...omissis...
1. Die Großhändler und Verwahrer von Humanarzneimitteln werden laut Art. 100 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. April 2006, Nr. 219, in geltender Fassung, von der Direktorin oder vom Direktor der Abteilung Gesundheit mit eigenem Dekret ermächtigt.
2. Die in Anlage A festgelegten Vorgehensweisen für die Erteilung der Ermächtigung als integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Beschlusses zu genehmigen.
3. Für alles, was in den Bestimmungen laut vorliegendem Beschluss nicht ausdrücklich geregelt wird, gelten die gesamtstaatlichen Bestimmungen über den Großhandelsvertrieb von Medikamenten.
4. Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Autonomen Region Trentino - Südtirol veröffentlicht.