...omissis...
Die im Artikel 58, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 festgesetzten Werte des FWL sind wie folgt angepasst:
a) FWL bis 3,24 (erste Einkommensstufe),
b) FWL von 3,25 bis 4,46 (zweite Einkommensstufe),
c) FWL von 4,47 bis 5,07 (dritte Einkommensstufe),
d) FWL von 5,08 bis 5,48 (vierte Einkommensstufe),
e) FWL von 5,49 bis 5,68 (fünfte Einkommensstufe).
Den Gesuchstellern, die um eine Förderung für den Bau, den Kauf, die Wiedergewinnung einer Wohnung für den Grundwohnbedarf und für die Zuweisung von gefördertem Baugrund ansuchen, werden aufgrund des FWL der Familie, im Sinne des Artikels 12 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, folgende Punkte zuerkannt:
a) erste Einkommensstufe: 10 Punkte für einen FWL von 0 bis 3,24,
b) zweite Einkommensstufe:
1) 9 Punkte für einen FWL von 3,25 bis 3,65,
2) 8 Punkte für einen FWL von 3,66 bis 4,06,
3) 7 Punkte für einen FWL von 4,07 bis 4,46,
c) dritte Einkommensstufe:
1) 6 Punkte für einen FWL von 4,47 bis 4,77,
2) 5 Punkte für einen FWL von 4,78 bis 5,07,
d) vierte Einkommensstufe:
1) 4 Punkte für einen FWL von 5,08 bis 5,27,
2) 3 Punkte für einen FWL von 5,28 bis 5,48,
e) fünfte Einkommensstufe: 1 Punkt für einen FWL von 5,49 bis 5,68.
Der im Artikel 97, Absatz 1, Buchstabe d), des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 festgesetzte Wert des FWL ist auf 2,36 erhöht.
Die oben angeführten Werte gelten für die Gesuche, die ab dem 1.7.2018 eingereicht werden.
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.