Mit dem Gesetz vom 6. November 2012, Nr. 190, wurden Bestimmungen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Korruption in der öffentlichen Verwaltung erlassen.
Gemäß Art. 1 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 190/2012 ist in jeder öffentlichen Verwaltung vom politischen Leitungsorgan ein Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung zu ernennen, der u.a. den Entwurf eines Dreijahresplans zur Vorbeugung der Korruption auszuarbeiten hat.
Laut Beschluss der nationalen Antikorruptionsbehörde (ANAC) vom 13. April 2016, Nr. 430, übernehmen die regionalen Schulamtsleiter für die autonomen Schulen die Funktion des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung.
Auf Landesebene wird diese Funktion von den jeweiligen Schulamtsleitern ausgeübt, da diesen laut Art. 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. Juli 1996, Nr. 434 – solange keine anderweitige Verfügung mittels Landesgesetz ergeht – dieselben Befugnisse zustehen, die den regionalen Schulamtsleitern obliegen.
In jeder öffentlichen Verwaltung hat das politische Leitungsorgan zudem laut. Art. 1 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 190/2012 auch einen Verantwortlichen für die Transparenz zu ernennen, der unter anderem die Funktion hat, die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten laut geltenden Bestimmungen (insbesondere laut gesetzesvertretendem Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33) zu überwachen.
Die Aufgaben des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und des Verantwortlichen für die Transparenz werden laut Art. 43 des gesetzevertretenden Dekrets vom 14. März 2013, Nr. 33, in der Regel von derselben Person ausgeübt.
In diesem Sinne sieht der staatliche Antikorruptionsplan 2016, genehmigt mit Beschluss der ANAC vom 3. August 2016, Nr. 831, für die autonomen Schulen ausdrücklich vor, dass die Funktion des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und des Verantwortlichen für die Transparenz von den regionalen Schulamtsleitern – auf Landesebene von den jeweiligen Schulamtsleitern – ausgeübt wird.
Das Gesetz Nr. 190/2012 legt außerdem fest, dass jede öffentliche Verwaltung einen Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung zu erstellen hat.
Dieser Plan ist laut Art. 1 Absatz 8 des Gesetzes Nr. 190/2012 vom Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung – d.h., für die autonomen Schulen vom regionalen Schulamtsleiter bzw. auf Landesebene von den jeweiligen Schulamtsleitern – auszuarbeiten und in der Folge vom politischen Leitungsorgan zu genehmigen.
Laut dem genannten Beschluss der ANAC Nr. Nr. 831/2016 ist der Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung nicht an die ANAC zu übermitteln.
Die Landesregierung
beschließt
einstimmig in gesetzmäßiger Weise:
1. Für die autonomen Schulen werden die jeweiligen Schulamtsleiter als Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und als Verantwortliche für die Transparenz ernannt.
2. Der Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung der autonomen Schulen für den Zeitraum 2016-2018 ist genehmigt.