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1. Der Zeitraum der Weinlese für das Jahr 2016/2017 beginnt am 1. August und endet am 30. November 2016.
2. Dieser Termin wird für Trauben, aus denen Weine nach nachfolgendem Punkt 5 hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2016 verlängert.
3. Der Zeitraum innerhalb welchem im Rahmen der Weinlese 2016/2017 die Gärung oder Nachgärung erlaubt ist, beginnt am 1. August und endet am 31. Dezember 2016. Außerhalb von diesem Zeitraum ist jegliche Gärung oder Nachgärung verboten.
4. Vom Verbot des Punktes 3 sind die Flaschen- oder Tankgärungen zur Herstellung von Schaumweinen, Qualitätsschaumweinen und Perlweinen ausgenommen.
5. Vom Verbot des Punktes 3 sind die Gärungen zur traditionellen Herstellung von Weinen aus überreifen Trauben, aus eingetrockneten Trauben, wie laut Anhang VII, Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/13 definiert, und von Weinen, welche zur Bezeichnung Spätlese berechtigt sind, ausgenommen. Diese können bis 30. April 2017 vergoren werden.
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht.