestellt sind.
8. Mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 ist der Beschluss der Landesregierung vom 7. Februar 2017, Nr. 145, widerrufen.
9. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.