Die Landesregierung
hat in folgende Bestimmungen Einsicht genommen:
Einheitstext der Landeskollektivverträge für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 23. April 2003, insbesondere in die Artikel 5, 6, 8, 11, 12, 13 und 33;
Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für das wirtschaftliche Biennium 2007-2008 vom 8. Oktober 2008;
Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal und die Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols vom 13. Juni 2013;
Beschluss der Landesregierung vom 8. April 2014, Nr. 407, über die Klassenbildung und das Plansoll in den Grund-, Mittel- und Oberschulen – Schuljahre 2014/2015 bis 2016/2017;
Beschluss der Landesregierung Nr. 3025 vom 10. September 2007, betreffend die Festlegung der Vergütungen des Lehrpersonals für Unterrichtstätigkeit in Aus- und Weiterbildungskursen;
Beschluss der Landesregierung Nr. 497 vom 10. Mai 2016, betreffend die Erwachsenenkurse der Abendoberschule mit deutscher Unterrichtssprache;
Beschluss der Landesregierung Nr. 662 vom 09. Juni 2015, betreffend die Vergütung für Aufholmaßnahmen;
und hat festgestellt, dass:
die Kontingente laut Anlage A für die Gewährleistung eines ordentlichen und zeitgemäßen Schulbetriebes erforderlich sind;
die Gesamtausgaben 4.965.230,45 € betragen, davon werden 2.003.764,35 € über das allgemeine Gehaltskapitel U04021.5880 und 1.726.466,10 € über das Überstundenkapitel U04021.6030 finanziert. Die Ausgaben für die Sozialabgaben zu Lasten der Verwaltung betragen 1.235.000 € (Kapitel U04021.5910);
die Ausgabe für die Vergütungen gemäß Anlage A) mit den Veranschlagungen der Haushalte 2016 und 2017 abgedeckt werden;
die Ausgabe für 2016 mit Beschluss Nr. 67 vom 26. Jänner 2016 zweckgebunden wurde und die Ausgabe für 2017 mit dem vorliegenden Beschluss zweckgebunden wird;
die näheren Bestimmungen für die Verteilung der Überstundenkontingente an die Schulen in dezentralen Kollektivverhandlungen zwischen den Gewerkschaftsorganisationen und den Schulämtern vereinbart werden;
die finanziellen Mittel der Kontingente für Vergütungen, Überstunden und Außendienste austauschbar sein sollen, um den Schulen mehr Flexibilität zu bieten;
die Gewerkschaften angehört wurden
und beschließt
mit gesetzmäßig zum Ausdruck gebrachter Stimmeneinhelligkeit:
1) für das Schuljahr 2016/2017 die im Anhang A) dieses Beschlusses angeführten Geldmittel für die Vergütung von Überstunden und für andere Zusatzvergütungen durch das Lehrpersonal der Grund-, Mittel- und Oberschulen bereitzustellen;
2) festzuhalten, dass die Schulen innerhalb der jeweils zugewiesenen Beträge für Vergütungen und für Überstunden Verschiebungen vornehmen können;
3) den Schulämtern die Ermächtigung zu erteilen, nach Rücksprache mit der Personalabteilung Verschiebungen zwischen dem Kontingent für Vergütungen und dem Kontingent für Überstunden vornehmen zu können;
4) den Schulämtern die Ermächtigung zu erteilen, nach Rücksprache mit der Personalabteilung die finanziellen Mittel zwischen den Kontingenten dieses Beschlusses und jenem der Außendienste Verschiebungen vornehmen zu können;
5) festzuhalten, dass die Ausgaben für die Vergütungen gemäß Teil I der Anlage A zu Lasten des Kapitels U04021.5880, die Ausgaben für die Überstunden gemäß Teil II der Anlage A zu Lasten des Kapitels U04021.6030 und die Ausgaben für die Beiträge zu Lasten der Verwaltung auf das Kapitel U04021.5910 gehen;
6) festzuhalten, dass die Ausgaben mit den Veranschlagungen der Haushalte 2016 und 2017 abgedeckt werden und zwar wie folgt:
| | | Kapitel | 2016 | 2017 |
U04021.5880 | 667.921,45 | 1.335.842,90 |
U04021.6030 | 575.488,70 | 1.150.977,40 |
U04021.5910 | 411.666,67 | 823.333,33 |
Insgesamt | 1.655.076,82 | 3.310.153,63 |
Summe 2016/17 | 4.965.230,45 |
7) festzuhalten, dass die Ausgabe für das Jahr 2016 in den Zweckbindungen laut Beschluss der Landesregierung vom 26. Jänner 2016, Nr. 67 enthalten ist;
8) die oben genannten Ausgaben für das Jahr 2017 zweckzubinden;
9) die von den Mitgliedern der Landesregierung zu ernennende öffentliche Verhandlungsdelegation zu ermächtigen, den dezentralen Kollektivvertrag mit den näheren Bestimmungen zur Verteilung der Überstundenkontingente an die Schulen zu unterzeichnen.