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1. die Körperschaften und die anderen Einrichtungen festzulegen, gegenüber denen das Land die Koordinierung der öffentlichen Finanzen im Sinne des Artikels 79 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670 ausübt, so wie sie aus Punkt 1 der Anlage A hervorgehen, welche einen integrierten und wesentlichen Bestandteil dieses Beschlusses darstellt.
2. die Modalitäten zur Ausübung der Koordinierung der öffentlichen Finanzen auf Landesebene durch die Maßnahmen zur Ausgabenrationalisierung und -Eindämmung, so wie diese entsprechend dem Punkt 2 der Anlage A hervorgehen, zu genehmigen.
3. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Maßnahmen zur Rationalisierung und Eindämmung der öffentlichen Landesausgaben, die im Punkt 2 der Anlage A des gegenständlichen Beschlusses, einschließlich jener laut Artikel 13 Absatz 6/bis des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15 und Artikel 19 Absatz 5 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 19. August 2016, Nr. 175 vorgesehen sind, gemäß den im Artikel 21/bis Absatz 3 des Landesgesetzes vom 29. Januar 2002, Nr.1 erläuterten Modalitäten, angewandt werden.
4. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Aktualisierung der Liste laut Punkt 1 der Anlage A des gegenständlichen Beschlusses mindestens zweijährlich vorgenommen wird.
5. die Veröffentlichung des gegenständlichen Beschlusses auf der Website der öffentlichen Verwaltung und im Amtsblatt der Region zu verfügen;
6. den eigenen Beschluss vom 8. August 2017, Nr. 845 zu widerrufen.