Einschreibung von Kindern, die ihren Wohnsitz in einer Gemeinde außerhalb der Autonomen Provinz Bozen haben, in die Kindergärten des Landes
Art. 11 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5 („Allgemeine Bildungsziele und Ordnung von Kindergarten und Unterstufe“), legt fest, dass in den Kindergarten alle Kinder eingeschrieben werden können, die das dritte Lebensjahr innerhalb Februar des betreffenden Kindergartenjahres vollenden.
Der Beschluss der Landesregierung vom 30. Dezember 2011, Nr. 2026 („Einschreibung in den Kindergarten, in die Grund-, Mittel-, Ober-, Berufs- und Fachschule“), regelt u. a. die Einschreibung in die Kindergärten der Autonomen Provinz Bozen.
Mit Beschluss der Landesregierung vom 28. Dezember 2001, Nr. 4866, wurden Vorrangskriterien für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten der Autonomen Provinz Bozen erlassen. Für die Gemeinde Bozen und für die Gemeinden Brixen und Meran wurden diese Vorrangskriterien mit den Beschlüssen der Landesregierung vom 16. November 2009, Nr. 2756, und vom 24. September 2012, Nr. 1427, abgeändert. Laut diesen Kriterien sind die Kinder, die in jenem Einzugsgebiet ansässig sind, an dem der Kindergarten seinen Sitz hat, vorrangig in den Kindergarten einzuschreiben.
Laut Beschluss der Landesregierung vom 26. Juni 2018, Nr. 627, dürfen auch die Kinder, die in den Trientner Gemeinden des Deutschnonsbergs ansässig sind, die deutschsprachigen Kindergärten des Landes besuchen, sofern die Verfügbarkeit gegeben ist; die Kostenbeteiligung der Trientner Gemeinden des Deutschnonsbergs wird mittels einer Vereinbarung mit der jeweilig betroffenen Gemeinde geregelt.
Um den Familien entgegenzukommen, die sich aus Arbeitsgründen in die Autonome Provinz Bozen begeben oder die in der Nähe eines Kindergartens der Autonomen Provinz Bozen wohnen, aber ihren Wohnsitz in einer Gemeinde außerhalb der Provinz Bozen haben, ist es zweckmäßig, auch für andere Gebiete des Landes den Zugang zu den Kindergärten des Landes jenen Kindern zu gestatten, die ihren Wohnsitz in Gemeinden außerhalb der Provinz Bozen haben, vorausgesetzt, dass die Verfügbarkeit von Kindergartenplätzen und von Personal gegeben ist und aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden, die auch eine Regelung zur Kostenbeteiligung enthält.
Die Landesregierung
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Kinder mit Wohnsitz in Gemeinden außerhalb der Provinz Bozen sind zum Besuch in einem Kindergarten des Landes zugelassen, sofern die Verfügbarkeit von Kindergartenplätzen und die personellen Ressourcen gegeben sind und aufgrund einer Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden, die auch die Regelung zur Kostenbeteiligung enthält.
2. Voraussetzung für den Besuch des Kindergartens ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen im Bereich der Impfpflicht.
Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht.