1. Im Falle eines Widerrufes des Beitrags oder wenn bei den Kontrollen festgestellt wird, dass der Beitrag nicht für die vorgesehenen Zwecke verwendet worden ist oder sonstige Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Rechnungslegung oder der Durchführung des Projektes erfolgt sind, sind folgende Sanktionen vorgesehen:
a) die Rückzahlung des Beitrages auf das entsprechende Haushaltskapitel der Landesverwaltung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung, erhöht um die gesetzlichen Zinsen, welche ab dem Zahlungsdatum anfallen,
b) der Ausschluss der Antragstellenden von gegenständlicher Beitragsvergabe bis zu maximal drei Jahren.
2. Falls Antragstellende ein Projekt nicht durchführen, werden sie für ein Jahr von der Förderung laut diesen Richtlinien ausgeschlossen. Bei einer Wiederholung werden sie für 3 Jahre von der Beitragsvergabe ausgeschlossen.
3. Die Sanktionen schließen sich gegenseitig nicht aus, sie werden den Betroffenen schriftlich mitgeteilt und unbeschadet aller weiteren vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen verhängt.